Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung unzulässig; Revision wegen fehlender Rechtsfehler als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 743/96
Datum
23.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und führt Revision gegen sein Urteil wegen versuchten Totschlags. Das Gericht verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil die Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht eingehalten wurde. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 44, 45 StPO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der in § 45 Abs. 1 StPO vorgesehenen Wochenfrist gestellt wird.

2

Derjenige, der Wiedereinsetzung begehrt, muss substanziiert darlegen, dass er bis zum Ende der Frist an der Einhaltung gehindert war; bloße Kenntnis des Entfalls des Hindernisses ohne weitere Darlegung genügt nicht.

3

Ist die Revisionsbegründung durch den Verteidiger rechtzeitig erfolgt, fehlt dem Angeklagten regelmäßig die erforderliche Behinderungswirkung für eine Wiedereinsetzung.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 4. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 743/96 vom 23. Januar 1997 in der Strafsache gegen Qazim, geboren am ███ 1974 in ██ (██, ██████████████ Jugoslawien), wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 1997 einstimmig

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Wiedereinsetzungsfrage hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt wurde. Grund des Wiedereinsetzungsgesuchs ist der Entpflichtungsantrag seines Verteidigers. Hiervon hatte der Angeklagte spätestens am 12. September 1996 Kenntnis (vgl. Bd. IV Bl. 961, 964 d. A.). Sein erster Wiedereinsetzungsantrag vom 23. September 1996, der, da die Frist des § 345 Abs. 1 StPO zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, inhaltlich einen (unzulässigen) Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist enthält, ging am 26. September 1996, also nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO bei Gericht ein (vgl. Bd. IV Bl. 938 d. A.). Den zweiten Wiedereinsetzungsantrag hat er erst am 2. Oktober 1996 gestellt, wobei er vorträgt, am 28. September 1996 um das Erscheinen eines Urkundsbeamten gebeten zu haben (vgl. Bd. IV Bl. 941 f. d. A.). Der Angeklagte trägt nichts dafür vor, seit der Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses am 12. September 1996 bis zum Ablauf der bis zum 27. September 1996 laufenden Revisionsbegründungsfrist an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.

Der Antrag wäre auch unbegründet, weil der Verteidiger des Angeklagten die Revision rechtzeitig begründet hat (vgl. BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 26, 335, 338; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 44 Rdn. 7) und der Angeklagte nicht dartut, an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein.“

SchaferWahlLandau
GranderathBoetticher
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