Revision: Strafausspruch bei Körperverletzung mit Todesfolge aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 747/78
- Datum
- 06.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entfernung eines Eintrags aus dem Bundeszentralregister (§ 14 Abs. 2 S. 2 BZRG) bewirkt sinngemäß die Wirkungen der Tilgung und schließt die Verwertung des Eintrags nach §§ 49 ff. BZRG aus.
Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ist als Verurteilung im Sinne des Bundeszentralregisters (§ 4 Nr. 3 BZRG) zu qualifizieren und unterliegt damit dem Verwertungsverbot des § 49 BZRG.
Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte Eintragungen, die aus dem Bundeszentralregister entfernt worden sind, nicht zuungunsten des Täters verwerten.
Generalpräventive Erwägungen dürfen bei der Strafzumessung nur im Rahmen der Schuldangemessenheit berücksichtigt werden und rechtfertigen keine härtere Bestrafung, wenn Tatmotive und Schuldumfang anders gelagert sind.
Die Verpflichtung des Gerichts, weitere Sachverständige zu hören, besteht nur, wenn sich aus den Ausführungen des bereits gehörten Gutachters ersichtlich ein offensichtlicher Bedarf für eine ergänzende Begutachtung ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 5. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 747/78 URTEIL in der Strafsache gegen die Hausfrau Johanna C., geborene P., aus L., geboren am █, in Altdorf, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Dr. Niepel, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin Co., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. September 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin hatte in der Hauptverhandlung vergeblich beantragt, einen weiteren Sachverständigen über die Ursächlichkeit der Misshandlungen für den Tod des Kindes zu hören. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision den ablehnenden Beschluss des Landgerichts nicht mit. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann die Rüge keinen Erfolg haben, weil sich nach der ausführlichen Darlegung des Sachverständigen Dr. Eisenmenger die Vernehmung eines weiteren Gutachters nicht aufdrängte.
II. Der eingehend begründete Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die Annahme der Voraussehbarkeit tödlicher Verletzungsfolgen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer führt strafschärfend an, dass die Angeklagte durch den Strafbefehl vom 29. November 1975 vorgewarnt worden sei (UA S. 8, 41). Wegen einer früheren Misshandlung des Kindes am 25. September 1975 hatte das Amtsgericht Landsberg/Lech gemäß § 59 StGB eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen; diese Entscheidung wurde am 4. Februar 1976 rechtskräftig. Nach Ablauf der an diesem Tag beginnenden zweijährigen Bewährungszeit erledigte sich der Strafvorbehalt (UA S. 7); die Eintragung im Bundeszentralregister wurde entfernt (UA S. 41). Gleichwohl hält das Landgericht die Verwarnung für verwertbar, weil die „Entfernung“ aus dem Register gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BZRG nicht einer „Tilgung“ gleichzusetzen sei und deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot (§ 49 Abs. 1 BZRG) führe (UA S. 41, 42). Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen.
1. Für die Meinung des Landgerichts lässt sich anführen, dass das Gesetz die Worte Tilgung und Entfernung nebeneinander mit unterschiedlicher Bedeutung gebraucht. Aus § 43 Abs. 2 Satz 1 BZRG kann man entnehmen, dass mit Entfernung die technische Durchführung einer Tilgung gemeint ist. An sich zutreffend ist auch der Hinweis auf § 22 BZRG: Hier ist von Entfernung eines Eintrags die Rede, ohne dass damit die materiell-rechtlichen Wirkungen der §§ 49 ff. BZRG verbunden sind (ebenso Götz, Das Bundeszentralregister, 2. Aufl. § 22 Anm. 3). Schließlich ist zu beachten, dass § 49 BZRG die nach § 46 Abs. 2 StGB gebotene Erörterung des Vorlebens des Täters einschränkt und deshalb als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BGHSt 25, 64, 65).
a. Diese Erwägungen stützen jedoch die Rechtsauffassung der Strafkammer nicht.
Der Sprachgebrauch des Gesetzes allein gibt dazu nichts her. Wenn beispielsweise bei der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe (§§ 27 ff. JGG) der Schuldspruch getilgt wird (§ 30 Abs. 2 JGG), so wird die Eintragung „entfernt“ (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BZRG; nach dem früheren Rechtszustand – § 96 Abs. 1 Satz 2 JGG hieß es „wird getilgt“). Ersichtlich soll mit der Tilgung des Schuldspruchs keine geringere Wirkung erzielt werden als mit dem Zeitablauf gemäß § 43 Abs. 1 BZRG (so auch Götz a. a. O. § 15 Anm. 5 a; vgl. BGHSt 24, 378, 379).
§ 22 BZRG ist eine Bestimmung für Sonderfälle (Entfernung des Eintrags wegen mutmaßlichen Todes oder hohen Alters), aus der sich kein Hinweis für die hierzu entscheidende Frage gewinnen lässt.
Auch der Charakter des § 49 BZRG als einer Ausnahmevorschrift hindert nicht die sinngemäße Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BZRG. Wie bei der rechtsähnlichen Tilgung des Schuldspruchs im Jugendstrafrecht soll sich der gemäß § 59 StGB verwarnte Täter als unbestraft bezeichnen können, wenn es bei der Verwarnung „sein Bewenden hat“ (§ 59b Abs. 2 StGB). Es erscheint nicht sinnvoll, die Eintragung zu entfernen mit der Wirkung, dass das Gericht in einem neuen Verfahren keine Strafnachricht mehr erhält, und es andererseits dem Zufall zu überlassen, ob der neue Tatrichter von der früheren Straftat auf andere Weise erfährt und dadurch die Möglichkeit erhält, sie zum Nachteil des Betroffenen zu verwerten. Es entspricht deshalb dem Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 2 BZRG, dass die Entfernung der Eintragung die Rechtsfolgen der §§ 49 ff. BZRG herbeiführt (so auch Götz a. a. O. § 14 Anm. 3).
2. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass ein eingestelltes Ermittlungsverfahren – ein Verfahren also, das nicht zu einer gerichtlichen Ahndung geführt hat – strafschärfend verwertet werden darf; diese vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung (BGHSt 25, 64; ebenso BVerfGE 36, 174 = NJW 1974, 179) stützt sich auf den Wortlaut des § 49 Abs. 4 BZRG, der eine Verurteilung und ihre Eintragung im Register voraussetzt, sowie auf die Erwägung, dass erst die entsprechende Wirkung einer Verurteilung das Verwertungsverbot rechtfertigt. Als Verurteilung im Sinne des § 49 BZRG ist auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt anzusehen (§ 4 Nr. 3 BZRG). Ist eine Verurteilung ergangen, so darf bei Anwendbarkeit des § 49 BZRG auch die Warnfunktion des Urteils nicht mehr zu Ungunsten des Täters berücksichtigt werden, wie die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervorhebt (Seite 65 a. E.).
3. An dem hiernach gegebenen Verwertungsverbot ändert nichts, dass im vorliegenden Fall die frühere Straftat zu vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen (vorläufiger Entzug des Rechts auf Aufenthaltsbestimmung für das Kind) geführt hat (UA S. 8). Der dahingehende Beschluss des Amtsgerichts Landsberg/Lech vom 9. Oktober 1975 bleibt nach ausdrücklicher Vorschrift des § 49 Abs. 2 BZRG unberührt. Er durfte in der Hauptverhandlung erörtert und bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Dasselbe gilt jedoch nicht für die Verwarnung mit Strafvorbehalt.
4. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.
Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit, erneut zu prüfen, ob entgegen der bisherigen Annahme ein minderschwerer Fall gegeben ist. Das Landgericht hat die Anwendung des § 226 Abs. 2 StGB u. a. deshalb ausgeschlossen, weil die nervliche Belastung der Angeklagten „nicht von einem erwachsenen Menschen, sondern von einem erst 5-jährigen Kind“ ausgegangen sei (UA S. 39).
Ob dieser Gesichtspunkt bei der „einfach strukturierten, hirnorganisch geschädigten und dadurch affektlabilen Angeklagten“ die angenommene Bedeutung hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.
Dasselbe gilt für die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen (UA S. 42). Die Schwurgerichtskammer hat die Ursache der Geschehnisse in der Verbindung der psychischen Verfassung der Angeklagten mit dem Benehmen des verhaltensgestörten Kindes gesehen; Hass oder Brutalität hat der Tatrichter als Motive ausgeschlossen (UA S. 21). Die Revision weist deshalb zutreffend darauf hin, dass die Gründe der Misshandlungen hier andere sind als bei Erziehungsberechtigten, die aus Rücksichtslosigkeit, Abneigung oder Gleichgültigkeit ihre Kinder schlecht behandeln.
Solche potenziellen Täter abzuschrecken, sollte die aus anderen Motiven handelnde Angeklagte nicht härter bestraft werden. Die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte ist nur im Rahmen der Schuldangemessenheit zulässig (BGHSt 7, 28, 52; ständige Rechtsprechung).
| Pikart | Woesner | Niepel | |||
| Loesdau | Kuhn |