Revision verworfen: Ablehnung der Zeugenvernehmung im Wege der Rechtshilfe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 747/96
- Datum
- 07.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Vernehmung eines ausländischen Zeugen im Wege der Rechtshilfe ist als solcher zu verstehen, wenn er davon ausgeht, dass der Zeuge für eine persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung unzugänglich ist.
Die Ablehnung eines solchen Antrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, dass eine persönliche Ladung des Zeugen voraussichtlich nicht zum Erscheinen geführt hätte.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht erfordert zumutbare Bemühungen, begründet aber keinen Pflichtverstoß, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Zusicherung von freiem Geleit die Erscheinung des Zeugen gesichert hätte.
Die Zusicherung freien Geleits (Art. 12 EuRHÜbK) ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Zeuge aus Furcht vor Strafverfolgung andernfalls nicht erscheinen würde.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 7. August 1996
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 747/96 vom 7. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██, jun. Erich █████ in ███████ (Tschechische Republik), wegen Betruges
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. August 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Angeklagten, den Zeugen ███████ ██ im Wege der Rechtshilfe durch ein Gericht der tschechischen Republik vernehmen zu lassen, ist vom Landgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt worden.
Der Zeuge hatte, nachdem er die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten hatte, dem Landgericht mitgeteilt, er bitte um seine Vernehmung durch das zuständige Gericht der tschechischen Republik. Darauf haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte übereinstimmend beantragt, die Vernehmung auf diesem Wege durchzuführen. Bei dieser Sachlage kann der gestellte Beweisantrag entgegen dem Vorbringen der Revision nicht dahin verstanden werden, dass eine Vernehmung in Tschechien lediglich hilfsweise beantragt worden sei. Der Antrag geht vielmehr davon aus, dass der Zeuge für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar ist, und so hat ihn das Landgericht auch verstanden, wenn es in seinem Beschluss einleitend die Weigerung des Zeugen, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen, hervorhebt. Die Vernehmung im Wege der Rechtshilfe ist aber, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, in Anbetracht der Beweislage ohne Rechtsfehler abgelehnt worden.
Auch die Aufklärungspflicht ist insoweit nicht verletzt. Zwar bestand in Anbetracht der von der Revision vor allem in Frage gestellten Beweisbehauptungen (Blatt 50) Anlass, kommende Bemühungen zu entfalten, den Zeugen ███████ zu einem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Das hat auch das Landgericht so gesehen und entsprechend gehandelt. Der Revision ist einzuräumen, dass ihm dabei insoweit ein Fehler unterlaufen ist, als der Zeuge nicht unter Hinweis auf freies Geleit gemäß Art. 12 EuRHÜbK geladen worden ist (vgl. BGHSt 32, 68, 74); dafür bestand hier entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts Anlass, denn ██████████ hatte bei seiner Vernehmung durch das Distriktsuntersuchungsamt Prag unter Berufung auf die § 55 StPO entsprechende Vorschrift des § 100 Abs. 2 StPO der Republik Tschechien die Aussage verweigert. Sein Schreiben an das Landgericht, in dem er nun das Erscheinen in der Hauptverhandlung ablehnte, enthält jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Grund darin lag, er fürchte in der Bundesrepublik Deutschland Strafverfolgung; insbesondere ist sein Schreiben dahin zu verstehen, dass er nun aussagebereit sei. Auch der Angeklagte hat das nicht anders gesehen; er beantragte nicht die nochmalige Ladung des Zeugen unter Hinweis auf freies Geleit, sondern dessen Vernehmung in Tschechien. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass der Zeuge ████████ der Ladung gefolgt wäre, wenn ihm freies Geleit zugesichert worden wäre.
2. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Brüning | Maul | Wahl | |||
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