Revision: Schuldspruch wegen Zuhälterei mit Tateinheit zu Körperverletzungen teilweise geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 745/78
- Datum
- 20.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit zwischen Zuhälterei und Körperverletzungsdelikten ist anzunehmen, wenn die Misshandlungen Bestandteil des Ausbeutens sind.
Ändert sich der Schuldspruch aufgrund der Feststellungen zur rechtlichen Beziehung der Taten, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben.
Fehlen Feststellungen, die die Misshandlungen als Teil des Ausbeutens kennzeichnen, begründen diese keine Tateinheit.
Die Revision ist nur insoweit begründet, als sich aus den Urteilsfeststellungen Rechtsfehler oder unzutreffende rechtliche Würdigungen ergeben; sonst ist sie zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. August 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 745/78
in der Strafsache gegen
den Friseur Werner ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1946, zur Zeit in Haft, wegen Zuhälterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. August 1978
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Zuhälterei, begangen in Tateinheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung, sowie der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverletzung schuldig ist;
2. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen I 2 a bis d der Urteilsgründe sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch ist abzuändern, weil in den Fällen I 2 b und c auf der Grundlage der Feststellungen Tateinheit zwischen der Zuhälterei und den Körperverletzungsdelikten anzunehmen ist. In beiden Fällen waren die Misshandlungen Bestandteil des Ausbeutens.
Dagegen ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass sie auch in den Fällen I 2 d und e zugleich Teile der Ausbeutungshandlung waren. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass die betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben sind.
Im Übrigen sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Die Revision ist deshalb insoweit zu verwerfen.
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