Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Bildung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 749/53
- Datum
- 14.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer früheren rechtskräftigen Strafe ist bei Verurteilung wegen weiterer Taten die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB vorzunehmen.
Erging die frühere Entscheidung beim gleichen Gericht, bestehen regelmäßig keine tatsächlichen Hindernisse gegen die Bildung einer Gesamtstrafe; das spätere Gericht hat diese zu prüfen.
Fehlt die gebotene Gesamtstrafenbildung, ist der Teil des Urteils, der die Gesamtstrafe betrifft, aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Die freie Beweiswürdigung nach § 261 StPO begründet keinen Rechtsfehler, sofern das Tatbild und die Umstände eine Verurteilung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 22. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gottfried ███ ██ aus █ (dort geboren ████████████ █████) wegen Hausfriedensbruchs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. April 1954 in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 22. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer eine Gesamtstrafe festgesetzt worden ist, und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, gegen die sich die Revision allein richtet, weist weder im Schuldspruch noch in den ausgesprochenen Einzelstrafen einen Rechtsfehler auf, der den Angeklagten beschweren könnte. Das Landgericht war rechtlich nicht genötigt, aus der Äußerung der früheren Mitangeklagten Franziska ████ die Folgerung zu ziehen, dass der Angeklagte nicht das Bewusstsein hatte, Unrecht zu tun. Wenn die Strafkammer auf Grund der Umstände, unter denen die Tat sich zutrug, zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt ist, so liegt das im Rahmen der ihr obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO).
Das Urteil ist nur wegen Verletzung des § 79 StGB zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift hatte das Landgericht zumindest mit der am 2. April 1953 gegen den Angeklagten verhängten Strafe wegen Beihilfe zum Meineid eine Gesamtstrafe bilden müssen, sofern jenes Urteil, was zu prüfen war, die Rechtskraft erlangt hatte. Da es gleichfalls vom Landgericht Augsburg erlassen war, konnten der Bildung der Gesamtstrafe wirkliche Hindernisse nicht entgegen gestanden haben.
Das angefochtene Urteil war daher im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, im Übrigen aber die Revision zu verwerfen.
| Glanzmann | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Schalscha | Dr. Peetz |