Treffer
BGH Beschluss

Revision in Strafsache Körperverletzung verworfen; Hinweis zur Urteilsurschrift

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 74/94
Datum
24.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Körperverletzung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO stellt der Senat fest, dass die Urteilsurschrift fristgerecht vorlag und die Originalurkunde in den Akten zu belassen ist. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO ist unbegründet, wenn die Urteilsurschrift nachweislich fristgerecht zu den Akten gelangt ist.

3

Die Urteilsurschrift ist als originäre Aktenurkunde in den Gerichtsakten zu belassen; später erstellte Neuausdrucke oder Leseabschriften können allenfalls ergänzend, nicht jedoch als Ersatz der Urschrift beigelegt werden.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; hierzu gehören auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 74/94 vom 24. August 1994 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am Kurt Walter ██ 1941 in ████ wegen Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge gemäß § 338 Nr. 7 StPO bemerkt der Senat: Der Senat entnimmt den eingeholten dienstlichen Äußerungen, dass das vollständige Urteil fristgerecht zu den Akten gelangt war. Zur Vermeidung verfahrensverzögernder Ermittlungen im Revisionsverfahren erscheint es jedoch zweckmäßig, die Urteilsurschrift in den Akten zu belassen (vgl. auch OLG Stuttgart, JR 1977, 126 f.). Später erstellte „Neuausdrucke“, in denen in der Urschrift des Urteils noch vorhandene Schreibfehler beseitigt sind, oder Leseabschriften sind gegebenenfalls zusätzlich zur Urschrift, nicht aber als deren Ersatz zu den Akten zu nehmen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GribbohmMaulWahl
UlsamerFoth
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