Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 74/67
- Datum
- 21.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers kann bei entsprechender Tatbegehung den Schluss auf heimtückischen Tötungsvorsatz tragen.
Tötungsvorsatz lässt sich aus der Art des Angriffs, insbesondere heimlichem Anschleichen, gezielter Wahl der Trefferzone (z.B. Herzgegend) und erheblicher Wucht der Einwirkung, hinreichend schließen.
Dass mehrere Stiche teilweise nur geringfügige Wunden verursachen, schließt den Tötungsvorsatz nicht aus, wenn wenigstens ein Stich erhebliche, lebensgefährdende Verletzungen bewirkt.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn das Tatgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen feststellt und rechtlich zutreffend würdigt, sodass keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Heidelberg, 25. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 74/67 URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ███ dort, den ████████████ █████████ 1921, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am █████████ ████████████ 1921, wegen versuchten Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Pischner, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Heidelberg vom 25. Oktober 1966 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 26. Oktober 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes an seiner Ehefrau zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Ohne Erfolg rügt der Angeklagte mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit (BGHSt 19, 321, 322) seiner Ehefrau ausgenutzt hat. Nach den Feststellungen bereitete diese, ihm den Rücken zuwendend, das Mittagessen am Herd zu. Der Angeklagte trat geräuschlos von hinten an sein Opfer heran und stach es mit der lange vorher beschafften spitzen Scherenhälfte in den Rücken, ohne dass diesem Angriff ein Wortwechsel oder eine Auseinandersetzung vorangegangen war (UA S. 6–21). Dass der Angeklagte den Tötungsvorsatz hatte, ergibt sich hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen (UA S. 15, 20, 12, 16). Er hat zwar nach seiner Vorstellung „blindlings“ zugestochen (UA S. 20, 12); jedoch wurden diese Stiche nach seinem eigenen Geständnis bewusst „in die obere, linke Schulterpartie geführt (UA S. 20), weil dort das Herz liege“ (UA S. 12). Zutreffend folgert daher das Schwurgericht, dass der Angeklagte seiner Ehefrau tödliche Verletzungen beibringen wollte (UA S. 20). Der Senat sieht auch keinen unlösbaren Widerspruch darin, dass der Angeklagte seiner Ehefrau in schneller Folge vier Mal wuchtig mit der spitzen Scherenhälfte in die obere Hälfte des linken Schulterblattes gestochen hat (UA S. 6), obwohl drei dieser Stichverletzungen jeweils nur eine ca. 1 cm lange Wunde hervorgerufen und die Weichteile nicht durchstoßen haben (UA S. 9).
Mit diesen Ausführungen hat der Tatrichter vor allem klargestellt, dass der Angeklagte bei dem Angriff seine Ehefrau nicht, wie bei früheren Auseinandersetzungen (UA S. 13), nur „picken“ und ihr bloß „einen Denkzettel“ verpassen wollte. An anderer Stelle sagt der Tatrichter auch ausdrücklich, dass der eine Stich, der eine 6 cm lange Wunde verursacht hat und bis zum Lungenfell durchgegangen ist, mit erheblicher Wucht geführt wurde. Hieraus durfte das Schwurgericht ohne Rechtsfehler auf den Tötungsvorsatz schließen.
Trotz einiger störender und entbehrlicher Hilfserwägungen, die das Schwurgericht zu einem nicht festgestellten Sachverhalt anstellt, weist das Urteil auch im Übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Die Revision ist demnach zu verwerfen.
| Fischer | Hübner | Loesdau | |||
| Seibert | Pfeiffer |