Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG tritt an Stelle von § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG aF

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 742/96
Datum
09.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Streitgegenstand war die Frage, welche BtMG-Norm (§ 29a aF oder § 30a Abs.2 Nr.1 BtMG) anzuwenden ist. Der BGH stellte fest, dass § 30a Abs.2 Nr.1 BtMG an die Stelle der angewendeten früheren Vorschrift tritt und dass dies die Strafzumessung nicht beeinflusst hat. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt eine inhaltlich gleichlautende spätere Vorschrift an die Stelle einer früheren Regelung, kann diese statt der früheren angewendet werden.

2

Die Ersetzung einer materiell gleichstehenden Norm berührt die Wirksamkeit des Urteils nicht, sofern die Anwendung der anderen Vorschrift die Tatbestandsbeurteilung und die Strafzumessung nicht beeinflusst.

3

Das Revisionsgericht kann eine Revision als unbegründet verwerfen, wenn feststeht, dass die formale Anwendung einer anderen, inhaltsgleichen Norm das landgerichtliche Strafmaß nicht beeinträchtigt hat.

4

Bei erfolglosen Revisionen trägt der Rechtsmittelsteller regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 22. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 742/96 vom 9. Januar 1997 in der Strafsache gegen Michael ███████████, geboren am ██ 1974 in ██████████████████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. August 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG an Stelle von § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG aF Anwendung findet, soweit der Angeklagte im Fall II 3b sowie in den beiden Fällen zu II 5b der Urteilsgründe wegen Bestimmens einer Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, tritt in den vorbezeichneten Fällen § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG an die Stelle der von der Strafkammer angewendeten Vorschrift des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG aF, die den gleichen Tatbestand enthielt. Der Senat schließt aus, dass dies die landgerichtliche Strafzumessung beeinflusst haben kann.

GranderathSchaferWahl
UlsamerLandau
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