Revision wegen fehlerhafter Besetzung der Jugendkammer durch einmalige Auslosung für zwei Geschäftsjahre
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 745/76
- Datum
- 21.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung der Reihenfolge, in der Jugendschöffen an den Sitzungen der Jugendkammer teilzunehmen haben, darf nicht durch eine einmalige Auslosung für mehrere Geschäftsjahre in einem einzigen Akt erfolgen; dies verstößt gegen § 45 GVG.
Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts infolge unzulässiger Auslosung der Schöffen begründet, wenn die Vorschrift verletzt ist, einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.
Zufällige Übereinstimmung zwischen der tatsächlich mitwirkenden Besetzung und der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge ist unbeachtlich; das Vorliegen der gesetzlichen Besetzungsregel ist maßgeblich.
Die getrennte Festlegung der Auslosung für jedes Geschäftsjahr ist erforderlich; indessen steht einer getrennten Auslosung für mehrere Jahre, die im selben Termin vorgenommen wird, rechtlich nichts entgegen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist die Sache, soweit der Angeklagte zur Tatzeit volljährig war, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Augsburg, 12. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 745/76
in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Werner Anton ███ ██ aus ██, dort geboren am 9. April 1954, zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: PC u. a. – wegen räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 12. Mai 1976 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO hat der Senat im Beschluss vom 16. November 1976 in der gleichliegenden, dasselbe Landgericht betreffenden Sache 1 StR 682/76 ausgeführt:
„Die Jugendkammer war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
1. Die Bestimmung der Reihenfolge, in der die Jugendschöffen an den ordentlichen Sitzungen der Jugendkammer teilzunehmen hatten und teilnahmen, wurde am 27. November 1974 durch eine Auslosung für zwei Geschäftsjahre (1975 und 1976) vorgenommen. Das widersprach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GVG) und seiner übereinstimmenden Interpretation durch Rechtsprechung (BGHSt 15, 107, 109) und Lehre (KMR, 6. Aufl., GVG Anm. 2 b; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl., GVG § 45 Anm. 3 d; Eb. Schmidt, Lehrkomm., III GVG § 45 Rdn. 6; Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 35 Rdn. 22; Grethlein/Brunner, JGG 3. Aufl. § 33 Anm. 1 b).
Die eindeutige Rechtslage schließt es aus, die fehlerhafte Auslosung als vertretbare Vollziehung des Gesetzes hinzunehmen.
2. Nur ein Zufall hätte dazu führen können, dass bei gesonderter Auslosung für das Geschäftsjahr 1976 das erkennende Gericht mit den Jugendschöffen besetzt gewesen wäre, die mitwirkten. Ein solcher Zufall muss außer Betracht gelassen, der in § 338 Nr. 1 StPO umschriebene absolute Revisionsgrund bejaht werden.“
Der Senat hat dabei nicht beanstandet, dass die Jugendschöffen für zwei Geschäftsjahre in einem Termin ausgelost worden sind, sondern dass die Auslosung für zwei Jahre in einem einzigen Akt vorgenommen worden ist. Gegen eine getrennte Auslosung für jedes Geschäftsjahr, die im selben Termin für zwei Jahre vorgenommen wird, bestünden keine rechtlichen Bedenken.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat daher Erfolg. Der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einziehung sind nicht angefochten und bleiben bestehen.
Da der Angeklagte zur Tatzeit Erwachsener war, ist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
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