Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen unklarer Rückfallfeststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 745/52
Datum
02.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs und versuchten Betrugs im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt; er rügte Verfahrensfehler. Der BGH verwarf die Rüge zur Ablehnung eines weiteren Obergutachtens und bestätigte die Schuldsprüche. Mangels klarer Feststellungen zu den Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 4, 245 StGB) hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe zurück. Sonstige Beanstandungen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Einholung eines weiteren ärztlichen Obergutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn bereits verwertbare Sachverständigengutachten vorliegen und ein weiterer Sachverständiger nicht über die erforderlichen Forschungsmittel verfügt; hierin liegt nicht automatisch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Aufklärungspflicht.

2

Die Erhebung einer Sachrüge verpflichtet das Revisionsgericht zur vollständigen rechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils.

3

Zur Anwendung des Rückfalls nach §§ 4, 245 StGB muss das Urteil ausdrücklich feststellen, dass die frühere Verurteilung eine Tat betrifft, die nach Verbüßung der früheren Strafe begangen wurde.

4

Fehlende Feststellungen zu den Voraussetzungen des Rückfalls kann das Revisionsgericht nicht ersetzen; in diesem Fall ist der Strafausspruch nach § 353 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Ein Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hinsichtlich der Strafhöhe darf auf Revision nicht zu Lasten des Angeklagten berichtigt werden (§ 358 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 13. Oktober 1952

Leitsatz

(nicht vorhanden)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 13. Oktober 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen der fortgesetzten Verübung des Betrugs im Rückfall sowie eines versuchten und eines fortgesetzten versuchten Betrugs im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus, Geldstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Sicherungsverwahrung verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensrecht.

Die verfahrensrechtliche Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer beanstandet unter Berufung auf §§ 338 Nr. 8, 244 Abs. 4 StPO die Ablehnung eines Antrags des Verteidigers auf Einholung eines ärztlichen Obergutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.

Die Revision erachtet ein solches Obergutachten für nicht notwendig, weil der als Sachverständiger gehörte Professor Dr. █████████ in Übereinstimmung mit Dr. ██, der in einem anderen, im April 1952 beendeten Strafverfahren den Angeklagten für voll zurechnungsfähig befunden hat, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat. Der scheinbare Widerspruch erklärt sich daraus, dass das frühere Gutachten sich auf eine kurze Zeit nach einem im Jahr 1949 vom Angeklagten erlittenen Unfall bezog, während die jetzt zu beurteilenden Taten in den Jahren 1950 bis 1952 begangen wurden. Dass das Landgericht unter den gegebenen Umständen die Zurechnungsfähigkeit auf Grund der beiden Gutachten als erwiesen ansah und die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, dem nach der Überzeugung des Landgerichts die erforderlichen Forschungsmittel nicht zur Verfügung standen, nach § 244 Abs. 4 StPO ablehnte, ist nicht zu beanstanden. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung ist in der Ablehnung nicht zu erblicken.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Sachrüge macht dem Revisionsgericht die Nachprüfung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang zur Pflicht.

Das Urteil erweist sich im Schuldspruch als rechtlich einwandfrei.

Die Ausführungen der Revision zu § 20a StGB können nur in Betracht gezogen werden, wenn das Landgericht § 20a Abs. 2 StGB angewandt hätte. Die Revision übersieht, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auf § 20a Abs. 2 StGB gestützt ist. Ein Rechtsfehler ist nicht zu erkennen.

Die Sachrüge führt aber zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, weil die getroffenen Feststellungen nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls ausreichend klarstellen. Bei Beachtung der Vorschriften der §§ 4, 245 StGB über die Rückfallsvoraussetzungen ist die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Urteil des Landgerichts in Stuttgart nur dann gerechtfertigt, wenn die wegen Betrugs vor dem 11. Juli 1941 erkannte Strafe von vier Jahren Zuchthaus, die der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bis auf einen Rest von 85 Tagen bis zum 24. April 1945 verbüßt hat, zum Nachweis der Rückfallsvoraussetzungen herangezogen werden kann. Es fehlt aber an einer Feststellung, dass der Betrug, dessentwegen der Angeklagte damals bestraft worden ist, nach der Verbüßung einer vorher wegen Betrugs erkannten Strafe begangen worden ist. Diese Klarstellung kann vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden.

Da die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 263 Abs. 3 StGB von der Schuldfrage nicht umfasst werden, war das angefochtene Urteil nur im Strafausspruch aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Dass die Urteilsformel gegen den Angeklagten im Fall ████ eine Geldstrafe von 100 DM ausspricht, während in den Gründen eine solche von 200 DM als angemessen bezeichnet wird, beschwert den Angeklagten nicht und kann auf eine Revision nicht zu seinem Nachteil geändert werden (§ 358 Abs. 2 StPO).

Der Oberbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Bundesrichter Dr. BeetzBundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Heimann-TrosienBundesrichter Dr. Horchner
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