Revision gegen Mordurteil wegen Schuldfähigkeit und Blutalkoholrückrechnung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 750/91
- Datum
- 09.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Bei der Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit kann das Gericht eine aus einer später entnommenen Blutprobe vorgenommene Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration verwerten.
Die Rückrechnung des Blutalkoholwerts in Verbindung mit dem vor- und tatbezogenen Verhalten des Beschuldigten kann ausreichen, eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit auszuschließen.
Die von der Strafkammer unter Einholung sachverständiger Beratung getroffene Beweiswürdigung ist grundsätzlich verbindlich, solange keine rechtlichen Bewertungsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 750/91 vom 9. Januar 1992 in der Strafsache gegen Karl W[C] aus ███████, dort geboren ██ 1942, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig erachtet. Die Rückrechnung aus der 5 1/2 Stunden nach dem strafbaren Geschehen dem Angeklagten entnommenen Blutprobe ergab einen Blutalkoholmaximalwert von 2,16 ‰. Aus dem Verhalten des Angeklagten vor und während der Tatbegehung durfte die sachverständig beratenen Strafkammer den Schluss ziehen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht erheblich vermindert gewesen (vgl. BGHSt 36, 286, 293; die Entscheidung BGHSt 37, 231 steht nicht entgegen).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Gribbohm | Granderath | Wahl | |||
| Foth | Brüning |