Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen versuchten Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 748/96
Datum
06.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Landshut in einem Verfahren wegen versuchten Betrugs ein und begehrte schärfere Strafen sowie den Wegfall der Bewährung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Das Gericht bestätigt, dass Strafzumessung Sache des Tatrichters ist und nur bei Rechtsfehlern oder offenbarem Missverhältnis überprüfbar ist. Die Bewährungsentscheidung beruht auf einer tragfähigen Sozialprognose und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters; eine revisionsrechtliche Korrektur ist nur bei in sich fehlerhaften Erwägungen, offensichtlicher Missachtung der Strafzwecke oder einem offenbaren Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe zulässig.

2

Bei der Prüfung der Strafzumessung hat das Revisionsgericht eine Richtigkeitskontrolle zu vermeiden und nur auf Rechtsfehler oder grobe Unangemessenheit einzugreifen.

3

Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine tragfähige positive Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB voraus; hat das Tatgericht diese nachvollziehbar dargelegt, ist die Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4

Eine ausdrückliche Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet, kann entbehrlich sein, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täter die Besorgnis eines Bedeutungsverlusts der Rechtsordnung nachvollziehbar ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 13. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 748/96 len Bpit

vom 6. Februar 1997

in der Strafsache gegen

1. ███████████████████, geboren am █████ in ████,

2. Ernst Franz ████████████, geboren am ███████ 1950 in ██████,

wegen versuchten Betruges.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ ████████ als Verteidiger des ███████████████████,

Rechtsanwalt ███ ███ ██ als Verteidiger des Angeklagten █████,

Justizhauptsekretär █████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Mai 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████████ wegen versuchten Betruges zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 DM und den Angeklagten ██████████ wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; dem Angeklagten █████ wurde für die Dauer von zwei Jahren verboten, den Beruf des Sachverständigen für die Begutachtung von Kraftfahrzeugschäden auszuüben. Mit der jeweils auf den Strafaussprach beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft aufgrund der allein erhobenen Sachbeschwerde eine höhere Bestrafung der beiden Angeklagten und den Wegfall von Strafaussetzung zur Bewährung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Angriff gegen Strafart (Angeklagter ███████) und Strafhöhe ist unbegründet. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der

Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).

Einen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Revision nicht auf. Das Landgericht hat alle wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände berücksichtigt; insoweit erhebt auch die Revision keine Einwände. Die Staatsanwaltschaft bringt nur vor, dass nach ihrer Wertung die vom Tatrichter verhängten Strafen nach Art und Höhe hätten anders ausfallen sollen; das kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die verhängten Strafen erscheinen zwar auch dem Senat milde; ein offenkundig grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe (vgl. BGHSt 17, 35, 36/37) liegt auch unter Berücksichtigung der gegen die weiteren Mittäter verhängten Strafen aber nicht vor.

2. Die dem Angeklagten █████ zugebilligte Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

Dass dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden kann, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt. Es hat bei seiner Entscheidung auch die von der Revision angeführten Gründe berücksichtigt, die gegen eine solche Annahme sprechen könnten, und dargelegt, auf Grund welcher veränderter Umstände ein künftig straffreies Leben zu erwarten sei.

Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet. Angesichts der Umstände des Falles konnte hier auf eine ausdrückliche Erörterung verzichtet werden. Tatsächlich hat die Strafkammer eine umfassende Würdigung von Tat und Täter, auf die es an anderer

Stelle vorgenommen. Danach liegt die Annahme eher fern, die Rechtstreue der über die Gesamtumstände des Falles unterrichteten Bevölkerung werde ernsthaft beeinträchtigt, und es werde als unangemessenes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen, wenn die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt wird.

MaulSchäferBrünning
UlsamerWahl
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