Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Notzucht: Verwerfung; Vereidigung der Verletzten und Beweiswürdigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 746/51
Datum
22.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der wegen Notzucht Verurteilte legte Revision ein und rügte insbesondere die Vereidigung der verletzten Zeugin sowie Fehler in der Beweiswürdigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Entscheidung über Vereidigung tatrichterliches Ermessen ist und keine Rechtsfehler in der Tatsachenwürdigung oder Strafzumessung vorliegen. Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand sind tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, ob eine als Verletzte vernommene Person zu vereidigen ist oder aufgrund der in § 61 Nr. 2 StPO genannten Ausnahmen nicht zu vereidigen ist, obliegt dem Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen.

2

Die Würdigung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die darauf gestützten Tatsachenfeststellungen gehören zum tatrichterlichen Beurteilungsspielraum und sind in der Revision nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar.

3

Zur Verwirklichung des äußeren Tatbestands der Notzucht (§ 177 StGB) genügt die Feststellung, dass der Täter trotz erkennbaren und andauernden Widerstands den Geschlechtsverkehr herbeiführt; ein nach kurzer Zeit erfolgtes Freiwerden des Opfers steht dem Schuldspruch nicht entgegen.

4

Die Strafzumessung ist in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen; ohne Anhalt für eine solche Rechtsverletzung bleibt die verhängte Strafe unbeanstandet.

Relevante Normen
§ 61 Nr. 2 StPO, § 67 Nr. 2 StPO, § 177 StGB, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 21. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Alois Sch., geboren am ██ ███ ██ in ███ Bezirk ███, wegen Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 21. August 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen Notzucht verurteilten Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Mit der Verfahrensrüge wendet sie sich dagegen, dass das Landgericht die als Zeugin vernommene Verletzte Regina K. vereidigt hat; die Zeugin habe aus Voreingenommenheit und „oweckbedingtem“ Hass gegen den Angeklagten so ersichtlich unglaubhafte Angaben gemacht, dass das Landgericht nach § 67 Nr. 2 StPO von ihrer Vereidigung hätte absehen müssen. Die Rüge ist unbegründet. Ob der als Zeuge vernommene Verletzte der gesetzlichen Regel entsprechend zu vereidigen oder ob von der Vereidigung auf Grund der in § 61 Nr. 2 StPO zugelassenen Ausnahme abzusehen sei, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dafür, dass das Landgericht hier die seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Schranken nicht beachtet hätte, sich insbesondere von rechtlich unzulässigen Erwägungen hätte leiten lassen, fehlt es an jedem Anhalt.

Die Revision versucht mit umfangreichen Ausführungen darzutun, dass das Landgericht gegen die Denkgesetze, die allgemeine Lebenserfahrung und den Grundsatz „Im Zweifelsfalle zugunsten des Angeklagten“ verstoßen habe, indem es die Angaben der Zeugin für glaubhaft ansah. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Landgerichts lassen jedoch nach keiner Richtung einen derartigen Mangel oder einen sonstigen Rechtsfehler erkennen. In Wahrheit sind die Revisionsausführungen, soweit sie nicht überhaupt neuen und schon aus diesem Grunde unbeachtlichen Tatsachenstoff enthalten, nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Regina K., um sie geschlechtlich zu gebrauchen, trotz ihres ständigen Widerstands aus seinem Lastkraftwagen gezerrt, sie in den Wald geschleppt, dort hingeworfen, mit der einen Hand ihre beiden Hände über der Brust festgehalten, mit der anderen Hand ihre Beine auseinandergezogen und seinen Geschlechtsteil in ihre Scheide eingeführt. Damit hat das Landgericht den äußeren Tatbestand der vollendeten Notzucht nach § 177 StGB bedenkenfrei dargetan. Dass sich Frau K. schon nach kurzer Zeit durch eine Körperbewegung von dem Angeklagten freimachen konnte und dieser dann von ihr abließ, hat es mit Recht für bedeutungslos erklärt. Auch der innere Tatbestand der Notzucht ist ausreichend festgestellt. Die Wendung, der Widerstand sei für den Angeklagten „erkennbar“ gewesen (S. 11 UA), soll, wie sich schon aus dem nachfolgenden Satz ergibt, bedeuten, dass der Angeklagte den Widerstand und seine Ernstlichkeit erkannt hat. Was die Revision im einzelnen gegen den Schuldspruch vorbringt, bewegt sich wiederum nur auf dem der Prüfung im Revisionsverfahren verschlossenen Gebiet des Tatsächlichachen.

Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

RichterMantelJagusch
Dr. PeetzDr. Geier
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