Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 74/96
Datum
26.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Der Generalbundesanwalt und der Senat stellten fest, dass der Angeklagte nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erklärt hatte, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten; dies wurde in der Sitzungsniederschrift beurkundet. Aufgrund dieses wirksamen Verzichts ist die Revision als unzulässig verworfen worden; eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Angeklagten ist unzulässig, wenn der Angeklagte wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hat.

2

Ein nach der Urteilsverkündung erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn der Angeklagte nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gegenüber dem Gericht erklärt, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten, und diese Erklärung protokolliert wird.

3

Eine in der Sitzungsniederschrift nach § 273 Abs. 3 StPO beurkundete Erklärung ist mit der Beweiskraft des § 274 StPO ausgestattet.

4

Bei wirksamem Rechtsmittelverzicht entfällt die Prüfung der form- oder fristgerechten Begründung durch den Verteidiger und eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 21. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 74/96 vom 26. März 1996 in der Strafsache gegen ███ Udo Bernhard Josef geboren am ███ 1950 in ███ wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1996 gemäß §§ 349 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1995 wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juli 1995 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte bereits vor Einlegung der Revision wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Nach der Verkündung des Urteils ist dem Angeklagten Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Danach hat er Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten und anschließend erklärt: ‘Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel’. Diese Erklärung wurde ihm vorgelesen und danach von ihm genehmigt. Dies alles beweist die Sitzungsniederschrift. Die Vermerke sind mit der Beweiskraft des § 274 StPO ausgestattet, weil der Rechtsmittelverzicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO beurkundet wurde (vgl. BGHSt 18, 257, 258).

Widerlegt ist daher die Behauptung des Angeklagten, er habe nicht auf Rechtsmittel verzichtet, vielmehr erklärt, ob er das Urteil annehme, werde er sich noch überlegen. Weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, stellt sich nicht mehr die Frage, ob Rechtsanwalt ███ die Revision formgerecht begründet hat. Der Verwerfungsbeschluss der Kammer vom 20. Dezember 1995 ist daher als gegenstandslos aufzuheben (vgl. BGHSt 16, 118).“

Dem tritt der Senat bei. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts war allein auf § 346 i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO gestützt worden, weil dem – hier neu bestellten Verteidiger – die Vollmacht nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 2 StPO erteilt worden sei.

Unter diesen Umständen ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum.

MaulBrüningSchomburg
UlsamerWahl
Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung — Themis