Revision verworfen; Verfolgungsbeschränkung nach §154a StPO bei sexuellem Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 751/93
- Datum
- 25.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO bedarf der Zustimmung des Generalbundesanwalts und kann den verfolgbaren Zeitraum eines Tatkomplexes begrenzen.
Die Beschränkung der Verfolgung auf einen späteren Beginn berührt den Strafausspruch nicht, wenn dadurch nur ein unerheblicher Teil einer tateinheitlichen Tatreihe entfällt.
Bei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten führt das Wegfallen einzelner Teilakte nur dann zu einer Änderung des Urteilstenors, wenn diese Taten für die Strafzumessung erheblich sind.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, soweit die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 28. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 751/93 vom 25. Januar 1994 in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ███ ██ 1939 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 1994 einstimmig
Tenor
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung im Fall II 2 (Verena) der Urteilsgründe auf die Zeit ab 1. Januar 1988 beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO), soweit dem Angeklagten sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen zur Last liegt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Urteilstenor bleibt auch nach der vom Senat vorgenommenen Beschränkung aufrechterhalten, da nur bezüglich mehrerer Teilakte einer fortgesetzten Handlung ein tateinheitlich zusammentreffendes Delikt ausgeschieden wurde. Der Senat schließt aus, dass die Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Strafausspruch Einfluss hat. Die Einzelstrafe im Fall II 2 (Verena) beruht auf jahrelangem sexuellen Missbrauch eines Kindes. Lediglich ein kleiner Teil des tateinheitlich zusammentreffenden sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen ist entfallen.
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