Revision wegen fahrlässiger Tötung: Unvollständige Feststellungen führten zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 74/51
- Datum
- 17.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt Feststellungen voraus, die es erlauben, nach anerkannten Erfahrungssätzen zu prüfen, ob rechtzeitiges Halten möglich gewesen wäre; hierzu gehören insbesondere Anfangsgeschwindigkeit, Bremsweglänge und Einflüsse des Straßenbelags.
Vorbringen in der Revision, das im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz steht, bleibt unberücksichtigt und ist unbeachtlich.
Die subjektive Annahme des Fahrers, durch Geschwindigkeitsminderung einen Unfall verhindern zu können, kann das Verschulden ausschließen, es sei denn, es steht fest, dass zum relevanten Zeitpunkt ein rechtzeitiges Halten noch möglich war.
Das Auftauchen eines entgegenkommenden Radfahrers kann bereits die Pflicht begründen, die Geschwindigkeit zu verringern oder von einem Überholvorgang abzusehen; die Anwendung von § 9 Abs. 1 und 2 StVO ist zu prüfen.
Fehlen für die schuldbezogene Beurteilung wesentliche Feststellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzten Tat- und Feststellungsermittlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 22. Dezember 1950
Rubrum
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl X. ████ aus █████, geboren am █████ in █████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Glangmann, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 22. Dezember 1950 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision rügt mit der Sachbeschwerde, die Annahme einer Fahrlässigkeit werde durch die Urteilsfeststellungen nicht gestützt, und macht hierzu geltend, der Angeklagte habe den Eindruck gehabt, dass sich die Radfahrerin am Gartenzaun festhalte. Damit hat sich der Angeklagte schon im ersten Rechtszug verteidigt. Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass der Angeklagte lediglich wahrgenommen hat, wie die Radfahrerin versuchte, am Gartenzaun Halt zu finden. Das Vorbringen der Revision steht daher in Widerspruch zu den Feststellungen und ist schon aus diesem Grund unbeachtlich.
Das Urteil erweckt aber in anderer Richtung rechtliche Bedenken. Es sieht das Verschulden des Angeklagten darin, dass er, nachdem er auf eine Entfernung von etwa 20 m bemerkt habe, dass die entgegenkommende Radfahrerin unsicher fuhr, sein Fahrzeug nicht sofort zum Halten gebracht habe. Das Fahrzeug wäre in diesem Falle, so führt das Landgericht aus, zum Stehen gekommen, bevor es mit der Radfahrerin zusammenstieß. Stattdessen habe der Angeklagte nur seine Geschwindigkeit auf etwa 20 Stundenkilometer verringert.
Diese Feststellungen sind unvollständig. Das Urteil gibt nicht an, welche Geschwindigkeit der Angeklagte hatte, bevor er wahrnahm, dass die Radfahrerin unsicher war und mit der Lenkstange hin- und herschwankte. Es geht aus dem Urteil nur hervor, dass die Geschwindigkeit größer war als 20 Stundenkilometer und „an sich nicht hoch“. Auf Grund dieser Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Annahme, der Angeklagte hätte halten können, bevor der Zusammenstoß mit der Radfahrerin geschah, mit den anerkannten Erfahrungssätzen übereinstimmt.
Von der Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte fuhr, hing es ab, auf welche Strecke er anhalten konnte. Darüber sagt das Urteil nichts, auch nicht darüber, ob der Straßenbelag glatt war und ob dieser Umstand die Länge des Bremswegs beeinflusste. Ferner ist von Bedeutung, wie weit die Radfahrerin ihrerseits dem Angeklagten, nachdem er ihre Unsicherheit erkannt hatte, noch näherte. Hätte berücksichtigt werden müssen, dass, bevor der Angeklagte auf die Unsicherheit der Radfahrerin reagieren konnte, nach psychologischen Gesetzen eine gewisse kurze Zeitspanne vergehen musste (vgl. AG in JW 1928, 2716 Nr. 16 und JW 1933, 851 Nr. 28), während der sein Lastzug auch während dieser Reaktionszeit auf die Radfahrerin zufuhr. Erst wenn alle diese Punkte geprüft waren, war eine Feststellung möglich, dass der Angeklagte durch Unterlassung rechtzeitigen Bremsens den Tod der Radfahrerin verursacht hat.
Ob der Angeklagte noch hätte halten können, hätte näher begründet werden müssen, und zwar vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Angeklagte sofort nach der Wahrnehmung, dass die Radfahrerin mit der Lenkstange schwankte, sein Fahrzeug hätte zum Halten bringen müssen.
Der festgestellte Sachverhalt schließt nicht aus, dass er subjektiv glauben konnte, durch eine Verringerung der Geschwindigkeit einen Unfall verhindern zu können. Die Notwendigkeit des Haltens konnte sich dann erst etwas später ergeben haben, als die Hilflosigkeit der Radfahrerin deutlicher erkennbar wurde. Der Angeklagte hätte in diesem Fall den Tod der Radfahrerin durch Unterlassen des Bremsens nur dann verursacht, wenn ein rechtzeitiges Halten zu diesem Zeitpunkt noch möglich war.
Schließlich besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte schon zu einem noch früheren Zeitpunkt verpflichtet war, Maßnahmen zur Vermeidung eines Unfalls zu treffen. Es ist namentlich denkbar, dass schon das Auftauchen einer entgegenkommenden Radfahrerin ihn dazu hätte veranlassen müssen, vorsichtiger zu fahren, seine Geschwindigkeit zu verringern (§ 9 Abs. 1 und 2 StVO) oder davon abzusehen, zur Überholung des Ochsenfuhrwerks anzusetzen, bevor die durch das Zusammentreffen der drei Fahrzeuge entstandene erhöhte Gefahr erkennbar war.
Da die Feststellungen in allen diesen Richtungen unvollständig sind, musste das Urteil auf die Sachrüge samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§§ 355, 554 StPO).
| Dr. Peetz | Glangmann | ||
| Geier | Mantel |