Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 743/53
- Datum
- 23.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung müssen die Feststellungen den Nachweis erbringen, dass dem Täter ein schuldhaftes Abweichen von der erforderlichen Sorgfalt tatsächlich nachgewiesen ist; bloße Möglichkeiten eines anders gelagerten Geschehens reichen nicht aus.
Bei der Auswertung von Schadensspuren ist zu prüfen, ob die aus den Spuren gezogenen Schlussfolgerungen mit der Lebenserfahrung und der erkennbaren Wahrscheinlichkeit vereinbar sind; ausschließliche Deutungen sind nicht zulässig.
Ein kurzes seitliches Abwenden des Blicks bzw. verbale Nachfrage an einen Dritten begründet nicht automatisch eine tatbestandsmäßige Unaufmerksamkeit; es ist konkret zu prüfen, ob dadurch kausal Ausweich- oder Bremsmöglichkeiten unterblieben sind.
Kommt die Feststellungslage zu keiner eindeutigen Kausal- und Verschuldensaufklärung, hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 14. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Architekten Hans ███ aus ████, geboren am ████ 1902 in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte fuhr am 13. Mai 1953 gegen 18.30 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Bundesstraße 327 von Hermeskeil nach Baumholder; er hatte eine Geschwindigkeit von etwa 50 Stundenkilometern. Auf der etwa 8 m breiten Straße fuhr vor ihm weit rechts der von ihm auf größere Entfernung beobachtete Radfahrer ██████. Kurz bevor er diesen erreichte, wurde der Angeklagte hintereinander von zwei Kraftradfahrern überholt. Den zweiten, den durch Zeugen vernommenen ██████, rief der Angeklagte durch das geöffnete Seitenfenster zwecks Erkundigung nach dem Weg an. Kurz darauf kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Radfahrer █████, der hierbei den Tod fand. Bei dem Unfall stieß der Angeklagte mit dem äußersten rechten Teil der vorderen Stoßstange seines Wagens gegen das Hinterrad des Fahrrades, dessen Felge, und zwar in der Hauptsache in ihrem linken Kranz in der Höhe der Stoßstange des Volkswagens, eingebuchtet wurde. Auch der linke Arm der Lenkstange wurde nach innen eingebogen und die Fahrradlampe nach rechts seitlich herausgedrückt. Die rechte Vorderlampe des Kraftwagens wurde zertriummert; die Splitter lagen etwa 2 m vom rechten Straßenrand entfernt auf der Fahrbahn. Der Verunglückte blieb mit dem Kopf senkrecht zur Fahrbahn auf dem rechts neben der Straße verlaufenden Rasenstück liegen. Sein Fahrrad lag nach dem Unfall in Fahrtrichtung vor ihm teilweise auf der Fahrbahn.
Die Strafkammer kommt auf Grund dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte zwecks Überholung des ███ nach links ausgebogen ist. Seine Einlassung, █████ sei wenige Meter vor dem Kraftwagen plötzlich nach links abgewichen, erachtet das Landgericht nicht für widerlegt; es nimmt jedoch an, aus den Schäden an den Fahrrad und dem Kraftwagen und der Lage des ████ ergebe sich „eindeutig“, dass der Anstoß von hinten links mit dem äußersten rechten Teil der vorderen Stoßstange erfolgt ist. Wenn die Strafkammer es hiernach als „ausgeschlossen“ bezeichnet, dass der Angeklagte den █████ in dem Augenblick erfasst hat, als dieser nach links ausbog, und dass es „nur“ so gewesen sein könne, dass der Verunglückte sich wieder in einer Rechtsbewegung befand, als der Zusammenstoß erfolgte, so steht diese Schlussfolgerung in ihrer Ausschließlichkeit mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang. Gerade die Einbuchtung des linken Felgerkranzes des Fahrrades spricht dafür, dass █████ sich noch in der Schwenkung nach links befand, als sein Rad von der Stoßstange getroffen wurde. Hätte er sich in einer Bewegung nach rechts befunden, so liegt es nahe, anzunehmen, dass der rechte Felgenkranz dem von hinten kommenden Kraftwagen zugewendet gewesen und getroffen worden wäre. Auf der Annahme, dass █████ schon wieder nach rechts zurückschwenkte, beruht aber das Urteil des Landgerichts. Denn aus diesem Verhalten des Verunglückten schließt das Landgericht, dass das Abweichen des █████ von der äußersten rechten Fahrbahn zur Mitte und das Zurückschwenken nach rechts soviel Zeit beanspruchte, dass der Angeklagte Ausweich- oder Bremsmöglichkeiten gehabt habe, die er infolge Unaufmerksamkeit außer Acht gelassen habe.
Kann aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass █████ erst unmittelbar vor dem Wagen des Angeklagten erstmalig nach links schwankte, so kann dem Angeklagten, der in genügendem Abstand von der bisherigen Fahrbahn des Radfahrers fuhr und mit einer plötzlichen Linksschwenkung nicht zu rechnen brauchte, nicht nachgewiesen werden, dass er eine durch die Umstände gebotene Vorsicht außer Acht gelassen habe. Übrigens würde, selbst wenn bewiesen werden würde, dass █████ im Augenblick des Zusammenstoßes sich bereits wieder in einer Rechtsschwenkung befand, noch zu prüfen sein, ob sich die Links- und Rechtsbewegungen nicht in der Art eines Schwankens in sehr kurzer Zeit vollzogen haben, dass auch dann dem Angeklagten für Ausweich- oder Bremsmaßnahmen keine Zeit blieb.
Ob die Aufmerksamkeit des Angeklagten durch seine Frage an den ihn überholenden Kraftradfahrer abgelenkt wurde, ist bisher nicht festgestellt. An sich ist es denkbar, dass eine solche Frage zum Seitenfenster hinausgerufen wird, ohne dass der Fahrer seinen Blick in unzulassiger Weise von der Fahrbahn abwendet. Es wird sorgfältig zu prüfen sein, ob selbst ein etwaiges sekundenlanges Abwenden des Blicks nach der Seite, das übrigens auch für den aufmerksamen Fahrer zuweilen geboten ist, dann ursächlich für den Unfall gewesen ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Schwenkung des █████ ganz kurz vor dem Kraftwagen des Angeklagten plötzlich ausgeführt wurde.
Für die Beurteilung des Falls kann auch von Bedeutung sein, ob die befahrene Straße in der Fahrtrichtung etwa ansteigt.
Da die bisherigen Feststellungen zum Nachweis einer den Unfall verursachenden Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Sollten weitere Feststellungen wiederum zur Verurteilung des Angeklagten führen, so wird zu beachten sein, dass eine Bestrafung wegen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung begangener Übertretung der §§ 1, 49 StVO nach der Neufassung des § 49 StVO (Bekanntmachung vom 24. August 1953, BGBl. I S. 1166, 1201, 1212) zu unterbleiben hat (BGH Urt. 2 StR 473/53 vom 5. März 1954, 1 StR 741/53 vom 6. April 1954).
Bei Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist die Bewährungsfrist durch Beschluss festzusetzen (§ 268 a StPO).
| Dr. Härchner | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |