Treffer
BGH Beschluss

Revisionen: Einstellung zusätzlicher Betrugsverurteilungen; Zurückverweisung wegen Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 750/84
Datum
11.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen weiterer Betrugsdelikte und gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH stellte fest, dass die zusätzlichen Betrugsfälle nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage waren und keine prozessuale Einheit nach §264 StPO bildeten; diese Verurteilungen wurden eingestellt. Bei einem Angeklagten hob der BGH zudem die Versagung der Strafaussetzung (§56 Abs.2 StGB) auf und verwies die Frage der Bewährung zur erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere nachträglich festgestellte Straftaten sind nur dann als eine einzige Tat im prozessualen Sinn (§264 StPO) zu behandeln, wenn sie derart innerlich verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs entsprechen würde.

2

Handelt es sich um selbständige strafbare Handlungen mit eigenständigen Tatentschlüssen und deutlich abweichender Durchführung und Schadenswirkung, begründen sie Tatmehrheit im Sinn von §53 StGB und dürfen nicht ohne Nachtragsanklage nach §266 StPO in das Verfahren einbezogen werden.

3

Fehlt es an einer erforderlichen Nachtragsanklage, führt dies zur Rechtsfehlerhaftigkeit von Verurteilungen wegen dieser zusätzlichen Delikte und zur Einstellung des Verfahrens in diesem Umfang.

4

Die Anwendung des §56 Abs.2 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt; es bedarf einer Gesamtwürdigung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts und Schuldgehalts rechtfertigen, sodass eine zu strenge Anforderung an „außergewöhnliche“ Umstände rechtsfehlerhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 11. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Siegfried W. ██, geboren am █████ 1948 in Wil, ███ aus B. ████ ███████████,

2. Matthias G., geboren am ███ 1954 in M. (Krs. ███),

Sachbezeichnung: BaC u. a. wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1984 wird das Verfahren insoweit eingestellt, als der Angeklagte wegen „eines weiteren Vergehens des Betrugs“ zur Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird aufgehoben. Der Angeklagte ██ ist somit wegen Betrugs in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat und Beihilfe zum versuchten Betrug zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbezeichnete Urteil wird das Verfahren insoweit eingestellt, als der Angeklagte wegen „eines weiteren Vergehens des Betrugs“ zur Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird aufgehoben. Der Angeklagte G. ist somit wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.

Das vorbezeichnete Urteil wird ferner insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten G. Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in den Antragsschriften vom 16. und 11. 1984 zutreffend dargelegt hat, waren die den Beschwerdeführern zur Last gelegten weiteren Betrugsfälle (Abschnitt III 1 b, S. 36/41 der Urteilsgründe) nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage. Sie stehen mit dem ausdrücklich angeklagten Sachverhalt auch nicht in einem derart engen Zusammenhang, dass sämtliche Handlungen als eine einzige Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) angesehen werden könnten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, dass keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGH NStZ 1983, 87; KK-Hürxthal § 264 Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen). Davon kann hier keine Rede sein. Die zusätzlichen Betrugsfälle sind selbständige strafbare Handlungen im Sinn von § 53 StGB. Sie beruhen auf Tatentschlüssen, die erst nach Abschluss des ersten Tatkomplexes gefasst worden sind; sie heben sich nach Art und Weise der Durchführung und der erreichten Schädigung des Tatopfers deutlich von dem vorangegangenen Geschehen ab. Beide Tatkomplexe sind aus sich heraus verständlich, ihre getrennte Würdigung ist ohne weiteres möglich. Der zweite Tatkomplex konnte deshalb nicht durch einen bloßen Hinweis nach § 265 StPO, sondern nur durch eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO in das Verfahren einbezogen werden. Das ist nicht geschehen. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Einstellung des Verfahrens, soweit die Beschwerdeführer jeweils wegen eines zusätzlichen Betrugs verurteilt worden sind.

Damit hat das Beschwerdevorbringen des Angeklagten ███ in vollem Umfang Erfolg. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der weitergehenden Revision des Angeklagten G. hat als weiteren Rechtsfehler lediglich aufgedeckt, dass die Strafkammer an den Begriff der „besonderen Umstände“ im Sinn von § 56 Abs. 2 StGB zu hohe Anforderungen gestellt hat. Daran, dass die Strafaussetzung zur Bewährung in diesem Fall nur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen, die dem Fall den „Stempel des Außergewöhnlichen“ (so UA S. [REDACTED]) aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten. Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1984, 360, 361). Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist daher bei dem Angeklagten G. erneut zu prüfen.

UlsamerHerdegenSchikora
KuhnFoth
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