Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Schuldspruch auf Bandenhandel (§ 30a BtMG) beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 748/97
Datum
14.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Bayreuth, das sowohl Bandeneinfuhr als auch tateinheitlichen Bandenhandel festgestellt hatte. Zentral war, ob die aufeinanderfolgenden Teilakte als eine Bewertungseinheit des § 30a BtMG zu behandeln sind. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass nur Bandenhandel in nicht geringer Menge anzunehmen ist, und verwirft die Revision; der Strafausspruch bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bandenhandel nach § 30a BtMG verbindet die im Rahmen eines einheitlichen Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung zu einer einzigen Bewertungseinheit.

2

Eine einheitliche Tat des Bandenhandels liegt vor, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist; die einzelnen Teilakte sind dann keine mehrfachen Selbsttaten.

3

Die Frage der Einheitlichkeit ist konkret zu prüfen; unterschiedliche Mindeststrafen der in Betracht kommenden Tatbestände können die Annahme einer gemeinsamen Bewertungseinheit ausschließen.

4

Die Änderung des Schuldspruchs zur Korrektur fehlerhafter Konkurrenzbewertungen ist auch dann zulässig, wenn hierdurch dem Angeklagten keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet werden; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 7. August 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 748/97 vom 14. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 7. August 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind.

Der Angeklagte [REDACTED] trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das landgerichtliche Urteil weist nur insoweit einen Mangel auf, als die Strafkammer die Tat zunächst als Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und außerdem als tateinheitlich begangenen Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wertet. Das Landgericht hätte den Angeklagten indessen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilen müssen, dem gleichzeitig verwirklichten Merkmal der Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Schuldspruch jedoch keine gesonderte Bedeutung beimessen dürfen.

In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, insbesondere also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31).

Eine einheitliche Tat des Bandenhandels ist immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind nicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestands, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müsste. Vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGH aaO).

Das gilt allerdings wegen der verschiedenen Mindeststrafen für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht (BGH, NStZ 1994, 290; BGHR BtMG § 30a Bandenhandel 1, Konkurrenzen 1).

Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern. Mangels anderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten steht § 265 Abs. 1 StPO dem nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch."

Dem tritt der Senat bei.

[Unterschriften]

SchaferMaulWahl
UlsamerBrüning
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