Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 74/96
- Datum
- 26.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Angeklagten ist unzulässig, wenn der Angeklagte wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hat.
Ein nach der Urteilsverkündung erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn der Angeklagte nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gegenüber dem Gericht erklärt, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten, und diese Erklärung protokolliert wird.
Eine in der Sitzungsniederschrift nach § 273 Abs. 3 StPO beurkundete Erklärung ist mit der Beweiskraft des § 274 StPO ausgestattet.
Bei wirksamem Rechtsmittelverzicht entfällt die Prüfung der form- oder fristgerechten Begründung durch den Verteidiger und eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 21. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 74/96 vom 26. März 1996 in der Strafsache gegen ███ Udo Bernhard Josef geboren am ███ 1950 in ███ wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1996 gemäß §§ 349 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1995 wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juli 1995 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte bereits vor Einlegung der Revision wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Nach der Verkündung des Urteils ist dem Angeklagten Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Danach hat er Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten und anschließend erklärt: ‘Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel’. Diese Erklärung wurde ihm vorgelesen und danach von ihm genehmigt. Dies alles beweist die Sitzungsniederschrift. Die Vermerke sind mit der Beweiskraft des § 274 StPO ausgestattet, weil der Rechtsmittelverzicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO beurkundet wurde (vgl. BGHSt 18, 257, 258).
Widerlegt ist daher die Behauptung des Angeklagten, er habe nicht auf Rechtsmittel verzichtet, vielmehr erklärt, ob er das Urteil annehme, werde er sich noch überlegen. Weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, stellt sich nicht mehr die Frage, ob Rechtsanwalt ███ die Revision formgerecht begründet hat. Der Verwerfungsbeschluss der Kammer vom 20. Dezember 1995 ist daher als gegenstandslos aufzuheben (vgl. BGHSt 16, 118).“
Dem tritt der Senat bei. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts war allein auf § 346 i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO gestützt worden, weil dem – hier neu bestellten Verteidiger – die Vollmacht nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 2 StPO erteilt worden sei.
Unter diesen Umständen ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum.
| Maul | Brüning | Schomburg | |||
| Ulsamer | Wahl |