Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen entschuldigendem Notstand nach Schuss auf Eindringling

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 74/79
Datum
15.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte auf wiederholte nächtliche Wohnungseindringlinge geschossen und den Fliehenden verletzt. Das Landgericht verurteilte ihn wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstößen gegen das WaffG. Der BGH hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei, weil die fortdauernde Bedrohung als gegenwärtige Dauergefahr einen entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB begründet und der Angeklagte ohne Schuld gehandelt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gegenwärtige Dauergefahr kann einen entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB begründen, wenn sie so dringlich ist, dass sie jederzeit in einen Schaden umschlagen kann; die Dauergefahr ist nicht in gegenwärtige und zukünftige Teile zu zerlegen.

2

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) liegt vor, wenn der Handelnde zur Abwehr einer nicht anderweitig abwendbaren Gefahr handelt und die Abwehrmaßnahme nach den konkreten Umständen geboten erscheint, sodass ihm kein Schuldvorwurf trifft.

3

Notwehr (§ 32 StGB) setzt einen rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff voraus; das Verfolgen oder Schießen auf einen bereits fliehenden Täter begründet grundsätzlich keine Notwehrlage.

4

Die Strafbarkeit nach dem Waffenrecht (z. B. §§ 53 Abs. 3 Nr. 1a, 56 WaffG) fällt weg, wenn die tatbestandsmäßige Handlung aufgrund eines entschuldigenden Notstands des § 35 StGB ohne Schuld geblieben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 27. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Diplom-Chemiker Dr. Rolf ██ aus ██, geboren am ██ 1934 in Halle, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ ██ ██████ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. September 1978 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen in Tateinheit mit vorsätzlichem Vergehen gegen das Waffengesetz, zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80,- DM verurteilt und eine Pistole nebst Munition eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen nicht getragen.

1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) kann nicht bestehenbleiben, weil die Prüfung der Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes (§ 35 StGB) ergibt, dass der Angeklagte ohne Verschulden gehandelt hat.

a) Im Jahre 1975 bemerkten der Angeklagte und seine Ehefrau dreimal, dass ihnen auf unerklärliche Weise aus der Wohnung Geld abhanden kam. Im April 1976 erwachte die Ehefrau des Angeklagten nachts im Schlafzimmer dadurch, dass jemand sie an der Schulter berührte. Sie sah im Halbdunkel einen Mann, der sich alsbald leise entfernte. Der Angeklagte, von seiner Ehefrau verständigt, sah im Wohnzimmer den später Verletzten St. stehen, den er damals nicht kannte. Der Eindringling flüchtete sofort; der Angeklagte setzte ihm nach, konnte ihn jedoch nicht erreichen. Er ließ nach diesen Vorfällen am Gartentor eine Alarmanlage anbringen und erwarb eine Schreckschusspistole.

Etwa sechs Wochen später ertönte abends das Signal der Alarmanlage. Der Angeklagte ergriff die Schreckschusspistole und lief in den Garten. Dicht neben sich bemerkte er denselben Mann, den er früher im Wohnzimmer gesehen hatte. Er gab einen Schuss aus der Schreckschusspistole ab, St. flüchtete wiederum. Der Angeklagte verfolgte ihn, verlor ihn jedoch aus den Augen. Er zeigte die Vorkommnisse der Polizei an, die zum Erwerb eines Waffenscheins und einer Schusswaffe riet. Die Eheleute befürchteten, dass der Eindringling es auf die Ehefrau des Angeklagten oder auf die Kinder abgesehen habe. Ihre Angst steigerte sich derart, dass sie abends fast nie mehr gemeinsam ausgingen, auf Theaterbesuche und die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen verzichteten und keine Einladungen mehr annahmen. Zeitweilig traten bei ihnen Schlafstörungen auf. Frau Dr. ███, die eine Arztpraxis betreibt, befürchtete, wenn sie zu nächtlichen Hausbesuchen gerufen wurde, jemand lauere ihr auf. Der Angeklagte ließ nach diesen Ereignissen eine seiner Ehefrau gehörende Pistole in Stand setzen und nahm sie mit deren Einverständnis in Besitz, obwohl er die dazu erforderliche behördliche Erlaubnis nicht hatte.

Am 29. April 1977 ertönte gegen 2.30 Uhr wieder die Alarmanlage. Der Angeklagte und seine Frau verhielten sich ruhig und erbaten telefonisch polizeiliche Hilfe. Bevor diese eintraf, flüchtete der Eindringling. Am 9. September 1977 erwachte der Angeklagte gegen 1.50 Uhr durch ein Geräusch und sah am Fußende seines Bettes einen Mann stehen. Mit einem Schrei sprang er aus dem Bett, ergriff die Pistole und lud sie durch. Der Mann wandte sich zur Flucht, der Angeklagte lief hinterher. Wieder war der Eindringling schneller als er. Der Angeklagte rief mehrfach „Halt oder ich schieße“ und schoss schließlich, da St. nicht stehenblieb, zweimal in Richtung auf die Beine des Flüchtenden. Er wollte den Eindringling dingfest machen und so der für die Familie des Angeklagten unerträglichen Situation ein Ende bereiten. Der Angeklagte traf St. in die linke Gesäßhälfte und in die linke Flanke.

b) Zu Recht lehnt die Strafkammer auf der Grundlage dieser Feststellungen das Vorliegen einer Notwehrlage (§ 32 StGB) ab. Notwehr setzt einen rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff voraus. Der Angriff des ████ war aber nicht mehr gegenwärtig, denn der Eindringling flüchtete bereits, als der Angeklagte auf ihn schoss. Der Angriff dauerte auch nicht deshalb fort, weil St. etwas entwendet hatte und mit der Beute flüchten wollte (RGSt 55, 82; 63, 221). St. hatte nichts weggenommen, und der Angeklagte wusste das (UA S. 11). Die Befürchtung, St. könne zu einem anderen unbestimmten Zeitpunkt nachts wiederkehren, begründet nicht die Annahme eines gegenwärtigen Angriffs. Dass ein solcher unmittelbar bevorstanden habe, ist nicht festgestellt.

c) Ob rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) gegeben ist, wofür nach Lage der Dinge einiges spricht, oder ob im vorliegenden Fall das Festnahmerecht des § 127 StPO den Schusswaffengebrauch rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben, denn der Angeklagte handelte gemäß § 35 StGB ohne Schuld.

aa) Entgegen der Annahme des Landgerichts bestand für die Freiheit des Angeklagten und dessen Ehefrau eine gegenwärtige nicht anders abwendbare Gefahr. Ihr durfte der Angeklagte in der von ihm gewählten Art und Weise begegnen, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen. Gefahr im Sinne der Vorschrift ist auch eine Dauergefahr. Sie begründet einen entschuldigenden Notstand, wenn sie so dringend ist, dass sie jederzeit, also auch alsbald, in einen Schaden umschlagen kann, mag auch die Möglichkeit offenbleiben, dass der Eintritt des Schadens noch eine Zeitlang auf sich warten lässt (BGHSt 5, 371, 373). Bei Bestehen einer gegenwärtigen Dauergefahr braucht sich die Abwehr nicht darauf zu beschränken, den sofortigen Eintritt des Schadens zu hindern, die Gefahr also hinauszuschieben; die einheitliche Dauergefahr ist nicht in einen gegenwärtigen und einen zukünftigen Teil zu zerlegen (BGHSt aaO S. 375).

bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der als „Spanner“ bezeichnete Eindringling hatte durch siebenmaliges nächtliches Erscheinen in der Wohnung und im Garten des Angeklagten, insbesondere durch seine auffallende Hartnäckigkeit und Unverfrorenheit, eine fortdauernde Gefährdung der Freiheit der Eheleute geschaffen, die bereits in drastischen Maßnahmen (nächtliche Alarmbereitschaft, Verzicht auf abendlichen Ausgang, Einschränkung ärztlicher Hausbesuche) ihren Ausdruck fand. Zu Recht charakterisiert die Revision die Situation als „Terror, dem das gesamte Familienleben unterlag“. Die Gefährdung konnte zum vollständigen Verlust der häuslichen Bewegungsfreiheit führen, wenn es nicht gelang, des Eindringlings habhaft zu werden. Auf den zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Gefährdungen kommt es nicht entscheidend an, wenn feststeht, dass das bedrohte Rechtsgut jederzeit erheblich beeinträchtigt werden kann. Unter diesen Umständen bedarf keiner Entscheidung, ob für die sexuelle Selbstbestimmung der Ehefrau des Angeklagten und damit für deren Freiheit oder für ihre körperliche Unversehrtheit eine weitere Dauergefahr bestand. Die Gefahr war, weil alle anderen Maßnahmen, insbesondere die Inanspruchnahme der Polizei und sogar die Abgabe eines Schreckschusses, ohne Erfolg blieben, nicht anders abwendbar. Die Gefährdung auch weiterhin auf sich zu nehmen, war den Eheleuten Dr. █████ nicht zumutbar.

cc) Ob der Angeklagte bei Abgabe der Schüsse teilweise irrig Umstände annahm, die ihn nach § 35 Abs. 1 StGB entschuldigen würden (§ 35 Abs. 2 StGB), bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung.

2. Die Bejahung des entschuldigenden Notstandes gilt entsprechend für das Vergehen nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1a, 56 WaffG, das damit gleichfalls entfällt.

II. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Sache selbst durch Freispruch entscheiden.

PikartHerdegenNiepel
WoesnerKuhn
Revision: Freispruch wegen entschuldigendem Notstand nach Schuss auf Eindringling — Themis