Anstiftung zum Unternehmensgeheimnisverrat: Einkaufspreise nur bei Geheimhaltungsinteresse geheim
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 743/78
- Datum
- 20.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tat im Sinne von § 264 StPO ist der einheitliche geschichtliche Vorgang; mehrere Handlungen sind verfahrensrechtlich eine Tat, wenn sie innerlich so verknüpft sind, dass getrennte Aburteilung eine unnatürliche Aufspaltung darstellte.
Zur Bestimmung des Verfahrensgegenstands kann bei Unklarheiten des Anklagesatzes der Abschnitt über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Auslegung herangezogen werden.
Ein Strafantrag wegen UWG-Delikten kann auch solche Handlungen erfassen, die im Strafantrag nicht normgenau bezeichnet sind, wenn das Verfolgungsbegehren nach seinem objektiven Sinn auf die strafrechtliche Ahndung des betreffenden Lebenssachverhalts gerichtet ist.
Die Annahme eines Unternehmensgeheimnisses erfordert tragfähige Feststellungen zu Geheimhaltungsmaßnahmen bzw. Mitwisserkreis und zu einem berechtigten wirtschaftlichen Geheimhaltungsinteresse.
Einkaufspreise sind nur dann als Unternehmensgeheimnis tragfähig begründbar, wenn ihre Kenntnis für Wettbewerber wirtschaftlich bedeutsame Rückschlüsse (z.B. auf Kalkulation oder Gewinnspannen) zulässt und dies durch Feststellungen zu Kostenstruktur und Marktabschätzbarkeit unterlegt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 22. August 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 743/78 URTEIL vom 20. März 1979 in der Strafsache gegen den Ingenieur und Geschäftsführer Ludwig BeC aus ███, geboren am █████ in █████████ ███
Sachbezeichnung: U.a. wegen Anstiftung zum Geheimnisverrat
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C__D aus █████ ███ CS als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten BeC wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 1978, soweit dieser Angeklagte verurteilt ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Verrat eines Unternehmensgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 200,- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht Verletzungen des förmlichen und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen
1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht durch Anklage und Eröffnungsbeschluss zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sei. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Beanstandung nicht begründet ist.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer der ████ - Filtertechnik GmbH in ████. Zu deren Geschäftszweck gehört die Planung und Herstellung von Filteranlagen für Flüssigkeiten im Bereich der metallverarbeitenden Industrie. Ihre Fertigung vertreibt die BCD - GmbH über die ███ Filtertechnik GmbH & Co Vertriebs-KG. An dieser Gesellschaft ist der Beschwerdeführer als Kommanditist beteiligt. Konkurrent der ████ - Gesellschaften ist neben anderen Unternehmen die ████ & ███ GmbH in ████████████████. Bei ihr war bis 30. September 1975 der frühere Mitangeklagte Ingenieur ███████ als Leiter des Analysenlabors beschäftigt. Danach wurde ████████ für die ████ - Gesellschaften beratend tätig. Er ist im vorliegenden Verfahren wahlweise wegen Diebstahls oder Unterschlagung von Aufzeichnungen seiner früheren Arbeitgeberin über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dieses Unternehmens verurteilt worden. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.
Nach der Anklageschrift war bei der ███ & ████ GmbH der weitere frühere Mitangeklagte Ingenieur K__) als leitender Chemieingenieur angestellt. MC—— schied am 30. September 1976 aus den Diensten der HC—— & EQ- ███ GmbH aus. Seit 1. Oktober 1976 ist er bei der BCD - GmbH tätig. Das Verfahren gegen ihn ist abgetrennt worden.
Die durch den Eröffnungsbeschluss zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe sich der fortgesetzten Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 17 Abs. 2 UWG schuldig gemacht, indem er „von Beginn des Jahres 1975 bis Anfang des Jahres 1977 in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den Angeschuldigten BuC___> und ██ die von diesen Angeschuldigten entwendeten und seiner Firma zur Verfügung gestellten Unterlagen ... dazu verwendete, in Kenntnis des Interesses und des bekundeten Willens der Firma HOD & ██████ an der Geheimhaltung dieser Unterlagen Anlagen des Produktionsprogramms der Firma HZ__) ██ nachzubauen und das Kundendienstprogramm der Firma ████ & EQ- █████ zu übernehmen und dadurch, daß er in Abwerbungsabsicht die nachgebauten Anlagen den Kunden der Firma ████ ██████ zum Verkauf anbot bzw. sich erbot, den Kundendienst der Firma ███ & ███ preiswerter durchzuführen, diese Firma um mehrere hunderttausend DM schädigte.“
Diesen Tatvorwurf handelt die Strafkammer in den Gründen des angefochtenen Urteils nur am Rande ab. Sie stellt fest: Am 20. Februar 1975 bestellte der Beschwerdeführer bei einem englischen Unternehmen zwei für eine Versuchsanlage der ███ - GmbH zur Emulsionsspaltung durch Ultrafiltration benötigte Bauteile, nämlich ein bestimmtes Modul und eine bestimmte Membran. Hiervon und über den Plan der ██ - GmbH, in Konkurrenz zur ████ & ██ GmbH Ultrafiltrationsanlagen zu produzieren, unterrichtete er mit Schreiben vom selben Tage ███████. Am 17. März 1975 schrieb er an BuC___) unter anderem: „... da wir keine Preisrichtlinie haben und auch nichts über den Durchsatz durch ein Modul wissen, können wir nicht wissen, ob dieser Preis gerechtfertigt ist. ... Bitte teilen Sie mir mit, was Sie persönlich über die Preisgestaltung wissen.“ Darauf teilte ██████ mit Schreiben vom 2. April 1975 dem Beschwerdeführer die Preise mit, die von der KT__)- C___) GmbH für das Modul und die Membran zu zahlen waren. Dieser Sachverhalt wird von Anklage und Eröffnungsbeschluss mitumfasst.
„Tat“ im Sinne von § 264 StPO ist nicht nur das einzelne in Anklage und Eröffnungsbeschluss erwähnte Tun des Angeklagten, sondern der ganze, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildende geschichtliche Vorgang. Auch mehrere Handlungen im Sinne des § 53 StGB sind verfahrensrechtlich als eine Tat zu werten, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang gegeben ist. Hierfür genügt nicht allein ein persönlicher Zusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes. Vielmehr müssen die mehreren Ereignisse unmittelbar durch die ihnen zugrunde liegenden Handlungen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung dergestalt innerlich verknüpft sein, dass ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (BGHSt 13, 21, 25/26; 23, 141, 145/146; BGH, Urteile vom 21. März 1978 - 1 StR 499/77 - und vom 9. Januar 1975 - 1 StR 551/ 74).
Einen solchen engen Zusammenhang durfte der Tatrichter hier annehmen.
Entgegen der Ansicht der Revision bezieht sich die Beschuldigung, der Angeklagte habe Geheimnisse der ████ & █████ GmbH verwertet, auch auf die im Schreiben vom 2. April 1975 enthaltenen Preisangaben. Der Anklagesatz führt allerdings ausdrücklich nur die Unterlagen an, die BuQ- ███ und K___> entwendet hatten. Er bezieht sich aber offensichtlich auch auf die Mitteilung von Einkaufspreisen. Denn der Beginn der Verwertungshandlungen des Angeklagten ist mit Anfang 1975 angegeben, d.h. mit einem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte über die nach Annahme der Anklage im September 1975 und im September 1976 entwendeten Unterlagen nicht verfügen konnte. Welche zeitlich vor den Diebstählen liegende Geheimnisverwertung der Anklagesatz meint, lässt sich eindeutig auch dem Abschnitt über das wesentliche Ermittlungsergebnis, der bei Mängeln des Anklagesatzes zu deren Behebung heranzuziehen ist (BGHSt 5, 225, 227; 10, 137, 138; BGH GA 1973, 111), entnehmen. Dort wird von dem Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten und █████ „aus Anfang 1975“ das Schreiben vom 2. April 1975 wiedergegeben. Die darin mitgeteilten Preise sieht die Anklageschrift als Geschäftsgeheimnis der ███ & EC GmbH an. Auf sie bezieht sich der über eine Auswertung der gestohlenen Unterlagen hinausgehende Tatvorwurf.
Die von der Strafkammer abgeurteilte Anstiftung zum Verrat der Preise würde zusammen mit der dem Beschwerdeführer von Anklage und Eröffnungsbeschluss vorgeworfenen unlauteren Verwertung der Preisangaben im Sinne des verfahrensrechtlichen Tatbegriffs einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Sie hatte nach den Urteilsfeststellungen die gleiche Angriffsrichtung wie das unter Anklage gestellte Verhalten und sollte dessen Vorbereitung dienen. Mit ihr verschaffte sich der Angeklagte deswegen die Preiskenntnis, weil er sie für den beabsichtigten unlauteren Wettbewerb mit der H——> & ███████ GmbH nutzen wollte. Bereits dieses Verhalten gefährdete möglicherweise die ungestörte Ausübung des Gewerbebetriebs der Ko ECD GmbH, wenn vielleicht auch in geringerem Maße als der angeklagte Geheimnisverrat selbst. Hiernach ist zwischen angeklagtem und abgeurteiltem Sachverhalt verfahrensrechtlich Tatidentität gegeben.
2. Auch die Rüge, die Verurteilung ermangele des nach § 22 Abs. 1 UWG erforderlichen Strafantrags, ist nicht begründet.
Das von der ██ & GmbH in ihrer Strafanzeige vom 5. Januar 1977 erklärte verfolgungsbegehren umfasst den abgeurteilten Sachverhalt. Anzeigeerstatterin stellte hier einen ausdrücklichen Strafantrag zwar nur mit Bezug auf den Verdacht, der Angeklagte habe eine schriftliche Aufforderung des früheren Mitangeklagten ████ an ihren Angestellten ████ zur Preisgabe bestimmter Unternehmensgeheimnisse „angeregt und unterstützt, zumindest aber geduldet.“ Sie legte aber darüber hinaus ihren weit schwerer wiegenden Verdacht dar, der Angeklagte habe sich im Zusammenwirken mit MC___> schon vor dessen Brief an SchZ___ geheime Unterlagen über ein breites Gebiet ihrer Technik verschafft. Das Ziel dieser Verdachtsäußerung war ersichtlich eine strafrechtliche Prüfung und gegebenenfalls Ahndung dieses Vorganges. Denn wenn die Anzeigeerstatterin schon wegen einer nach ihrer damaligen Kenntnis möglicherweise im Versuchstadium steckengebliebenen Anstiftung zum Geheimnisverrat eine Strafverfolgung des Angeklagten wünschte, gilt das erst recht für die von ihr vermuteten weiteren Handlungen des Angeklagten, die ihre wirtschaftlichen Interessen in erheblich stärkerem Maße gefährdeten. Darunter fallen alle in Betracht kommenden Handlungen des Angeklagten, die auf die Erlangung von Unternehmensgeheimnissen der HCD & ██ GmbH gerichtet waren. Dass gegen den Angeklagten ausdrücklich nur unter dem Gesichtspunkt des § 20 UWG Strafantrag gestellt war, steht nicht entgegen.
Der bei der Staatsanwaltschaft am 7. Januar 1977 eingegangene Strafantrag ist innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter (§ 77 b Abs. 1 und 2 StGB) gestellt worden. Die Anzeigeerstatterin gewann für einen Strafantrag hinreichende Verdachtsgründe dafür, dass die von ihr vermuteten unlauteren Wettbewerbshandlungen der ███ - Gesellschaften dem Angeklagten zuzurechnen seien, erst, als sie Mitte Dezember 1976 von dem Brief des ███ an Schf___) Kenntnis erhielt.
II. Sachrüge
Die Nachprüfung auf Grund der Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Annahme der Strafkammer, dass es sich bei den im Schreiben vom 2. April 1975 angegebenen Preisen um ein Unternehmensgeheimnis der ██ & EC——> GmbH handele, findet in den Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage. Abgesehen davon, dass der Mitwisserkreis innerhalb dieses Unternehmens nicht konkret angegeben ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, welchen Anteil die Module und die Membranen an den gesamten Herstellungskosten einer Filtrationsanlage haben. Nur wenn jene Kosten im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten ins Gewicht fallen, kommt ein wirtschaftliches Interesse der Ke ████ GmbH an der Geheimhaltung der von ihr für die genannten Teile zu zahlenden Einkaufspreise in Betracht. Voraussetzung dafür wäre weiter, dass bereits die Kenntnis dieser Einkaufspreise hinreichte, um Schlüsse auf die Gewinnspannen der ███ & ██ GmbH zuzulassen. Hiervon geht die Strafkammer zwar aus; sie legt aber ihre Meinung nicht näher dar. Insbesondere fehlt es an Feststellungen darüber, welcher Art die anderen Kostenfaktoren sind und inwieweit sie durch Konkurrenten der ███ & ██ GmbH abgeschätzt werden können.
Nach alledem lässt sich der auf Verletzung von § 17 Abs. 1 UWG gestützte Schuldvorwurf schon aus objektiven Gründen nicht aufrechterhalten. Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht indessen verwehrt, da eine weitere Klärung des Sachverhalts zu dem Angeklagten nachteiligen und für eine Verurteilung ausreichenden Feststellungen führen könnte. Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.
| Pikart | Woesner | Niepel | |||
| Loesdau | Zipfel |