Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch therapeutische Misshandlung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 7/52
- Datum
- 13.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; die Verletzung einer Sollvorschrift (§ 267 Abs. 1 S. 2 StPO) begründet für sich allein die Revision nicht.
Ein Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen ist nur begründet, wenn konkrete Umstände die Besorgnis seiner Befangenheit rechtfertigen; bloße aus Akten ersichtliche oder allgemein vorgetragene Vorwürfe genügen nicht.
Die Revision kann die freie tatrichterliche Beweiswürdigung nur eingeschränkt angreifen; bloße Zweifel an der Ursächlichkeit eines Verhaltens für den Erfolg rechtfertigen eine Aufhebung nicht, wenn das Tatgericht die Kausalität überzeugend anhand von Gutachten festgestellt hat.
Die Strafzumessung unterliegt der Würdigung des Tatrichters; zu berücksichtigende Milderungsgründe führen nicht automatisch zur Abänderung des Strafmaßes, wenn das Gericht eine den Umständen angemessene Strafe verhängt hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Heidelberg, 18. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. Georg Wilhelm █████, geboren am ██ ███ in ██, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
der Senatpräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Reetz, Bundesrichter Dr. Georg, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jaweh als ████████████ Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ████ ███████████, Justizoberinspektor ███ als ███████████████ ████ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Heidelberg vom 18. September 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dem entspricht das angefochtene Urteil.
Soweit es die tatsächlichen Feststellungen betrifft, sind sie aus den Urteilsgründen und den dort in Bezug genommenen Akten ersichtlich. Soweit es in weitem Umfang auch diese anführt, genügt es § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach die Verletzung einer Sollvorschrift die Revision nicht begründen kann.
Der § 74 StPO, der die Verlesung von Gutachten regelt, ist nicht verletzt. Der Sachverständige Dr. Gollner hat das Gutachten erstattet. Der Sachverständige Dr. Sch. hatte der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit widersprochen, weil die Gründe, die aus den Akten ersichtlich seien, und andere, die er in der Hauptverhandlung vorgetragen habe, nicht geeignet seien, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, in den Gründen des ablehnenden Beschlusses heißt es:
„Diese Vorwürfe sind erörtert und sind nicht geeignet, eine den Angeklagten feindliche Gesinnung des Sachverständigen ersichtlich zu machen. Soweit der Sachverständige Tatsachen berücksichtigt habe, die er nur aus den Akten entnommen habe, das Bergaut- und das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung betreffend, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Kundgabe einer subjektiven Neigung ist nicht ersichtlich, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte.“
Die Verfahrensrüge, die §§ 338 Nr. 2, 244 Abs. 2 StPO durch die Ablehnung des Antrags verletzt seien, ist unbegründet.
Der Verstoß gegen sachliches Recht ist nicht ersichtlich.
Der Angeklagte ist 42 Jahre alt; er hat seit 1931 Medizin studiert, 1935 das Physikum und 1938 die Große Staatsprüfung abgelegt. 1939 promovierte er und war er Justiziar an einer Berliner Klinik. Im August 1940 kam er zum Sanitätsdienst der Wehrmacht. Als Sohn eines Universitätslehrers der Richtung der Psychotherapie, der sich eingehend mit Psychoanalyse beschäftigt hatte, zeigte er frühzeitig Interesse an der Behandlung sozialer Randgruppen. Schon vor Beginn seines Medizinstudiums, mit etwa 18 Jahren, kam er in Berührung mit der Homöopathie und Psychotherapie, betätigte sich in Beratungsstellen und betätigte sich jahrelang in einer von Dr. S. geleiteten Eheberatungsstelle. Neben dem Studium setzte er diese Arbeit auch später, soweit möglich, weiter fort. Er promovierte mit einer guten Arbeit. Nach der Approbation arbeitete er in einem psychotherapeutischen Institut, das sein Vater in Berlin gegründet hatte. Diese Arbeit hat er in Urlaub und während verschiedener Kommandierungen im Kriege fortgesetzt. Nach dem Kriege arbeitete er in der Pädiatrie, ohne jedoch eine Facharztprüfung abzulegen oder eine besondere Ausbildung in der Pädiatrie zu erhalten.
Im Januar 1949 ließ sich der Angeklagte als praktischer Arzt in L. nieder. Er übernahm die seelische Behandlung des damals 14-jährigen Jürgen T., der seit dem 5. Lebensjahr an einer schweren seelischen Störung litt. Der Junge war innerlich unruhig, leicht schreckhaft und litt seit dem 5. Lebensjahr an einer schweren seelischen Störung, die sich in einer Art von Zwangsneurose äußerte. Er hatte sich in verschiedenen Kliniken und Anstalten behandelt, ohne dass eine nachhaltige Besserung eintrat. Der Angeklagte übernahm die Behandlung im Januar 1950. Nach seiner Überzeugung litt Jürgen an einer schweren Angstneurose, die auf eine neurotische Verarbeitung der Erlebnisse zurückzuführen war. Er setzte die Behandlung fort, ohne jedoch eine körperliche Untersuchung des Jungen vorzunehmen oder eine Krankengeschichte aus Breysa anzufordern, aus der hervorgegangen wäre, dass der Junge psychisch schwer gestört war und dass neurotische Störungen vorlagen, die einer besonderen Behandlung bedurften.
Der Angeklagte behandelte Jürgen in der Weise, dass er ihn durch körperliche Arbeit und seelische Beeinflussung zu heilen versuchte. Er ließ ihn oft nur in dünner Kleidung und barfuß im Februar/März 1950 im Hofe stundenlang mit den Zähnen ein hartes Scheitholz zerkleinern, ohne dass er ihm ein Werkzeug oder eine Anleitung gab. Er ließ ihn auch bei geringen Verfehlungen mit einem schweren Handwagen Steine von der Straße holen. Mehrfach hat er ihn mit einer Gabel im Schweinestall festgehalten, Erde und Kohlen tragen, Peitschen klopfen, im Frühjahr und Sommer häufig von 1-8 Uhr bis 20-22 Uhr nur mit einer dünnen Decke auf dem Boden schlafen. Bei allen Arbeiten blieb er ohne Anleitung meist sich selbst überlassen, was bei seinen geringen geistigen und körperlichen Kräften bewirkte, dass er mit der Arbeit nicht zurechtkam. Die Liegezeiten waren unregelmäßig und oft mit großen Verspätungen verbunden. Einmal ließ er ihn eine ganze Nacht im Freien verbringen, weil er sich nicht gebührend gereinigt hatte und mit der Reinigung oder einer anderen Arbeit nicht fertig geworden war.
Der Angeklagte hat Jürgen auch oft stundenlang in der ungeheizten Toilette oder im Keller eingeschlossen, wenn er sich nicht gebührend gereinigt hatte oder wenn er mit der Reinigung oder einer anderen Arbeit nicht fertig geworden war. Die Nahrung, die er ihm gab, bestand oft nur aus Brot und Wasser oder aus einer dünnen Suppe. Er hat ihn auch oft stundenlang ohne Nahrung gelassen, um ihm die Folgen asozialen Verhaltens vor Augen zu führen. Das alles geschah in der Absicht, Jürgen durch körperliche Arbeit und seelische Beeinflussung zu heilen.
Der Angeklagte hat Jürgen auch oft stundenlang in der ungeheizten Toilette oder im Keller eingeschlossen, wenn er sich nicht gebührend gereinigt hatte oder wenn er mit der Reinigung oder einer anderen Arbeit nicht fertig geworden war. Die Nahrung, die er ihm gab, bestand oft nur aus Brot und Wasser oder aus einer dünnen Suppe. Er hat ihn auch oft stundenlang ohne Nahrung gelassen, um ihm die Folgen asozialen Verhaltens vor Augen zu führen. Das alles geschah in der Absicht, Jürgen durch körperliche Arbeit und seelische Beeinflussung zu heilen.
Der Angeklagte hat Jürgen auch oft stundenlang in der ungeheizten Toilette oder im Keller eingeschlossen, wenn er sich nicht gebührend gereinigt hatte oder wenn er mit der Reinigung oder einer anderen Arbeit nicht fertig geworden war. Die Nahrung, die er ihm gab, bestand oft nur aus Brot und Wasser oder aus einer dünnen Suppe. Er hat ihn auch oft stundenlang ohne Nahrung gelassen, um ihm die Folgen asozialen Verhaltens vor Augen zu führen. Das alles geschah in der Absicht, Jürgen durch körperliche Arbeit und seelische Beeinflussung zu heilen.
Jürgen starb am 10. September 1950 an einer durch Siechtum verursachten Lungenentzündung.
Die Revision des Angeklagten muss scheitern.
Das Schwurgericht ist in allen wesentlichen Punkten beizutreten; einen Rechtsverstoß, der den Angeklagten beschwert, enthalten die Ausführungen nicht. Soweit die Revision nicht nur die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig angreift oder aus dem Urteil nicht ersichtliche Widersprüche rügt, ist zu bemerken:
Die Revision zieht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für die Todesfolge in Zweifel. Nach ihrer Ansicht sei Jürgen an einer noch unbekannten Art seelisch bedingter (psychogener) Magersucht gestorben. Das Schwurgericht hat sich damit eingehend befasst und die Ursächlichkeit an Hand der Mehrzahl der sachverständigen Gutachten ohne Rechtsirrtum für erwiesen gehalten. Nach dem Urteil ist Jürgen an Auszehrung infolge von Unterernährung gestorben; andere organische Todesursachen, etwa eine konstitutionelle Magersucht als Folge schwerer seelischer Störungen, seien nicht festgestellt. Das hat das Schwurgericht nach gerichtlicher Überzeugung ausgeschlossen. Auch die Revision behauptet das nicht; sie beruft sich nur auf die seelisch bedingte Magersucht, die in der Heilanstalt Breysa nicht habe geheilt werden können.
Das Schwurgericht hat die Möglichkeit einer solchen Art von seelisch bedingter Magersucht nicht außer Acht gelassen. Es hat sich damit befasst, dass Jürgen in der Zeit vor dem Tode an einer schweren seelischen Störung litt, die in der Heilanstalt Breysa nicht habe geheilt werden können. Es hat aber auch festgestellt, dass Jürgen in der Zeit vor dem Tode an einer schweren seelischen Störung litt, die in der Heilanstalt Breysa nicht habe geheilt werden können. Es hat aber auch festgestellt, dass Jürgen in der Zeit vor dem Tode an einer schweren seelischen Störung litt, die in der Heilanstalt Breysa nicht habe geheilt werden können.
Die Verfahrensrüge, die §§ 338 Nr. 2, 244 Abs. 2 StPO durch die Ablehnung des Antrags verletzt seien, ist unbegründet.
Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat die Strafmilderungsgründe nicht außer Acht gelassen, sondern sie gewürdigt. Es hat berücksichtigt, dass der Angeklagte in verblendeter Weise Gutes erstrebt hat und dass der Grundgedanke der Fürsorgeerziehung für seelisch abartige Kinder nicht außer Acht gelassen werden darf. Andererseits hat es aber auch die ungewollte Verblendung und die rücksichtslose Behandlung des Jungen durch den Angeklagten gewürdigt und eine Strafe verhängt, die den Umständen nach angemessen erscheint.
Die Kostenentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Der Richter | Samiach | Dr. Jaweh | |||
| Dr. Geier | Glanzmann | Dr. Georg |