Revision verworfen: § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG tritt an Stelle von § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG aF
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 742/96
- Datum
- 09.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt eine inhaltlich gleichlautende spätere Vorschrift an die Stelle einer früheren Regelung, kann diese statt der früheren angewendet werden.
Die Ersetzung einer materiell gleichstehenden Norm berührt die Wirksamkeit des Urteils nicht, sofern die Anwendung der anderen Vorschrift die Tatbestandsbeurteilung und die Strafzumessung nicht beeinflusst.
Das Revisionsgericht kann eine Revision als unbegründet verwerfen, wenn feststeht, dass die formale Anwendung einer anderen, inhaltsgleichen Norm das landgerichtliche Strafmaß nicht beeinträchtigt hat.
Bei erfolglosen Revisionen trägt der Rechtsmittelsteller regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 22. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 742/96 vom 9. Januar 1997 in der Strafsache gegen Michael ███████████, geboren am ██ 1974 in ██████████████████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. August 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG an Stelle von § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG aF Anwendung findet, soweit der Angeklagte im Fall II 3b sowie in den beiden Fällen zu II 5b der Urteilsgründe wegen Bestimmens einer Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, tritt in den vorbezeichneten Fällen § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG an die Stelle der von der Strafkammer angewendeten Vorschrift des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG aF, die den gleichen Tatbestand enthielt. Der Senat schließt aus, dass dies die landgerichtliche Strafzumessung beeinflusst haben kann.
| Granderath | Schafer | Wahl | |||
| Ulsamer | Landau |