Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch wegen Zuhälterei mit Tateinheit zu Körperverletzungen teilweise geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 745/78
Datum
20.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in den Fällen, in denen Misshandlungen Bestandteil des Ausbeutens waren, und nahm Tateinheit zwischen Zuhälterei und Körperverletzungsdelikten an. Infolgedessen wurden die betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit zwischen Zuhälterei und Körperverletzungsdelikten ist anzunehmen, wenn die Misshandlungen Bestandteil des Ausbeutens sind.

2

Ändert sich der Schuldspruch aufgrund der Feststellungen zur rechtlichen Beziehung der Taten, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben.

3

Fehlen Feststellungen, die die Misshandlungen als Teil des Ausbeutens kennzeichnen, begründen diese keine Tateinheit.

4

Die Revision ist nur insoweit begründet, als sich aus den Urteilsfeststellungen Rechtsfehler oder unzutreffende rechtliche Würdigungen ergeben; sonst ist sie zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 745/78

in der Strafsache gegen

den Friseur Werner ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1946, zur Zeit in Haft, wegen Zuhälterei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. August 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Zuhälterei, begangen in Tateinheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung, sowie der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverletzung schuldig ist;

2. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen I 2 a bis d der Urteilsgründe sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch ist abzuändern, weil in den Fällen I 2 b und c auf der Grundlage der Feststellungen Tateinheit zwischen der Zuhälterei und den Körperverletzungsdelikten anzunehmen ist. In beiden Fällen waren die Misshandlungen Bestandteil des Ausbeutens.

Dagegen ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass sie auch in den Fällen I 2 d und e zugleich Teile der Ausbeutungshandlung waren. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass die betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben sind.

Im Übrigen sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Die Revision ist deshalb insoweit zu verwerfen.

Pikart Loesdau Woesner Zipfel Herdegen nn.

Revision: Schuldspruch wegen Zuhälterei mit Tateinheit zu Körperverletzungen teilweise geändert — Themis