Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Totschlagsurteils wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Heimtücke

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 750/79
Datum
05.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Kempten, mit dem der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wurde, im Umfang der staatsanwaltschaftlichen Revision auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Prüfung ergab, dass die Annahme niedriger Beweggründe rechtlich nicht zu beanstanden ist, wohl aber die Bewertung der Heimtücke durch unauflösbare Widersprüche in den Feststellungen. Mangels eindeutiger tatrichterlicher Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit konnte der Senat den Schuldspruch nicht eigenständig ändern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme niedriger Beweggründe setzt ein bewusstes, wertendes Nachdenken des Täters über die Motive voraus; eine auf eine unmittelbare "Augenblicksentscheidung" gestützte Tatausführung kann niedrige Beweggründe ausschließen, wenn die tatrichterliche Würdigung dies trägt.

2

Heimtücke erfordert, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; hierfür sind widerspruchsfreie Feststellungen zur Arglosigkeit und zum Bewusstsein des Täters erforderlich.

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Stehen die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters in unauflösbarem Widerspruch zu dessen rechtlicher Würdigung oder Strafzumessungserwägungen, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Der Revisionssenat darf nicht an die Stelle der Tatrichterfeststellungen treten; bei unklaren, lückenhaften oder widersprüchlichen Feststellungen ist Zurückverweisung geboten, da eigene Wertungen und Feststellungen insoweit unzulässig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 22. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 750/79

in der Strafsache gegen den Schlosser Werner K████, geboren am ███████ 1944 in █████ (Österreich), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ (MC), als Verteidiger, Justizangestellter C[REDACTED]

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. Juni 1979 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang, 2. auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die ████████████████████ verneint das Vorliegen der hier allein in Betracht kommenden Mordmerkmale der Tötung aus niedrigen Beweggründen und der Heimtücke.

1. Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nicht anzunehmen sei, kann sie allerdings nicht durchdringen. Das Landgericht geht davon aus, dass sich der Angeklagte bei der Tatausführung nicht der Erwägungen bewusst war, die er möglicherweise früher angestellt hatte, sondern dass er wegen der hasserfüllten Zurückweisung durch seine Frau bei dem letzten der Tat unmittelbar vorausgehenden Streit eine „Augenblicksentscheidung“ traf (UA S. 57, 57 a). Diese Annahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird auch nicht – wie die Revision meint – durch den Inhalt des vor der Tat geschriebenen Briefes des Angeklagten an seine Eltern (UA S. 16, 17) in Frage gestellt. Nach der Würdigung des Tatrichters ist darin nichts darüber enthalten, dass der Angeklagte die Absicht hatte, seine Frau zu töten, als er den Brief schrieb (UA S. 54, 55). Diese Auffassung ist möglich und deshalb rechtlich nicht angreifbar. Auch die übrigen Erwägungen des Urteils, auf die es die Nichtannahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen stützt (UA S. 50 bis 57), lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Dagegen ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht heimtückisch gehandelt (UA S. 57 a), möglicherweise durch Rechtsfehler beeinflusst. Zur Tatausführung hat die ████████████████████ festgestellt, dass der Angeklagte von hinten seitlich auf seine in der Badewanne sitzende oder liegende Frau drei Stiche abgab, deren einer tödlich war (UA S. 20, 21). Vorher hatte es im Bad eine wörtliche Auseinandersetzung gegeben, bei der Frau K[REDACTED] den Angeklagten empfindlich beleidigt hatte (UA S. 19, 20). Danach hatte er den Tötungsentschluss gefasst, war in die neben dem Bad befindliche Kellerbar gegangen und hatte dort die Pistole geholt. Seine Frau hatte sich inzwischen in das Badewasser gesetzt (UA S. 20).

Das Landgericht bezweifelt in der rechtlichen Würdigung (UA S. 57 a), dass die Frau wehrlos gewesen sei und der Angeklagte sich dessen bewusst war; im Übrigen verneint der Tatrichter das Vorliegen der Heimtücke, „weil wegen der schweren Auseinandersetzung unmittelbar vor der Tat in Verbindung mit den in letzter Zeit häufigen Misshandlungen seitens des Angeklagten und der ständigen Angst seiner Frau vor weiteren Gewalttätigkeiten eine Arglosigkeit des Opfers nicht vorlag“.

Bei den Strafzumessungserwägungen wertet die Schwur- ██████████████ erschwerend, dass der Angeklagte seine Frau in einer Situation tötete, in der sie ████████ „wehrlos“ war; das Urteil führt weiter aus, dass Frau ██ „sich – offenbar nichts befürchtend – inzwischen in die Badewanne gesetzt“ habe (UA S. 67). Ihr Blick sei von der Badezimmertür weg gerichtet gewesen. „Nachdem der Angeklagte die Waffe in der benachbarten Kellerbar geholt hatte, trat er durch die Badezimmertür – sozusagen von hinten kommend – seitlich an die Badewanne, wo seine Frau gleich neben der Tür mit ihrem Kopf und Oberkörper war und schoss dann von oben im Abstand von 30 bis 50 cm auf seine im Badewasser sitzende oder liegende Frau. In dieser Situation hatte sie nicht die geringste Abwehrchance. Dies war dem Angeklagten auch bewusst.“

a) Die wiedergegebenen Urteilsfeststellungen bieten hiernach keine sichere Grundlage für eine rechtliche Beurteilung. Die in der rechtlichen Würdigung enthaltenen ergänzenden tatsächlichen Feststellungen (über die fehlende Wehr- und Arglosigkeit des Tatopfers) stehen zu den Feststellungen, die die Grundlage für die Strafzumessung bilden, in unlösbarem Widerspruch.

Im Übrigen geht aus der Sachverhaltsschilderung des Urteils hervor, dass im Verlaufe der wörtlichen Auseinandersetzung die Beleidigungen von Frau ████ ausgingen; ob eine offene Feindseligkeit des Angeklagten hierbei hervortrat, ist bisher nicht eindeutig festgestellt. Selbst wenn das aber der Fall war, liegt nach den bisherigen Feststellungen die Möglichkeit nahe, dass Frau ███ trotz des Streits (der für sie nichts Neues war) und der allgemein bei ihr vorhandenen Angst wieder arglos wurde, als der Angeklagte das Bad verließ, weshalb sie sich „offenbar nichts befürchtend“ in der Badewanne niederließ und damit ihren Bewegungsspielraum von sich aus entscheidend einschränkte.

b) Wehr- und Arglosigkeit bei der Tat waren hiernach nicht auszuschließen. Eine Verurteilung wegen heimtückischer Tötung stünde nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Urteil des 2. Strafsenats in BGHSt 27, 322 behandelt einen anderen Sachverhalt: Dort folgte die Tötung, der die Frau sehenden Auges zum Opfer fiel, unmittelbar auf die wörtliche Auseinandersetzung. Eher ist der hier zu beurteilende Fall dem zu vergleichen, der dem Urteil desselben Senats in BGHSt 28, 210 (= NJW 1979, 378 = MDR 1979, 241; vgl. dazu Willms LM § 211 1975 Abs. 2 Nr. 2) zugrunde liegt. Auch dort war das Tatopfer nach einer Auseinandersetzung wiederum arglos geworden, nachdem der Täter sich – allerdings auf geraume Zeit – von ihm getrennt hatte, um ein Mordwerkzeug zu holen.

Das (zur Veröffentlichung bestimmte) Urteil des 3. Strafsenats vom 19. Dezember 1979 – 3 StR 427/79 – steht ebenfalls nicht entgegen.

c) Da eindeutige Feststellungen nicht vorliegen, insbesondere Erörterungen zur inneren Tatseite bezüglich der Heimtücke fehlen (Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit), kann der Senat nicht von sich aus den Schuldspruch ändern. Das Urteil muss deshalb im vollen Umfang auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.

II. Die Revision des Angeklagten

Sie erhebt die allgemeine Sachrüge. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Totschlags richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Dass der Tatrichter möglicherweise rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Mordmerkmale verneint hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Geht man aber bei Beurteilung der Revision des Angeklagten von dem Schuldspruch wegen Totschlags aus, so bestehen rechtliche Bedenken gegen den Strafausspruch. Die oben (Abschnitt I 2) angeführten Strafzumessungserwägungen (UA S. 67, 68), die der Tatrichter zu Lasten des Angeklagten angestellt hat, stehen in unlösbarem Widerspruch zu den Feststellungen (UA S. 57 a), die das Landgericht zur Nichtannahme der Heimtücke veranlasst haben.

Pikart Loesdau Woesner Kuhn Maul

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