Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzureichender Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 742/79
Datum
17.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil wegen Totschlags; der BGH hält die Revision insoweit für begründet, als der Strafausspruch aufgehoben wird. Das Gericht bemängelt, dass das Tatgericht Umstände, die auf eine unverschuldete seelische Verfassung hindeuten könnten, nicht hinreichend geprüft hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über den Strafausspruch an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich aus den Feststellungen, dass tatbezogene Umstände auf eine unverschuldete seelische Verfassung des Täters zurückzuführen sein können, ist zu prüfen, ob dadurch ein minder schwerer Fall (§ 213 StGB) oder eine Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.

2

Die Frage nach dem Zusammenhang zwischen seelischer Verfassung und Tatfolge ist vom Tatrichter umfassend zu ermitteln und zu begründen; unterbleibt eine hinreichende Würdigung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Erfahrungsgrundsätze dürfen nicht pauschal gelten; insbeson dere darf nicht generell angenommen werden, eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens mindere die Schuld weniger stark als eine fehlende Unrechtseinsicht aufgrund erheblicher Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit.

4

Eine Revision ist begründet, wenn das erstinstanzliche Gericht bei der Strafzumessung mögliche schuldmildernde Umstände nicht ausreichend geklärt oder gewürdigt hat, so dass eine neue Bewertung erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 2. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 742/79

in der Strafsache gegen den Betonwerker Dieter K. aus ███, geboren am █████ ████ in ██ — S —, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. August 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 2. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. Entgegen dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 12. November 1979 hat der Senat das Rechtsmittel einstimmig für begründet erachtet, soweit es sich gegen den Strafausspruch wendet.

Nach den Feststellungen können gerade die Umstände, die das Tatgericht veranlasst haben, einen minder schweren Fall (§ 213 StGB – zweite Alternative) oder eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verneinen („Sinnlosigkeit des Motivs“, „unbedingter Vernichtungswille“, „erschütternde Gnadenlosigkeit und Gefühllosigkeit“ gegenüber dem Opfer), die Folge der unverschuldeten seelischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit gewesen sein (vgl. BGHSt 16, 360, 364). Infolgedessen bedürfen die Fragen, ob und inwieweit dieser Zusammenhang tatsächlich (oder möglicherweise) gegeben war und ob deshalb ein anderer, dem Angeklagten günstigerer Strafrahmen anzuwenden ist, erneuter Prüfung.

Der Senat weist das neue Tatgericht darauf hin, dass ein Erfahrungssatz des Inhalts nicht aufgestellt werden kann, eine erhebliche Verminderung „lediglich“ des Hemmungsvermögens mildere die Schuld nicht so stark, wie fehlende Unrechtseinsicht, die auf erheblicher Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit beruhe (vgl. UA S. 30).

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