Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und versuchter Strafvereitelung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 748/51
Datum
23.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt; er wandte sich mit Revision dagegen. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des Meineids und der versuchten Strafvereitelung erfüllt sind. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt vorsätzliche Falschaussage und die Geeignetheit zur Vereitelung der Strafverfolgung. Strafzumessung und Kostenentscheidung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Meineid liegt vor, wenn ein Zeuge vor Gericht wissentlich eine falsche eidesstattliche Aussage abgibt.

2

Der Vorsatz, durch eine falsche eidesstattliche Aussage die Strafverfolgung eines Dritten zu verhindern, begründet den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung, wenn die Handlung objektiv geeignet ist, die Strafverfolgung zu erschweren oder zu verhindern.

3

Tateinheit kann gegeben sein, wenn dieselbe Handlung zugleich den Tatbestand des Meineids und den der versuchten Strafvereitelung erfüllt.

4

Die Angemessenheit der Strafe beurteilt sich nach der Schwere der Tat und den Motiven des Täters; eine Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht diese Umstände berücksichtigt hat.

5

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen; die Kostenentscheidung kann sich auf § 473 StPO stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. März 1952

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen Meineids in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 23. Juli 1951 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main als Zeuge in einem Strafverfahren gegen einen gewissen P. falsch geschworen, dass er diesem nie Geld geliehen habe. In Wahrheit hatte er dem P. 2000 DM geliehen. Der Angeklagte hat den Meineid geleistet, um P. vor einer Verurteilung wegen Betruges zu schützen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen dieses Urteil.

II. Die Revision ist unbegründet.

1. Der Angeklagte hat sich des Meineids schuldig gemacht. Er hat vor Gericht als Zeuge falsch geschworen, dass er dem P. kein Geld geliehen habe, obwohl er wusste, dass dies nicht der Wahrheit entsprach. Sein Vorsatz, durch den Meineid die Strafverfolgung gegen P. zu vereiteln, ist ebenfalls festgestellt.

2. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte sich auch der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat durch seinen Meineid versucht, die Verurteilung des P. wegen Betruges zu verhindern. Sein Verhalten war geeignet, die Strafverfolgung zu erschweren oder unmöglich zu machen.

3. Die Strafe ist angemessen bemessen. Das Landgericht hat die Umstände des Falles, insbesondere die Schwere des Meineids und die Motive des Angeklagten, ausreichend gewürdigt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 10. Februar 1952 Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 28. März 1952

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