Revision verworfen: Qualifikation als bewaffnetes Handeltreiben (§30a Abs.2 Nr.2 BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 750/96
- Datum
- 09.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit; Erwerb, Einfuhr und Veräußerung sind, sofern sie diese Merkmale tragen, unselbständige Teilakte des Handeltreibens.
Eine einheitliche Tat (Bewertungseinheit) liegt vor, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist; aufeinanderfolgende Teilakte sind dann nicht als mehrere selbständige Verwirklichungen desselben Tatbestands zu behandeln.
Die Bewaffnung während eines unselbständigen Teilakts (z. B. bei der Einfuhr) ist nicht gesondert zu ahnden, sondern fällt in die Qualifikation des bewaffneten Handeltreibens, wenn sie Teil derselben einheitlichen Drogentransaktion ist (vgl. §30a Abs.2 Nr.2 BtMG).
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend berichtigen, sofern dadurch keine Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt werden; §265 Abs.1 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn keine anderweitigen Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 750/96 vom 9. Januar 1997
in der Strafsache gegen B ████, geboren am [REDACTED] in Wrocław (Woh.) (Wrocław, Polen), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er schuldig ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und mit Urkundenfälschung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt sie erfolglos.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
Das landgerichtliche Urteil weist nur insoweit einen Mangel auf, als die Strafkammer diese Tat zunächst als Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe und außerdem als tateinheitlich begangenes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wertet. Das Landgericht hatte den Angeklagten indessen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilen müssen, dem gleichzeitig verwirklichten Merkmal der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Schuldspruch jedoch keine gesonderte Bedeutung beimessen dürfen.
Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wobei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen, rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (vgl. BGHSt 30, 28, 31). Eine einheitliche Tat ist deshalb immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind nicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestands, dessen Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müsste. Vielmehr werden diese Teilakte schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165; BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1). Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil der Angeklagte nicht bereits beim Erwerb, sondern erst bei der Einfuhr eine Schusswaffe bei sich führte. Die (bewaffnete) unerlaubte Einfuhr ist vorliegend kein gesondert zu ahndendes Unrecht, sondern unselbständiger Akt einer einheitlichen Drogeneinkaufsfahrt. Der Angeklagte hat deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur den Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, sondern den entsprechenden Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht.
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verbindet das (bewaffnete) unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit der mit dem Zusatz
Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern. Mangels anderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten steht § 265 Abs. 1 StPO dem nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch.
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