Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei Untreue (§266 StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 74/65
Datum
13.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue verurteilt; der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten größtenteils, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Er betont, dass Untreue bereits mit pflichtwidriger Einräumung ungedeckter Kredite verwirklicht ist und ein nachträglicher Schadensausgleich unbeachtlich bleibt. Mangels zutreffender Feststellung des Veruntreuungsumfangs verwies der Senat zur Neuentscheidung über Strafzumessung und Kosten zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue nach § 266 StGB ist verwirklicht, wenn eine pflichtwidrige Vermögensverfügung erfolgt; die Tat kann bereits mit der pflichtwidrigen Einräumung ungedeckter Kredite erfüllt sein.

2

Ein nachträglicher Schadensausgleich ändert nichts am bereits verwirklichten Tatbestand der Untreue und ist für die Feststellung der strafbaren Handlung unbeachtlich.

3

Eine Genehmigung pflichtwidriger Verfügungen kann auch stillschweigend durch Dulden von Unstimmigkeiten in den Bilanzen erfolgen; die bloße Feststellung einer Unregelmäßigkeit führt jedoch nicht zwingend zur Genehmigung eines konkret verschwiegenen Kredits.

4

Ist der Umfang der veruntreuten Beträge nicht hinreichend geklärt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Bemessung mildere Strafen verhängt würden, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur Neuentscheidung über Strafzumessung und Kosten zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 27. September 1963

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 13. April 1965 in der Strafsache gegen

den Bankbeamten Albert ██, geboren am █████ in ██, ███, den Versicherungskaufmann Werner ███, geboren am 1908 in █████████, wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. September 1963 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit und ferner auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Kostenpunkt zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die andere Große Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die jetzt von dem Beschwerdeführer █████ mit der Revision wiederholten Einwendungen der Angeklagten gegen den Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB nicht gelten lassen: Die dienstliche Anordnung, nichts zu Protest gehen zu lassen, habe sie ermächtigt, einem Bankkunden gegen ungedeckte Schecks einen Kredit von mehreren hunderttausend DM einzuräumen; jedenfalls habe die Bankinhaberin die Kreditgewährung stillschweigend genehmigt, weil sie Unstimmigkeiten der ihr monatlich mitgeteilten Rohbilanzen widerspruchslos hingenommen habe. Selbst wenn sie diese bemerkt hätte, wäre die Feststellung irgendeiner Unregelmäßigkeit nicht gleichbedeutend mit der Genehmigung des bestimmten, in den Bilanzen gerade verschwiegenen Kredits. Abwegig ist auch der Gedanke, die Angeklagten hätten der Bank gar keinen Nachteil zugefügt, da diese wegen ihrer Forderung durch Verkauf von Holzbeständen des Schuldners befriedigt worden sei. Ein solcher nachträglicher Schadensausgleich hat für den Tatbestand des § 266 StGB keine Bedeutung. Dieser war, wie das Landgericht ebenfalls richtig annimmt, schon mit der Einräumung des Kredits an den zusehends mehr und mehr verschuldenden Kunden verwirklicht.

Dagegen hat die Strafkammer den Schuldumfang nicht zutreffend beurteilt. Wie sie feststellt, wurden sich die Angeklagten ihrer Pflichtwidrigkeit spätestens zu der Zeit bewusst, als der dem Kunden auf dem Zwischenkonto 419 mittels Einlösung ungedeckter Schecks gewährte Kredit die Grenze von 100.000 DM überschritt. Mithin trifft sie ein Schuldvorwurf nur wegen des Mehrbetrags von rund 170.000 DM.

Denn für weitere Deckungszusagen von 80.000 DM ist ungeklärt geblieben, ob sie von der Bankinhaberin genehmigt worden waren, und demgemäß zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass die Genehmigung erteilt war.

Da das Landgericht der Strafzumessung eine veruntreute Summe von 300.000 DM zugrundegelegt hat, kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass es bei zutreffender Beurteilung des Schuldumfangs mildere Strafen verhängt hätte. Er hebt daher das Urteil im Strafausspruch auf.

Das gibt der Strafkammer Gelegenheit, der vom Generalbundesanwalt aufgenommenen Revisionsrüge der Staatsanwaltschaft entsprechend die Kostenentscheidung nachzuholen, und ferner die Strafaussetzung zur Bewährung, wie bisher schon in den Gründen, auch im Urteilsspruch auf die beiden Freiheitsstrafen zu begrenzen.

WillmsHübnerMai
ScharpenseelFischer
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