Revision: Teilweise in Abwesenheit verhandelt – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 749/91
- Datum
- 19.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Findet ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten statt, begründet dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; nach § 338 Nr. 5 StPO wird vermutet, dass das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht.
Die Vermutung des § 338 Nr. 5 StPO kann nur entkräftet werden, wenn das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel denkgesetzlich ausgeschlossen ist.
Äußerungen von Mitangeklagten sowie Zeugnis- oder Sachverständigenvernehmungen, die in der Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, können für dessen Verurteilung von Bedeutung sein und müssen nach dessen Rückkehr vollständig wiederholt werden, um den Verfahrensmangel zu beheben.
Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB ist in der Urteilsformel die zuvor ausgesprochene Strafe einzubeziehen und nicht das Urteil als solches.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 18. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 749/91
in der Strafsache gegen ████, geboren am ███████ 1953 in [REDACTED] (Jugoslawien), wegen Beihilfe zur Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 19. Dezember 1991 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. März 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Memmingen vom 14. September 1989 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt:
*"Die Revision rügt mit Recht, dass ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat. Die Strafkammer hat am Morgen des 28. Januar 1991 ohne den Angeklagten verhandelt (Bd. XIII, Bl. 1825–1833 d. A.). Dabei haben sich die Mitangeklagten ███ und ██████ sowie der damalige Mitangeklagte █████████ zur Sache geäußert. Außerdem hat die Strafkammer den Zeugen ███ und den Sachverständigen Dr. [REDACTED] vernommen. Nach der Mittagspause hat der Angeklagte wieder an der Hauptverhandlung teilgenommen und sein Fernbleiben entschuldigt. Deshalb hat die Strafkammer 'die Einlassungen der Angeklagten ██████ und █████████ wiederholt' und die wörtlich protokollierte Aussage des Zeugen [REDACTED] nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen. Nicht wiederholt hat sie dagegen die Einlassung des Mitangeklagten █████████ und die Vernehmung des Sachverständigen Dr. [REDACTED]. Damit steht fest, dass ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat.
Nach § 338 Nr. 5 StPO ist davon auszugehen, dass das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht. Allerdings hat der Bundesgerichtshof hiervon dann Ausnahmen gemacht, wenn das Beruhen des Urteils auf dem Mangel denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Der Mitangeklagte ██████ hat sich zwar erst an dem Geschehen beteiligt, als der Tatbeitrag des Angeklagten bereits abgeschlossen war. Das schließt aber nicht aus, dass der Mitangeklagte Angaben über die anderen Beteiligten gemacht hat, die auch für die Verurteilung des Angeklagten von Bedeutung waren (vgl. z. B. UA S. 32)."*
Dem tritt der Senat bei. Da das Urteil schon aus dem dargelegten Grunde aufgehoben werden muss, bedarf es einer Erörterung des sonstigen Revisionsvorbringens und der weiteren Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht. Der Senat weist jedoch zur Abfassung des Urteils tenors im Falle nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB darauf hin, dass nicht das Urteil, sondern die darin ausgesprochene Strafe einzubeziehen ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 55 Rdn. 10; Granderath in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 460 Rdn. 24; Ulsamer in KK, 3. Aufl., § 460 Rdn. 12; Gribbohm in LK, 10. Aufl., § 55 Rdn. 16; Wahl/Beyer, Die Gesamtstrafe, 2. Aufl., Rdn. 125).