Revision bei Körperverletzung mit Todesfolge: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung wegen Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 743/82
- Datum
- 21.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussehbarkeit des Täters muss sich nicht auf die konkreten physischen Abläufe erstrecken, durch die die Körperverletzung schließlich den Tod verursacht.
Eine besondere körperliche Veranlagung oder ungewöhnliche Empfindlichkeit des Opfers, durch die der Tod herbeigeführt wird, kann die Schuld des Täters in einem milderen Licht erscheinen lassen und strafmildernd wirken.
Für die Annahme eines minder schweren Falls ist eine Gesamtbetrachtung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit erforderlich; nur erhebliche Abweichungen vom Durchschnitt rechtfertigen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens.
Unterlässt das Tatgericht die Berücksichtigung wesentlicher entlastender Umstände bei der Strafzumessung, kann der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 18. August 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 743/82
in der Strafsache gegen den Rentner Gerd K. (C______) aus F______, geboren am ██████ 1928 in U____, Kreis B____, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1982 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird I. das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. August 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. III. ████████
Gegen den Schuldspruch des landgerichtlichen 1. Urteils bestehen keine Bedenken. Auch der Beschwerdeführer hat insoweit keine besonderen Einwände erhoben.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen konnte angesichts des extrem dünnen Schädeldaches des Opfers und seiner morschen Knochensubstanz nicht ausgeschlossen werden, dass die Gewalteinwirkung des Angeklagten in ihrer Intensität normalerweise nicht ausgereicht hätte, einen Schädelbruch zu bewirken (UA S. 13). Daraus ergeben sich zwar
Gründe
keine Einwände gegen den Schuldspruch, denn die Voraussicht des Täters braucht sich nicht auf die physischen Vorgänge zu erstrecken, die als Folge der Körperverletzung den Tod schließlich herbeiführen (Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 226 Rdn. 2); doch lässt ein solcher – in seinem Ergebnis voraussehbarer – Geschehensablauf die Schuld des Täters in einem milderen Licht erscheinen. Das Landgericht geht auf diesen Umstand bei der Strafzumessung nicht ein; der Senat kann nicht ausschließen, dass er unberücksichtigt geblieben ist.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass für die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99;
BGH GA 1976, 303/304). Diese Gesamtbetrachtung aller wesentlich belastenden und entlastenden Umstände lässt das angefochtene Urteil vermissen.
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