Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzureichender Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 747/79
- Datum
- 29.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unbedingter Tötungsvorsatz kann sich aus der Verwendung einer gefährlichen Waffe und der Vornahme mehrerer gezielter, wuchtiger Schläge gegen den Kopf ergeben.
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt, auch wenn das Opfer nicht bereits durch den ersten Schlag bewusstlos wird.
Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung die für die Strafhöhe maßgeblichen persönlichen und tatbezogenen Umstände darzustellen; unzureichende oder fehlende Ausführungen zu möglichen Milderungsgründen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.
Bei der Bewertung der Schuld kann die erhebliche kriminelle Energie in der Tatausführung die Strafhöhe wesentlich beeinflussen, ersetzt aber nicht eine hinreichende Darlegung der Abwägung des Tatrichters.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 21. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Studenten Rainer W. aus K[REDACTED], dort geboren am ██████ 1955, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ M[REDACTED], als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juni 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes. Zu den Einzelausführungen der Revision ist lediglich zu bemerken: Der Tatrichter hat den unbedingten Tötungsvorsatz insbesondere daraus abgeleitet, dass der Angeklagte für die Tat ein Mehrzweckbeil verwandte, mit dem er insgesamt mindestens 25 gezielte, wuchtige Schläge gegen den Kopf des Mädchens führte (UA S. 20/ 21, 39). Zwar wollte der Angeklagte mit dem ersten Beilhieb nur die Bewusstlosigkeit des Opfers herbeiführen. Das steht aber der Annahme des unbedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen; denn nach den Feststellungen hatte er von vornherein vor, weitere Schläge in Tötungsabsicht zu führen, er hat dies auch getan. Das Schwurgericht hat hinreichend klar festgestellt, dass das Mädchen schlief (UA S. 20/21), als der Angeklagte den ersten wuchtigen Schlag mit dem Beil gegen den Kopf führte. Die Verletzte war, als sie sich zum Schlafe niederlegte, arg- und wehrlos (BGHSt 23, 119). Auch wenn sie infolge des ersten Schlages entgegen den Plan des Angeklagten nicht bewusstlos wurde, sondern aufwachte, schließt das die Annahme der Heimtücke nicht aus (vgl. BGHSt 23, 119, 121; 22, 77, 79, 80). Dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit bewusst ausge-
nutzt hat, ergibt sich aus dem festgestellten Tatgeschehen ohne weiteres. Dem Angeklagten ging es gerade darum, dass das Opfer seine Tötungsabsicht nicht wahrnehmen sollte (UA S. 20).
II. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen weder vorgeschrieben noch möglich. Der Tatrichter muss über die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände Auskunft geben. Dass dies hier geschehen ist, lässt sich den sehr knappen Darlegungen zur Straffrage (UA S. 53/54) nicht mit Sicherheit entnehmen. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht den besonderen Milderungsgründen, die sich aus den Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, die Beziehung zum Tatopfer und das Verhalten des Angeklagten nach der Tat ergeben konnten, nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Dass der Tatrichter zu Ungunsten des Angeklagten die ganz erhebliche kriminelle Energie gewertet hat, die in der Tatausführung zum Ausdruck gekommen ist (25 wuchtige
Beilhiebe gegen den Kopf des Opfers), ist allerdings aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden.
| Pikart | Zipfel | Ulsamer | |||
| Loesdau | Herdegen |