Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverfahren gegen Jugendlichen: Zuständigkeit und Unterbringung nach § 42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 746/52
Datum
24.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen ein Urteil ein, das seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt im Sicherungsverfahren anordnete. Streitpunkte waren u.a. die Zuständigkeit von Jugendrichter/Jugendkammer, ein behauptet schlafender Schöffe sowie die Notwendigkeit weiterer psychiatrischer Begutachtung. Der BGH hielt Jugendrichter und Jugendkammer im Sicherungsverfahren gleichermaßen für zuständig; die Verfahrensrügen blieben ohne Nachweis bzw. waren unbegründet. Materiell-rechtlich bestätigte er Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) und die Voraussetzungen des § 42b StGB; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Sicherungsverfahren gegen Jugendliche ist im Jugendgerichtsgesetz keine ausschließliche sachliche Zuständigkeit entweder des Jugendrichters oder der Jugendkammer angeordnet; beide sind grundsätzlich gleichermaßen zuständig.

2

Der unbedingte Revisionsgrund der sachlichen Unzuständigkeit (§ 338 Nr. 4 StPO) greift nur ein, wenn das erkennende Gericht seine sachliche Zuständigkeit überschritten hat.

3

Ein Verfahrensverstoß wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung (§ 338 Nr. 5 StPO) ist nicht festgestellt, wenn das behauptete Schlafen eines Schöffen in der Hauptverhandlung nicht erwiesen ist.

4

Ob nach Anhörung eines Sachverständigen ein weiterer Sachverständiger beizuziehen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Aufklärungspflichtverletzung (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt ohne konkreten Anlass zu Zweifeln an Sachkunde oder Gutachten nicht vor.

5

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird und das Urteil diese Wahrunterstellung in der Beweiswürdigung beachtet.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In dem Sicherungsverfahren gegen den Maurerlehrling Helmut S. █████ aus █████████ a. Br., geboren am ███ ████████ in █████████, zur Zeit einstweilig untergebracht,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. August 1952 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Verfahrensrügen.

Die Revision bemängelt, dass die Jugendkammer ihre sachliche Zuständigkeit nach § 26 Abs. 2 JGG angenommen habe, obwohl der Amtsrichter als Jugendrichter nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG auch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnen könne. Sie geht hierbei davon aus, dass in Fällen, in denen die mit Strafe bedrohte Handlung des jugendlichen Beschuldigten bei dessen Durchführung zu einer Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter geführt hätte, auch nur der Jugendrichter für das Sicherungsverfahren nach §§ 429a ff. StPO zuständig sei. Diese Meinung ist irrig. Nach § 26 JGG kann zwar auch der Amtsrichter als Jugendrichter auf die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt erkennen. Doch ist im Jugendgerichtsgesetz im Gegensatz zu der Zuständigkeitsregelung in § 429b Abs. 3 StPO davon abgesehen worden, einem der beiden Jugendgerichte die ausschließliche sachliche Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren gegen Jugendliche zu übertragen. Andererseits ist im Gesetz ebensowenig wie für das Strafverfahren gegen Jugendliche Bestimmung darüber getroffen, in welchen Fällen die Jugendkammer und in welchen Fällen der Jugendrichter im Sicherungsverfahren entscheiden soll. Hiernach sind die Jugendkammer und der Jugendrichter in gleicher Weise für das Sicherungsverfahren zuständig; es ist allein Sache des Staatsanwalts, darüber zu befinden, bei welchem der beiden Gerichte er den Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens stellen will (vgl. hierzu die Richtlinien des ehemaligen Reichsjustizministeriums vom 15. Januar 1944 zu § 26 JGG). Daraus, dass hier die Jugendkammer und nicht der Jugendrichter das Sicherungsverfahren durchgeführt hat, könnte der Beschuldigte überdies schon deshalb nicht die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit nach § 338 Nr. 4 StPO herleiten, weil dieser unbedingte Revisionsgrund nur Platz greift, wenn das Gericht seine sachliche Zuständigkeit überschritten hat.

Die Revision macht ferner den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend; sie stützt diese Rüge darauf, dass der neben dem Urkundsbeamten sitzende Schöffe „wiederholt geschlafen bzw. einen schlafenden Eindruck gemacht" habe, weil er jeweils längere Zeit die Augen geschlossen gehabt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge mit der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit erhoben und daher überhaupt gültig ist. Jedenfalls ist nicht erwiesen, dass der in Frage stehende Schöffe zu irgendeiner Zeit geschlafen hat. Der Vorsitzende, die beiden richterlichen Beisitzer, der Urkundsbeamte und der Anklagevertreter haben nach ihren dienstlichen Erklärungen keine dahingehenden Wahrnehmungen gemacht. Der von der Revision benannte Zeuge, Rechtsreferendar Dr. Frischken, hat zwar bekundet, dass der Schöffe zu Ende der Hauptverhandlung mit geschlossenen Augen zurückgelehnt auf seinem Stuhle gesessen habe; jedoch hat er ausdrücklich hervorgehoben, er könne nicht behaupten, dass der Schöffe wirklich geschlafen habe.

Die Jugendkammer hat in der Hauptverhandlung den Oberarzt Dr. ██████ von der Heil- und Pflegeanstalt in Erlangen als psychiatrischen Sachverständigen vernommen. Die Revision rügt, die Jugendkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass sie nicht einen weiteren Psychiater oder einen Obergutachter zugezogen habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Ob der Tatrichter nach Anhörung eines Sachverständigen noch einen weiteren Sachverständigen vernehmen will, steht in seinem pflichtmäßigen Ermessen. Davon, dass die Jugendkammer hier ihr Ermessen etwa missbraucht habe, kann keine Rede sein. Der Beschuldigte hatte sich schon im Jahre 1949 sechs Wochen lang zur Behandlung in der Heilund Pflegeanstalt in Erlangen befunden. Auf Grund der dabei gemachten Beobachtungen und einer nochmaligen Untersuchung hatte der Sachverständige im Mai 1951 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein Gutachten über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten erstattet. Seit 15. Mai 1952 war der Beschuldigte neuerdings in der Anstalt in Erlangen untergebracht; der Sachverständige konnte bei den Beobachtungen und Untersuchungen des Beschuldigten in dieser Zeit auch Vergleiche mit den bei ihm früher festgestellten Befunden ziehen. Nach der Feststellung in den Urteilsgründen ist der Sachverständige auf dem Gebiete der Jugendpsychiatrie besonders erfahren. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welcher Anlass für die Jugendkammer bestanden haben sollte, die Sachkunde des Sachverständigen und die Richtigkeit seines Gutachtens dennoch anzuzweifeln und einen weiteren Sachverständigen zu hören. Was die Revision hierzu vorbringt, bewegt sich nahezu ausschließlich auf dem der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogenen Gebiet des Tatsächlichichen. Im Übrigen hat auch der Verteidiger selbst in der Hauptverhandlung nicht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen beantragt.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Inhabers der Firma ROC als Zeugen u. a. darüber beantragt, dass der Beschuldigte von etwa Februar 1952 bis 15. Mai 1952 (dem Tag seiner Aufnahme in der Anstalt in Erlangen) bei der Firma, bei der er schon früher tätig war, wieder beschäftigt gewesen sei. Die Jugendkammer hat den Beweisantrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt würden. Mit dieser Begründung durfte sie den Beweisantrag ablehnen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Im Urteil hat die Jugendkammer bei der Prüfung, ob der Beschuldigte den zum Gegenstand des Sicherungsverfahrens gemachten Diebstahl im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, die in dem Antrag des Verteidigers unter Beweis gestellten Tatsachen in vollem Umfang als wahr behandelt. Auch bei den Erörterungen über die übrigen Voraussetzungen des § 42b StGB hat sich die Jugendkammer nicht in Widerspruch zu der Wahrunterstellung gesetzt. Bei der Schilderung des Lebenslaufs des Beschuldigten im Abschnitt der Urteilsgründe hat sie festgestellt, er sei, nachdem er im November 1951 von der Firma Rot entlassen worden sei, ohne geregelte Beschäftigung im elterlichen Haushalt geblieben. Diese Feststellung bezieht sich aber, wie der Zusammenhang (vgl. die Einleitung des Abschnitts II des Urteils) ergibt, nur auf die Zeit bis zur Begehung des Diebstahls (30. Dezember 1951).

2.) Sachrüge.

Sie ist ebenfalls unbegründet.

Die Jugendkammer hat festgestellt, dass der Beschuldigte an einem zum mittleren Grad (Imbezillität) neigenden Schwachsinn leidet und im Zustand der auf dieses Leiden zurückzuführenden Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) den äußeren Tatbestand eines Diebstahls nach § 242 StGB verwirklicht hat. Diese Feststellungen begegnen keinem Bedenken, entgegen der Annahme der Revision auch nicht insoweit, als sie die Frage der geistigen Erkrankung des Beschuldigten und seiner Zurechnungsunfähigkeit betreffen. In dieser Hinsicht hat sich die Jugendkammer dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ██████ angeschlossen, ohne dass dabei ein Rechtsirrtum zu ersehen wäre. Vor allem hat die Jugendkammer auch erwogen, dass der Beschuldigte den Diebstahl des Geldes in durchaus zweckentsprechender Weise ins Werk gesetzt hat und dass sein Schwachsinn in der Hauptverhandlung nicht wesentlich in Erscheinung getreten ist. Sie hat ferner, wie schon erwähnt, die auf Grund des Beweisantrags des Verteidigers als wahr unterstellten Tatsachen in Betracht gezogen. Wenn die Jugendkammer trotzdem in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Beschuldigte an einem zum mittleren Grad neigenden Schwachsinn leidet und auf Grund dieses Leidens nicht in der Lage war, die Strafbarkeit (gemeint ist ersichtlich „das Unerlaubte“) seiner Tat einzusehen, so entspricht das der allgemeinen Erfahrung, dass geisteskranke oder geistesschwache Personen sehr wohl zielstrebig handeln können und nach außen nicht den Eindruck eines geistig kranken Menschen zu machen brauchen. Die Urteilsfeststellungen lassen auch zweifelsfrei erkennen, dass bei dem Beschuldigten nicht etwa nur Altersunreife im Sinne des § 3 Abs. 1 JGG vorliegt.

Die Jugendkammer hat ferner einwandfrei dargelegt, dass von dem Beschuldigten eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Sie hat in Übereinstimmung mit den Sachverständigen auf Grund der von dem Beschuldigten schon früher zum Nachteil seiner Arbeitskameraden verübten Diebstähle und Unterschlagungen, der Wirkungslosigkeit der von dem Vormundschaftsgericht gegen ihn im Jahre 1951 ausgesprochenen Schutzaufsicht, seiner dem Sachverständigen gegenüber zum Ausdruck gebrachten Einstellung zu der letzten Tat und bei ihm festgestellten Triebhaftigkeit und Enthemmung die Überzeugung gewonnen, dass von dem Beschuldigten nicht nur mit Wahrscheinlichkeit, sondern mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen zu erwarten ist. Diese Erwägungen können entgegen der Annahme der Revision rechtlich nicht beanstandet werden.

Ebensowenig bestehen gegen die weitere Feststellung der Jugendkammer Bedenken, dass die von dem Beschuldigten zu erwartenden, mit Strafe bedrohten Handlungen erheblicher Art sind.

In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat die Jugendkammer es für ausgeschlossen gehalten, dass die Sicherung der Allgemeinheit gegen die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr anders als durch seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt erreicht werden kann. Eine weniger einschneidende Maßnahme hätten der Vater des Beschuldigten und sein Verteidiger die Unterbringung in einem Fürsorgeheim bezeichnet. Die Jugendkammer hat die Frage geprüft, ob diese Maßnahme ausreichen würde, sie jedoch mit der rechtlich bedenkenfreien Begründung verneint, dass die Fürsorgeheime nur für verwahrloste, durch schlechte Erziehung oder andere ungünstige Umwelteinflüsse gefährdete Jugendliche, nicht aber für solche vorgesehen sind, die geistesschwach oder geisteskrank sind und bei denen, wie bei dem Beschuldigten, das Abgleiten in die Kriminalität ein Ausfluss dieser geistigen Abartigkeit ist. Mit Recht ist die Jugendkammer ferner dem Sachverständigen darin gefolgt, dass der Beschuldigte besonders im Hinblick auf den bestehenden Verdacht der Hebephrenie (einer Unterform der Schizophrenie) der ärztlichen Behandlung in einer Anstalt mit psycho- und arbeitstherapeutischer Behandlungsmöglichkeit bedarf und dass bei Verdichtung des Verdachts der Hebephrenie rechtzeitig eine nur in einer Heil- oder Pflegeanstalt mögliche zweckdienliche Sonderbehandlung eingeleitet werden muss. Im Zusammenhang hiermit hat die Jugendkammer zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anstaltsunterbringung letzten Endes nicht nur den Belangen der Allgemeinheit, sondern auch seinen eigenen entspricht. Im Übrigen wird, was die Dauer der Unterbringung betrifft, den Belangen des Beschuldigten durch die Bestimmungen in § 42b Abs. 1, 3 und 4 StGB hinreichend Rechnung getragen.

Nach alledem hat die Jugendkammer die sachlichrechtlichen Voraussetzungen des § 42b StGB rechtsirrtumsfrei bejaht.

3.) Die Revision des Beschuldigten ist hiernach mit der aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Justizangestellter C__Dr. PeetzDr. Heimann-Trosien
MantelDr. HirchnerGlanzmann
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