Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 74/62
- Datum
- 12.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 267 Abs. 2 StPO muss das Urteil auf substantiiertes Vorbringen zur Zurechnungsfähigkeit eingehen; unterbleibt dies, ist eine Überprüfung dadurch vereitelt und der Strafausspruch insoweit aufzuheben.
§ 175a Ziff. 2 StGB setzt neben einem Abhängigkeitsverhältnis dessen Missbrauch voraus; fehlt der Nachweis oder Vortrag hierfür, ist die Vorschrift nicht anwendbar.
Führt eine Änderung des Schuldumfangs zu einer Beeinflussung der Strafzumessung, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Eine Revision ist nur insoweit begründet, als in den Urteilsgründen wesentliche rechtliche oder tatsächliche Feststellungen fehlen, die eine Überprüfung durch das Revisionsgericht verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 12. September 1961
Rubrum
1 StR 74/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gemeindearbeiter Johann C——— aus ██ ███ ██, dort geboren am █████ 1906, wegen Unzucht mit Männern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hitner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. September 1961 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift in Verbindung mit einem vor der Verhandlung gestellten Antrag des Verteidigers ergibt, war in der Hauptverhandlung behauptet worden, der Angeklagte sei in der Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert. Die Revision rügt mit Recht, dass die Urteilsgründe hierzu keine Stellung nehmen (§ 267 Abs. 2 StPO; RG JW 1930, 1601 Nr. 23). Der Senat kann infolgedessen nicht prüfen, ob das Landgericht die Frage der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten zutreffend beurteilt hat und deswegen auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Mit Gewissheit entnimmt der Senat jedoch der Sitzungsniederschrift, insbesondere den Schlussanträgen der Verteidigung und des Angeklagten, dass dessen Zurechnungsunfähigkeit zuletzt nicht mehr behauptet wurde. Da die übrigen Verfahrensrügen sämtlich unbegründet sind, nötigt der Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO in Verb. mit § 51 Abs. 2 StGB bloß zur Aufhebung des Strafausspruchs.
II. Sachlich-rechtlich hat die Strafkammer nur den § 175a Ziff. 2 StGB zu Unrecht angewendet. Diese Vorschrift setzt zum Unterschied von § 174 StGB nicht nur das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses, sondern seinen Missbrauch voraus (BGH NJW 1960, 1532 Nr. 14). Dafür ist nichts dargetan. Der festgestellte Sachverhalt spricht dagegen. Der Schuldspruch aus § 175a Ziff. 2 StGB fällt daher weg. Diese Änderung des Schuldumfangs lässt den Urteilsausspruch unberührt, führt aber im Falle Peter ████ gleichfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs.
III. Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen; insoweit ist das Rechtsmittel daher zu verwerfen.
| Seibert | Hitner | Sanders | |||
| Willms | Mai |