Wahlkampfbeleidigungen 1948: keine Straffreiheit nach § 9 StrFrG; Landtagsabgeordneter öffentlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 7/50
- Datum
- 23.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 9 StrFrG setzt neben der politischen Grundlage der Tat voraus, dass die Tat in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den besonderen politischen Verhältnissen nach dem Zusammenbruch 1945 steht.
Ehrangriffe im Wahlkampf sind nicht schon deshalb „auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen“, weil sie Vorgänge aus der Zeit des Nationalsozialismus oder des Krieges zum Gegenstand haben.
Abgeordnete eines deutschen Landtags sind als Personen anzusehen, die im öffentlichen Leben stehen.
Bei öffentlichen Beleidigungen, insbesondere in Wahlversammlungen, sind an die Pflicht zur Überprüfung ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen strenge Anforderungen zu stellen; Leichtfertigkeit steht einer Rechtfertigung nach § 193 StGB regelmäßig entgegen.
Die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung nach § 200 StGB ist auf die hierfür gesetzlich vorgesehenen Ehrdelikte zu beschränken und umfasst nicht ohne Weiteres das gesamte Urteil.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 18. Februar 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Redakteur Karl █████████ aus █████████ wegen Verleumdung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als ███████████ Richter, Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Beleidigungen, die im Jahre 1948 zwischen Angehörigen verschiedener politischer Parteien im Wahlkampf ausgesprochen wurden, sind nicht schon dadurch auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen, dass sie Vorgänge aus jenen Jahren zum Gegenstand haben.
NotVO vom 8.12.1931 Achter Teil Kapitel III §§ 1, 2.
Abgeordnete eines deutschen Landtags gehören zu den „im öffentlichen Leben stehenden“ Personen.
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18. Februar 1950 wird verworfen, jedoch steht dem Beleidigten die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung nur insoweit zu, als der Angeklagte wegen eines Vergehens der üblen Nachrede sowie der Verleumdung eines im öffentlichen Leben stehenden Mannes (§§ 1, 2 Achter Teil Kapitel III der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931) zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. Februar 1950 wegen eines Vergehens der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen eines Vergehens der üblen Nachrede sowie der Verleumdung eines im öffentlichen Leben stehenden Mannes (§§ 1, 2 Achter Teil Kapitel III der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Ausserdem ist dem Beleidigten die Befugnis zugesprochen worden, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten in bestimmten im Urteil genannten Zeitungen öffentlich bekannt zu machen. Das Oberlandesgericht in Braunschweig, das nach § 121 GVG in der für die britische Besatzungszone damals geltenden Fassung der Allgemeinen Anweisungen für Richter Nr. 2 zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten berufen war, hat diese Revision durch Beschluss vom 25. August 1950 gemäß § 35 Abs. 2 der VO vom 17. November 1947 dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone zur Entscheidung vorgelegt. Damit war die Sache bei diesem anhängig geworden. Sie ist sodann gemäß Art. 8 III Nr. 110 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 auf den Bundesgerichtshof übergegangen.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht hätte, falls es überhaupt eine strafbare Handlung zu Recht bejaht habe, das Verfahren gemäß § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einstellen müssen.
Die Anwendung des § 9 StrFrGes setzt folgendes voraus:
1.) Die Tat muss nach dem 9. Mai 1945 und vor dem 15. September 1949 begangen sein, 2.) Sie muss auf politischer Grundlage beruhen und 3.) auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen sein.
Das Landgericht hat angenommen, dass zwar die beiden ersten Voraussetzungen gegeben, aber die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen nicht auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen seien. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler.
Der Brief vom 15. Juni 1948, in dem das Urteil die Merkmale der versuchten Nötigung und der Beleidigung sieht, und die Äußerungen bei Wahlversammlungen im Oktober und November 1948, die das Landgericht als Verletzungen der §§ 1, 2 Achter Teil Kapitel III der NotVO vom 8. Dezember 1931 gewürdigt hat, richteten sich sämtlich gegen den Nebenkläger in seiner Eigenschaft als Landtagsabgeordneten. Wenn sich zwischen beiden im Laufe der Zeit auch eine starke persönliche Feindschaft entwickelt hatte, so sah der Angeklagte im Nebenkläger doch in erster Linie den politischen Gegner, einen der Wortführer der politischen Partei, die er selbst bekämpfte. Im Zusammenhang mit dieser politischen Auseinandersetzung kam es sowohl zu dem Brief wie zu den zur Anklage stehenden Äußerungen im Wahlkampf. Diese Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen auf politischer Grundlage beruhten.
Das weitere Erfordernis des § 9 StrFrG, dass die Tat auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen sein muss, ist mit dem Beruhen auf politischer Grundlage nicht gleichbedeutend, sondern muss daneben vorliegen. Was der Gesetzgeber unter diesem weiteren Erfordernis verstanden hat, dafür gibt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift einen Anhalt. Sie ist im Urteil des BGH vom 30. Januar 1951 – 4 StR 38/50 – ausführlich wiedergegeben und behandelt worden. Danach ist eine Tat dann auf die besonderen politischen Verhältnisse zurückzuführen, wenn zwischen ihr und dem politischen Zusammenbruch Deutschlands und den daraus entstandenen Verhältnissen ein unmittelbarer Zusammenhang bestand. Strafbare Handlungen, die in den durch den Zusammenbruch entstandenen außergewöhnlichen politischen Zuständen ihre innere Erklärung finden, sah der Gesetzgeber im Einklang mit der allgemeinen Überzeugung aus diesem Grunde als entschuldbarer an und gewährte darum Straffreiheit ohne Rücksicht auf die Art und Höhe der Strafe. Daraus ergibt sich, dass Taten, die ihre kennzeichnenden Merkmale nicht von der besonderen Lage erhalten haben, in der sich Deutschland in den Jahren nach dem politischen Zusammenbruch befand, die sich also auch unter anderen Umständen und zu anderen Zeiten in gleicher Weise zu ereignen pflegen, nicht unter die Vorschrift des § 9 StrFrG fallen. Von solcher Art sind die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen. Es sind Angriffe gegen die Ehre eines politischen Gegners, wie sie in der vom Angeklagten verübten Art auch in jedem anderen demokratischen Staatswesen und zu jeder anderen Zeit geschehen können. Sie sind mithin nicht auf die besonderen politischen Verhältnisse zurückzuführen, die für die Lage Deutschlands nach dem politischen Zusammenbruch und der Beseitigung der nationalsozialistischen Herrschaft kennzeichnend waren.
Im Laufe der Auseinandersetzung warf zwar der Nebenkläger dem Angeklagten vor, Beziehungen zur SS unterhalten zu haben; und die Angriffe des Angeklagten enthielten u. a. den Vorwurf, der Nebenkläger habe sich während des Krieges an polnischem und jüdischem Vermögen bereichert. Den für die Anwendung des § 9 StrFrG erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit den durch den politischen Zusammenbruch in Deutschland hervorgerufenen Zuständen muss aber die Tat selbst aufweisen. Er wird bei beleidigenden Angriffen nicht schon dadurch hergestellt, dass die unwahren oder nicht erweislichen Behauptungen Vorgänge aus jenen Zeiten zum Gegenstand haben. Der Zusammenhang hätte in Frage gestanden, wenn es dem Angeklagten etwa darauf angekommen wäre, einen früheren Nationalsozialisten aus dem öffentlichen Leben zu entfernen, oder wenn der Nebenkläger aus diesem Grunde den Angeklagten angegriffen hätte und dieser sich gegen solche Angriffe zur Wehr gesetzt hätte. Nach den Feststellungen des Landgerichts findet aber die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger nicht in solchen Umständen ihre innere Erklärung. Der Angeklagte sah vielmehr in der Aufstellung seiner Behauptungen nur ein brauchbares Kampfmittel, um den Einfluss eines politischen Gegners und der von ihm bekämpften Partei zu mindern oder auszuschalten.
Das Landgericht hat nach alledem mit Recht abgelehnt, das Verfahren auf Grund des § 9 StrFrG einzustellen.
Auch die Anwendung der §§ 240, 43, 185, 73, 74 StGB und der §§ 1 und 2 Achter Teil, Kapitel III der NotVO vom 8.12.1931 auf den vom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt zeigt keinen Rechtsfehler. Soweit die Revision von einem anderen als dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ausgeht, können ihre Ausführungen in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden. Dasselbe gilt von den Angriffen, die sie gegen Einzelheiten der Beweiswürdigung richtet. Rechtsfehler, auf die die Revision allein gestützt werden kann (§ 337 StPO), werden von ihr insoweit nicht dargetan.
1.) Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung wird durch die Feststellung getragen, dass der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 15. Juni 1948 und der dem Schreiben beigefügten Fotokopie „Nach den Aussagen der Frau [REDACTED]“ den Nebenkläger mit der Veröffentlichung dieser Angaben und weiteren, noch „besseren Materials“ bedrohte, um ihn dadurch zu veranlassen, die Kritik an der journalistischen Tätigkeit des Angeklagten einzustellen, und um ihn dadurch mundtot zu machen und soweit als möglich zu „erledigen“.
Vom Boden dieser Feststellung hat die Strafkammer zutreffend angenommen, der Angeklagte habe den Nebenkläger rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel bedroht, um ihn dadurch zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Auch die Darlegungen und Ausführungen zur inneren Tatseite zeigen keinen Rechtsfehler.
Die Behauptungen, die die fotokopierte Anlage zum Schreiben vom 15. Juni 1948 enthielt, würden, wenn sie der Angeklagte einem anderen gegenüber ausgesprochen hätte, den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB erfüllen, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat. Dadurch, dass der Angeklagte die ehrenrührigen und nicht erweislich wahren Behauptungen über früheres Verhalten des Nebenklägers diesem gegenüber aussprach und sie sich dabei zu eigen machte, brachte er ihm gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck und verwirklichte dadurch den Tatbestand des § 185 StGB (RGSt Bd. 29 S. 40). Zutreffend hat die Strafkammer auch angenommen, dass sich der Angeklagte zur seiner Rechtfertigung insoweit nicht auf § 193 StGB berufen kann. Denn er verfuhr durch die Art und Weise, wie er sich die beleidigenden Behauptungen zu eigen machte und aussprach, in hohem Maße leichtfertig; im Übrigen verwirklichte er durch die Übersendung des Schreibens zugleich den Tatbestand der versuchten Nötigung. Auch dieser Umstand schließt es aus, bei der dem § 193 StGB zugrunde liegenden Güterabwägung das Verhalten als gerechtfertigt gelten zu lassen.
Die Äußerungen des Angeklagten gegen den Nebenkläger bei Wahlversammlungen hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum nach den §§ 1 und 2 Achter Teil Kapitel III der NotVO vom 8. Dezember 1931 beurteilt. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die genannten Vorschriften seien zur Tatzeit und in dem Zeitpunkt, als das Urteil erging, nicht mehr in Geltung gewesen. Der 2. Strafsenat hat in BGHSt Bd. 1 S. 85 begründet, weshalb ihre Weitergeltung bejaht werden müsse.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die Vorschriften des Kap. III des Achten Teils der NotVO vom 8. Dezember 1931 sind inzwischen durch Art. 7 des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl. 1951 I S. 739) aufgehoben und gleichzeitig durch einen neuen § 187a StGB ersetzt worden, der inhaltlich den aufgehobenen Bestimmungen im Wesentlichen entspricht. Mit dem Ausspruch, dass die Vorschriften des Kap. III des Achten Teils der NotVO vom 8. Dezember 1931 aufgehoben würden, sollte hiernach nicht nur ein schon eingetretener Rechtszustand geklärt werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr deutlich die Auffassung erkennen lassen, dass die Vorschriften der NotVO nicht, wie die Revision meint, wegen zeitbedingten Charakters und zwischenzeitlicher Veränderung der Verhältnisse außer Geltung gekommen seien.
Rechtsirrig ist auch der Einwand, die §§ 1 und 2 des Kap. III des Achten Teils der NotVO vom Dezember 1931 hätten deshalb nicht angewendet werden dürfen, weil der Verletzte zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen nicht im öffentlichen Leben gestanden habe. Das Landgericht hat in dieser Hinsicht erwogen, dass der staatsrechtliche Aufbau der Bundesrepublik zur Tatzeit noch nicht vollzogen gewesen sei. Die einzelnen Länder seien diejenigen obersten Körperschaften gewesen, in denen sich damals überhaupt nur ein eigenes deutsches politisches Leben habe entfalten können. Sogar nach der Bildung der Bundesrepublik komme den Ländern bei dem weit stärker als früher betonten föderativen Aufbau eine nähere Bedeutung zu als selbst zur Zeit der Weimarer Verfassung.
Dementsprechend sei die Stellung der Landtage zu bewerten, die zur Tatzeit die höchste Spitze des eigenen deutschen politischen Lebens und der deutschen Gesetzgebungsgewalt gebildet hätten. Die Abgeordneten der deutschen Landtage müssten daher, weil sie an entscheidender Stelle das öffentliche Leben maßgebend beeinflussten, zu den im öffentlichen Leben stehenden Personen im Sinne des Kap. III des Achten Teils der NotVO vom 8. Dezember 1931 gerechnet werden. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Es bedarf dabei keiner grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der Entscheidung RGSt Bd. 67 S. 101, die den Begriff der im öffentlichen Leben stehenden Personen außerordentlich stark eingeschränkt hat. Denn selbst vom Boden dieser Entscheidung müsste unter den staatsrechtlichen Verhältnissen, wie sie sich nach 1945 in der Bundesrepublik entwickelt haben, ein Landtagsabgeordneter zu jenem Personenkreis gerechnet werden. Jede andere Auffassung würde dem Zweck des Gesetzes nicht mehr gerecht werden, das – wie die Einleitungsworte besagen – der „zunehmenden Vergiftung des öffentlichen Lebens durch Verunglimpfung anderer entgegenwirken“ wollte.
Abwegig ist auch die Ansicht der Revision, dass die §§ 1 und 2 des Kap. III des Achten Teils der NotVO vom 8. Dezember 1931 gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GrundG verstoßen. Die besonderen Merkmale, durch die sich die §§ 1 und 2 aaO von den §§ 186 und 187 StGB unterscheiden, geben die Rechtfertigung für die Androhung einer höheren Strafe. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet, Gleiches verschieden zu behandeln, lässt aber zu und gebietet sogar, Ungleiches wie hier entsprechend seiner Eigenart verschieden zu bewerten.
In rechtlich einwandfreier Weise hat die Strafkammer dem Angeklagten auch den Schutz des § 193 StGB versagt. Soweit der Angeklagte wider besseres Wissen gehandelt hat, ist sie davon ausgegangen, dass im Falle der öffentlichen Verleumdung § 193 StGB überhaupt nur in besonders liegenden Ausnahmefällen anwendbar sei. Ein solcher liege nicht vor, weil es dem Angeklagten nicht auf Verteidigung, sondern auf Angriff angekommen sei. Dem ist zuzustimmen, sofern man eine Anwendbarkeit des § 193 bei Verleumdungen in Ausnahmefällen überhaupt für zulässig halten will. Soweit sich der Angeklagte der üblen Nachrede schuldig gemacht hat, lehnt das Landgericht die Anwendung des § 193 StGB mit der Begründung ab, dass der Angeklagte außerordentlich leichtfertig gehandelt habe. Die Leichtfertigkeit sieht es darin, dass der Angeklagte ihm unterbreitetes Material verwertet habe, dass die Auskunftspersonen selbst als unsicher und zweifelhaft bezeichnet hätten, und dass er es ohne jede weitere Nachprüfung zum Gegenstand öffentlicher Anschuldigungen gemacht habe, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, nähere Erkundigungen einzuziehen.
Auch diese Darlegungen entsprechen dem Gesetz. In öffentlicher Wahlversammlung ausgesprochene Beleidigungen sind von besonders großer Tragweite und weitreichender Wirkung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei öffentlichen Beleidigungen an die Pflicht zur Nachprüfung der Vorwürfe strenge Anforderungen gestellt werden müssen und ein Verstoß gegen diese Pflicht der Anwendung des § 193 StGB regelmäßig entgegensteht (RGSt Bd. 62 S. 82, 92 und Bd. 63 S. 92).
Ohne Einfluss auf den Bestand des Urteils ist der Umstand, dass Kap. III des Achten Teils der NotVO vom 8. Dezember 1931 inzwischen aufgehoben worden ist. Die öffentlich ausgesprochenen Ehrenkränkungen verwirklichen auch den Tatbestand des an die Stelle der aufgehobenen Vorschriften getretenen § 187a StGB, der dieselben Freiheitsstrafen androht wie jene. Eine an den Staat zu zahlende Geldbuße, auf die das Landgericht nach § 3 Kap. III Achter Teil der NotVO hätte erkennen können, ist nicht ausgesprochen worden.
3.) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 199 StGB verneint. Angriffe, die die Revision dagegen richtet, sind ebenso unbegründet wie ihre Ansicht, das Landgericht hätte höchstens auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten Gefängnis erkennen dürfen und dann das Verfahren nach § 2 StrFrG vom 31. Dezember 1949 einstellen müssen. Da das Landgericht wegen der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung aus zutreffenden Gründen eine Freiheitsstrafe für erforderlich erachtet hat und § 2 Kap. III 8. Teil der NotVO vom 8. Dezember 1931 eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis vorschreibt, musste die hier zu bildende Gesamtstrafe in jedem Falle sechs Monate übersteigen. Im Falle der Verleumdung ist die Strafkammer über die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis nur geringfügig hinausgegangen. Die von ihr dafür angeführten Gründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Richtig zu stellen ist das Urteil nur insoweit, als es dem Nebenkläger die Befugnis zugesprochen hat, das ganze Urteil öffentlich bekannt zu machen. Nach § 200 StGB ist das nur gerechtfertigt, soweit sich der Angeklagte der öffentlichen Beleidigung schuldig gemacht hat (RG in JW 1937 S. 3301). Die Befugnis zur Veröffentlichung muss deshalb auf die Verurteilung wegen übler Nachrede und Verleumdung eines im öffentlichen Leben stehenden Mannes zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten beschränkt werden. Diese Berichtigung kann der Senat selbst aussprechen. Im Übrigen muss die Revision verworfen werden.
| Mantel | Dr. Peetz | Dr. Geier | |||
| Richter | Glanzmann |