Treffer
BGH Urteil

Zolldeklaration von „Nutzrindern“: Freispruch wegen Unbestimmtheit und unvermeidbarem Irrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 74/75
Datum
15.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Verkürzung von Eingangsabgaben durch Deklaration eingeführter Rinder als „Nutzrinder“ ein. Streitpunkt war, ob bei geplanter kurzer Schlussmast mit anschließendem Verkauf als Schlachtvieh eine Deklaration als „Schlachtrinder“ geboten war. Der BGH verwarf die Revision: Die zollrechtlichen Vorgaben seien im Tatzeitraum nicht hinreichend klar bestimmbar und trügen den Steuerstraftatbestand nicht sicher. Zudem sei der Angeklagte jedenfalls unvermeidbar im Irrtum über die Unrechtmäßigkeit seines Handelns gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steuerhinterziehungsdelikte als Blankettstraftatbestände verlangen, dass die steuerrechtlichen Anknüpfungstatsachen und Begriffe im Strafurteil hinreichend bestimmt festgestellt werden.

2

Bei der Ausfüllung von Blankettnormen durch Steuer- und Zollvorschriften hat der Strafrichter die Grenzen des Bestimmtheitsgebots des § 1 StGB (Art. 103 Abs. 2 GG) zu beachten; eine Verurteilung scheidet aus, wenn die heranzuziehende Rechtslage nicht ausreichend bestimmt oder bestimmbar ist.

3

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Abgabenverkürzung setzt voraus, dass aus der maßgeblichen Zoll- und Einfuhrregelung eindeutig folgt, dass die gewählte Deklaration im konkreten Nutzungskonzept unzulässig war.

4

Ein unvermeidbarer Irrtum über die Unrechtmäßigkeit abgabenrechtlich relevanten Verhaltens liegt nahe, wenn die Rechtslage im Tatzeitpunkt zweifelhaft ist und der Betroffene bei zuständigen Stellen Erkundigungen einholt, ohne ein nachteiliges Ergebnis zu erhalten.

5

Fehlt aufgrund unvermeidbaren Irrtums jedes (auch bedingte) Unrechtsbewusstsein, scheidet neben der Strafbarkeit auch ein Schuldvorwurf wegen einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit aus, sofern Fahrlässigkeit nicht vorwerfbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 29. März 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 74/75 AS 75

in der Strafsache gegen D—_—_—_—_—>_ aus ████ den Kaufmann Helmut geboren ██ ████████ 1927 in wegen Vergehens gegen die Abgabenordnung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mös1, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ als Verteidiger,

██████████████████████ von der Oberfinanzdirektion M—__—> als Vertreter des Nebenbeteiligten – Hauptzollamt Bad Reichenhall,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. März 1974 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte führte im Namen der von ihm verantwortlich geleiteten Viehhandelsfirma E. Danhuber OHG, München, von Mai 1967 bis Ende Juli 1968 insgesamt 3724 weibliche Rinder bestimmter Höhenrassen aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der zollamtlichen Abfertigung deklarierte der Angeklagte die Tiere als „Nutzrinder“ und erreichte dadurch ihre Verzollung zu dem ermäßigten EWG-Kontingentzollsatz von 6 % nach Art. 1 der VO (EWG) Nr. 49/67 vom 7.3.1967 (ABl. S. 671) und Art. 1 der VO (EWG) Nr. 91/68 vom 23.1.1968 (ABl. Nr. L 23/1). Die eingeführten Tiere wurden vom Angeklagten für kurze Zeit (durchschnittlich 12–13 Tage) in seinen landwirtschaftlichen Anwesen Bergkramerhof und Kaltenbrunn aufgestellt, dort einer Schlussmast zugeführt und sodann als Schlachtvieh verkauft. Hierwegen lag dem Angeklagten zur Last, fortgesetzt und gewerbsmäßig Eingangsabgaben in einer Gesamthöhe von etwa 1,7 Millionen DM verkürzt zu haben (§§ 391, 392 Abs. 1, 397 Abs. 1 AbgO; § 12 ZollG; § 20 Abs. 1 Nr. 7 AZO), weil es sich bei dem Importgut tatsächlich um „Schlachtrinder“ gehandelt habe, für die höhere Zölle (1967: 12,5 %; 1968: 16 %) und zusätzliche Abschöpfungsabgaben (durchschnittlich etwa 70.– DM je 100 kg Lebendgewicht) zu entrichten gewesen wären. Von diesem Anklagevorwurf ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt vergeblich Verletzung materiellen Rechts.

Nach den von der Strafkammer im Einzelnen getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sein Einfuhr- und Nutzungsvorhaben zunächst dadurch eingeleitet, dass er für die Auswahl geeigneter Tiere und deren intensive Vorfütterung sorgte (UA S. 14/15). Das Urteil legt dann näher dar, dass der Angeklagte die für Nutzrinder geltenden Preise bezahlte (UA S. 62) und dass er den entsprechend ausgefüllten Zollanträgen jeweils auch eine auf Nutzrinder lautende veterinärpolizeiliche Einfuhrgenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern sowie die für Nutzrinder vorgesehenen amtstierärztlichen Bescheinigungen beifügte (UA S. 17). Die für Nutzrinder geltenden höheren gesundheitlichen Auflagen wurden bis zur Einfuhr stets erfüllt (UA S. 18). Die Rinder wurden danach intensiv und erfolgreich gefüttert (UA S. 22, 38, 81). Die veterinärpolizeiliche Standfrist von 14 Tagen, die in der Einfuhrgenehmigung für Nutzrinder vorgeschrieben war, beachtete der Angeklagte allerdings nicht genau; die durchschnittliche Standfrist betrug nur 12 bis 13 Tage (UA S. 23). Der Verkauf – zu Schlachtviehpreisen – erfolgte, wenn die Tiere nach Ansicht des Angeklagten und seiner Angestellten ausgemästet waren (UA S. 25).

Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei der vom Angeklagten erfolgreich betriebenen Schluss- oder Intensivmast um eine anerkannte Nutzungsform handele, die auch dann die Inanspruchnahme des für Nutzrinder geltenden ermäßigten Zollsatzes rechtfertige, wenn schon bei der Einfuhr der Tiere beabsichtigt war, sie nach Durchführung einer Schlussmast als Schlachtvieh weiter zu verkaufen. Daran könne auch die Nichteinhaltung der veterinärpolizeilichen Standfrist nichts ändern; eine Nutzungsfrist sei in den Jahren 1967 und 1968 nicht vorgeschrieben gewesen. Hätte der Angeklagte die einzuführenden Rinder als „Schlachtrinder“ deklariert, so wäre es ihm nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften überhaupt nicht möglich gewesen, sie bei sich aufzustellen und einer Schlussmast zuzuführen.

Die Strafkammer ist nach alledem der Ansicht, dass es schon am objektiven Tatbestand einer unrechtmäßigen Verkürzung von Eingangsabgaben fehle. Jedenfalls aber sei der Freispruch auch aus subjektiven Gründen gerechtfertigt; denn der Angeklagte habe sich, wenn er nicht richtig deklariert haben sollte, in einem schuldausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Danach scheide auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 408 AbgO aus.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Tatbestände der Steuerhinterziehung sind Blankettgesetze (vgl. BGHSt 20, 177, 180), die in ihren Merkmalen auf Begriffe und Vorgänge des materiellen Steuerrechts hinweisen. Der Sachverhalt, an den das Steuergesetz im einzelnen Falle die (vom Täter verletzte) Steuerpflicht knüpft, bildet also stets einen Teil des Tatbestands der Steuerhinterziehung; er ist mit seinen steuerrechtlichen Merkmalen im Strafurteil festzustellen (Hartung/Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 392 AbgO Anm. 7, 10). Dabei ist jedoch schon in objektiver Hinsicht zu beachten, dass der Strafrichter bei der ihm obliegenden Ausfüllung der Blankettnorm durch Steuervorschriften nicht die Grenzen überschreiten darf, die ihm durch das Bestimmtheitsgebot des § 1 StGB (Art. 103 Abs. 2 GG) gesetzt sind (vgl. BGHSt 25, 151, 156; BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42). Hiernach kann es auf sich beruhen, ob der Ansicht der Strafkammer zu folgen ist, dass schon aus steuerrechtlicher Sicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben nicht vorliege. Jedenfalls trifft es zu, dass dem festgestellten Sachverhalt die Verletzung eines ausreichend bestimmten oder auch nur bestimmbaren Steuerstraftatbestands nicht entnommen werden kann.

Gegen die Berechtigung des Angeklagten, den ermäßigten Zollsatz des EWG-Einfuhrkontingents in Anspruch zu nehmen, könnte allerdings sprechen, dass der ursprüngliche Zweck der eingeräumten Zollvorteile offensichtlich dahin ging, einen Anreiz zur Auffüllung bestimmter Bestände von Höhenrassen in Mitgliedsstaaten mit geeigneten Aufzuchtbedingungen zu schaffen (vgl. die insoweit übereinstimmenden Präambeln der EWG-Verordnungen Nr. 49/67 und Nr. 91/68: „Die Bundesrepublik, die Französische Republik und die Italienische Republik sind die einzigen Mitgliedsstaaten mit Gebieten, welche sich zur Zucht von Höhenrassen eignen“); deshalb sollte der Zollsatz von 6 % auch nur für die Einfuhr von „nicht zum Schlachten bestimmten Färsen und Kühen“ gelten (jeweils Art. 1 der beiden Verordnungen). Jedoch war es den Mitgliedsstaaten überlassen worden, die Bedingungen für den Zugang zu dem Zollkontingent festzulegen und über ihren Anteil nach ihren eigenen Verwaltungsvorschriften zu verfügen (jeweils Art. 2). Den insoweit für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland erlassenen näheren Bestimmungen des Deutschen Gebrauchszolltarifs ist indessen zu entnehmen,

dass im Abschnitt „Färsen und Kühe“ dem Begriff der Nutzrinder (Tarif Nr. 01.02 II – 1) lediglich die Gruppe der zum Schlachten unter zollamtlicher Überwachung oder in Seegrenzschlachthöfen bestimmten Rinder gegenübergestellt wird (vgl. Deutscher Gebrauchszolltarif 1968 – Anl. Band zu BGBl. II Anm. 2 und zu Tarif Nr. 01.22 II – C 2). Dem entspricht es, dass in den Richtlinien des EWG-Rates vom 12.12.1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen (ABl. Nr. 302 S. 28) als Schlachttiere im Sinne der Einfuhrbestimmungen nur Rinder und Schweine angesehen werden, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland zum Schlachthof gebracht zu werden (Art. 2 lit. f), während als Zucht- und Nutztiere alle anderen Rinder und Schweine gelten, insbesondere also auch Kühe, die zur Zucht, zur Erzeugung von Milch, zur Mast oder für Arbeitszwecke bestimmt sind (Art. 2 lit. g). Zuvor hatte bereits die VO (EWG) Nr. 1/72 vom 20.12.1971 (ABl. L 1) die Tarifposition des Schlachtrinds ausdrücklich auf „zum unverzüglichen Schlachten“ bestimmte Tiere verengt (Tarif Nr. 01.02 A – Ii –).

Abgesehen von diesen Auslegungsergebnissen bestehen auch andere Anhaltspunkte für die Auffassung, dass der Angeklagte aus Rechtsgründen nicht gehalten war, die von ihm eingeführten Rinder als Schlachtrinder zu deklarieren, wenn er den Entschluss gefasst hatte, sie erst nach erfolgreicher Schlussmast als Schlachtvieh weiterzuverkaufen. Gegen ein solches Gebot spricht bereits § 6 Abs. 4 der VO über Einfuhr und Durchfuhr von Klauentieren vom 3.8.1965 (BGBl. I S. 692), wonach aus dritten Ländern (hier: Österreich) eingeführte Schlachtrinder vom Verfügungsberechtigten unmittelbar in den von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachthof zu befördern und dort spätestens innerhalb von 48 Stunden (in Seegrenzschlachthöfen innerhalb von 72 Stunden) nach dem Eintreffen zu schlachten sind. Hiernach hätte der Angeklagte gar keine Möglichkeit gehabt, mit deklarierten „Schlachtrindern“ so zu verfahren, wie es seinem Vorhaben und dessen Durchführung entsprach. Wie das Landgericht eingehend dargelegt hat, kann aber auch daraus, dass die Schlussmast im Durchschnitt nur 12–13 Tage dauerte, nichts für die Annahme hergeleitet werden, dass der mit der Auffütterung verbundene Nutzungszweck hinter der Absicht, die Tiere der Schlachtung zuzuführen, völlig zurücktreten müsse. Vielmehr weist die Strafkammer mit Recht auf den wichtigen Umstand hin, dass eine Nutzungsfrist, wie sie früher in Ausschreibungen festgelegt worden war (vgl. BAnZ 1961 Nr. 231 vom 1.12.1961), in den Jahren 1967 und 1968 nicht galt. Welche Gründe dafür maßgebend waren, konnte nicht festgestellt werden; es lässt sich daher nicht ausschließen, dass der Verordnungsgeber für die fragliche Zeit selbst einer großzügigeren Verwendung des Begriffs der „Nutzung“ zuneigte.

Nach alledem bietet die nicht ohne weiteres durchschaubare und möglicherweise widersprüchliche oder lückenhafte rechtliche Regelung keine ausreichende Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung.

Die Frage der objektiven Verkürzung eines Steueranspruchs durch unrichtige Deklaration bei der Zollabfertigung bedarf jedoch im Übrigen auch deshalb keiner abschließenden Entscheidung, weil der Freispruch zugleich aus subjektiven Gründen sachlich gerechtfertigt ist.

Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte, wenn er einen staatlichen Steueranspruch objektiv verkürzt haben sollte, sich dann in einem unvermeidbaren „Verbotsirrtum“ befunden habe, ist zwar – vom Standpunkt der Strafkammer aus verständlicherweise – knapp begründet, findet aber im Zusammenhang der Urteilsfeststellungen, die insoweit auch keine Ergänzung zum Nachteil des Angeklagten erwarten lassen, eine ausreichende Stütze. Das Urteil ergibt, dass der Angeklagte daran glaubte, rechtmäßig zu handeln; ihm fehlte insbesondere auch die Absicht der Gesetzesumgehung (UA S. 51, 55, 82). Nach den Feststellungen, denen eingehende Erwägungen aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zugrunde liegen – u. a. setzt sich die Strafkammer ausführlich damit auseinander, dass der Angeklagte möglicherweise aus dem Verhalten der Verkäufer Verdacht schöpfen konnte (UA S. 16), dass er die an sich vorgeschriebene veterinärpolizeiliche Nachuntersuchung nicht durchführen ließ (UA S. 20) und dass er die aus seuchenpolizeilichen Gründen festgesetzte Standfrist nicht strikt beachtete, obwohl er sie für wesentlich hielt (UA S. 23, 24) –, fehlte dem Angeklagten auch ein bedingtes Unrechtsbewusstsein (vgl. hierzu Schröder in LK 9. Aufl. § 59 StGB Rdn. 263, 264). Es kann sich danach nur fragen, ob der Angeklagte in der Lage war, einen vorhandenen Irrtum über das Bestehen eines – verkürzten – Steueranspruchs zu vermeiden, wobei es bei dem speziell gelagerten Sachverhalt auf die Unterscheidung zwischen Verbotsirrtum und etwaigem Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 5, 90) nicht wesentlich ankommt (BGH, Urteil vom 16. Januar 1962 – 1 StR 480/61).

Auch diese Frage konnte indessen vom Tatrichter aus den festgestellten Tatumständen erschöpfend in verneinendem Sinne beantwortet werden. Die Rechtslage war im Tatzeitpunkt vor allem wegen des Fehlens einer gesetzlich festgelegten Nutzungsfrist zweifelhaft; sie ist, soweit ersichtlich, bis jetzt im Finanzgerichtsverfahren nicht abschließend geklärt. Der Angeklagte hat sich auch nicht einfach auf die ihm günstige Lösung verlassen, sondern an zuständigen Stellen eingehende Erkundigungen eingezogen, die kein ihm nachteiliges Ergebnis brachten (UA S. 31 f). Bei dieser Sachlage kann dem Angeklagten auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht gemacht werden, so dass der Freispruch von allen Anklagevorwürfen – einschließlich eines Schuldvorwurfs nach § 408 AbgO – aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PfeifferMös1Herdegen
LoesdauPikart
Zolldeklaration von „Nutzrindern“: Freispruch wegen Unbestimmtheit und unvermeidbarem Irrtum — Themis