Treffer
BGH Urteil

Revision im Falschmünzverfahren: Freispruch wegen angeblicher Tataufgabe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 74/66
Datum
26.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Verabredung zur Falschmünzerei freigesprochen worden, weil es annahm, er habe freiwillig seine Mitwirkung aufgegeben und die Tat verhindert (§ 49a Abs. 3 Nr. 2 StGB). Der BGH hält die Feststellungen für unzureichend, um Freiwilligkeit oder tatsächliche Verhinderung durch den Angeklagten zu belegen. Es ist nicht geklärt, ob der Komplize von sich aus aufgab oder die Tat ohne Zutun des Angeklagten weitergeführt worden wäre. Der Freispruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausnahmevorschrift des § 49a Abs. 3 Nr. 2 StGB greift nur, wenn der Täter durch sein Verhalten die Weiterverwirklichung der verabredeten Tat tatsächlich verhindert; bloßes Aufgeben der Mitwirkung genügt nicht, wenn der Tatgenosse die Tat allein hätte fortführen können.

2

Bei der Prüfung der Freiwilligkeit einer Tataufgabe ist entscheidend, ob die Aufgabe auf innerer Willensentschließung beruht oder auf äußeren Umständen (z. B. Ausschluss durch einen führenden Komplizen), die die Fortführung unmöglich machen.

3

Unklare oder lückenhafte Feststellungen zur kausalen Wirkung des Aufgebens auf die Verhinderung der Tat rechtfertigen keinen Freispruch; das Tatgericht hat hinreichend konkrete Feststellungen zu treffen.

4

Die Fortführung eines verabredeten Straftatplans durch die Hinzuziehung eines anderen Partners stellt grundsätzlich eine neue Tatausführung dar und kann nicht ohne Weiteres der ursprünglichen Vereinbarung zugerechnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 26. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 74/66

in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Elektromechaniker Roland ██, geboren ██████████████ in █████, CSR, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Verabredung eines Münzverbrechens.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1966, an der teilgenommen haben:

Hübner Senatspräsident Dr., Vorsitzender,

Seibert Dr., Bundesrichter,

Mai Bundesrichter,

Pikart Bundesrichter,

Dr. Pfeiffer Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ████████████████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Mit Recht beanstandet die Revision die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf der Verabredung eines Münzverbrechens.

1. Unbedenklich – vom Boden der bisherigen Feststellungen – ist die Ansicht des Landgerichts, die Tätigkeit des Angeklagten und seines Tatgenossen ████████ sei nicht über Vorbereitungshandlungen zur Falschmünzerei gediehen, weil das Nachmachen der österreichischen Banknoten noch nicht in Angriff genommen worden sei (vgl. RGSt 65, 203, 204 f), und in diesen Vorbereitungshandlungen sei auch kein selbständiges Vergehen gegen § 151 StGB zu finden, weil das zu dem Druck der Geldscheine nach dem vorgesehenen Verfahren erforderliche Metallklischee noch nicht gebrauchsfertig hergestellt worden sei (vgl. RGSt 55, 283; RG JW 1933, 2143 Nr. 27). Ferner ist nichts gegen die Auffassung des Tatrichters einzuwenden, dass sich der Angeklagte durch die Heranziehung seines früheren Arbeitskameraden Taubert nicht strafbar gemacht habe. Insoweit greift die Revision das Urteil auch nicht ausdrücklich an.

2. Dagegen halten die Erwägungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, aus denen die Strafkammer den Angeklagten von dem Vorwurf der Verabredung der Falschmünzerei, Verbrechen nach §§ 146, 49a Abs. 2 StGB, freigesprochen hat.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mit Jeckel verabredet hat, gemeinsam österreichische Banknoten nachzumachen, um sie als echte in den Verkehr zu bringen, und es hat zutreffend ausgeführt, dass er dadurch den Tatbestand eines Verbrechens nach §§ 146, 49a Abs. 2 StGB verwirklicht habe. Es hat ihm aber nach § 49a Abs. 3 Nr. 2 StGB zugutegehalten, dass er aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgegeben und die verabredete Falschmünzerei verhindert habe. Diese Ansicht begegnet aus verschiedenen Gründen durchgreifenden Bedenken.

a) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen seine Tätigkeit aufgegeben. Entgegen der Meinung der Strafkammer genügen die bisherigen Feststellungen jedoch nicht, um zu beurteilen, ob er schon durch die Aufgabe seiner Mitwirkung und dadurch, dass er die von ihm hergestellte Druckmaschine in ihre Teile zerlegte und einen Bügel zerstörte, die Weiterführung der Tat durch Jeckel allein verhindert hat. Aus den bisherigen Feststellungen lässt sich nämlich nicht zuverlässig entnehmen, dass der fachkundige Jeckel unmöglich die einzelnen Maschinenteile unter Verwendung eines neuen Bügels wieder zu der – nach seinen Angaben gebauten – Druckvorrichtung hätte zusammensetzen und dann damit allein die falschen Banknoten nach dem ursprünglichen Plan anfertigen können, wenn er es gewollt hätte. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt scheint er das Vorhaben von sich aus, ohne Zutun des Angeklagten, aufgegeben zu haben.

b) Keine Stütze in den bisherigen Feststellungen findet ferner die – auch für § 49a Abs. 4 StGB bedeutsame – Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe aus freien Stücken von der verabredeten Tat Abstand genommen. Der Angeklagte hatte den Anstoß zu der abgesprochenen Falschmünzerei gegeben; der führende Kopf und Fachmann des Vorhabens war aber der Graphiker ██████, wie der Tatrichter ausdrücklich hervorgehoben hat. Nachdem dieser sich von seinem Komplizen hintergangen fühlte, ihn deshalb aus seinem Hause gewiesen und mit ihm endgültig gebrochen hatte, war der des Druckens unkundige Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht mehr imstande, die verabredete Tat auszuführen, selbst wenn er es gewollt hätte. Das hat auch die Strafkammer gesehen. Sie hat aber gemeint, der Angeklagte habe die vereinbarte Herstellung falscher Geldscheine gleichwohl freiwillig aufgegeben; denn er sei einfallsreich, erfahren und geschickt genug gewesen, um unter Mitnahme der Druckmaschine das mit ██████ begonnene Vorhaben auch ohne ihn fortzuführen, wenn er gewollt hätte. Dabei hat das Landgericht jedoch zwei Punkte übersehen. Aus den bisherigen Feststellungen geht nicht hervor, dass Jeckel nach dem Zerwürfnis die nach seinen Angaben gebaute Druckmaschine den Angeklagten ohne Weiteres hätte mitnehmen lassen. Außerdem hätte der Angeklagte einen neuen, mit der Herstellung falscher Banknoten vertrauten Partner gewinnen müssen. Die Anfertigung falscher österreichischer Geldscheine mit dessen Hilfe wäre aber eine neue Straftat und nicht die Fortführung des ursprünglichen Planes gewesen, nach dem der Angeklagte die Tat nicht mit einem beliebigen Genossen (vgl. BGHSt 8, 38), sondern mit Jeckel bewerkstelligen wollte.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HübnerMaiDr. Pfeiffer
SeibertPikart
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