Treffer
BGH Beschluss

Verletzung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 3 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 742/81
Datum
24.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision, ihm sei nicht das letzte Wort erteilt worden. Die zentrale Frage betraf die Verpflichtung, dem Angeklagten persönlich das letzte Wort zu gewähren und dessen Erteilung in der Hauptverhandlungsniederschrift zu vermerken. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da die Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO verletzt war und dienstliche Nachträge nicht an die Stelle des Protokolls treten dürfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Angeklagte ist nach § 258 Abs. 3 StPO persönlich zu fragen, ob er noch etwas zur Verteidigung vorbringen wolle; das persönliche letzte Wort kann nicht allein dadurch ersetzt werden, dass der Verteidiger für ihn spricht.

2

Die Erteilung des letzten Wortes ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren Beachtung nach § 274 Satz 1 StPO nur durch die Eintragung in die Hauptverhandlungsniederschrift bewiesen werden kann.

3

Dienstliche spätere Erklärungen von Richtern oder des Protokollführers dürfen nicht an die Stelle des Protokolls treten, wenn die Niederschrift keine Eintragung über die Erteilung des letzten Wortes enthält.

4

Liegt eine Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO vor und ist nicht ausgeschlossen, dass dadurch das Urteil beeinflusst worden sein könnte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 2. Juli 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 742/81

in der Strafsache gegen Dieter ███, geboren am ██ 1954 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten nicht das letzte Wort erteilt worden ist. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO); er soll sich nach dem Willen des Gesetzes als letzter der Verfahrensbeteiligten abschließend zur Sache äußern können (BGHSt 18, 84, 87). Das ist nach der Hauptverhandlungsniederschrift (Bl. 96 d.A.) nicht geschehen. Da die Beachtung dieser wesentlichen Förmlichkeit nach § 274 Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, darf der Senat die dienstlichen Äußerungen der verfahrensbeteiligten Richter und des Protokollführers, wonach dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist, nicht berücksichtigen (BGHSt 13, 53, 59; 22, 278, 280). Die Bestimmung des § 258 Abs. 3 StPO ist daher verletzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht; möglicherweise hätte der Angeklagte durch seine Ausführungen oder Anträge auf die Urteilsfindung Einfluss genommen und die Lage dadurch zu seinen Gunsten verändert (vgl. BGHSt 20, 273, 276; 21, 288, 290). Da das Urteil schon aus diesem Grund aufgehoben werden muss, braucht auf die weiteren Rügen nicht mehr eingegangen zu werden.

Pikart Woesner Kuhn Ulsamer Schikora

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