Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch geändert in Beihilfe zur Sachhehlerei, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 742/54
Datum
17.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Begünstigung ein. Streitgegenstand war, ob sein Mitwirken beim Absatz eines gestohlenen Sakkos noch zur Hehlerei oder bereits zur Begünstigung gehörte. Der BGH änderte den Schuldspruch in Beihilfe zur Sachhehlerei (§§ 259, 49 StGB), hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Mitwirkung, die darauf gerichtet ist, den Absatz einer gestohlenen Sache zu ermöglichen, ist als Beihilfe zur Sachhehlerei zu qualifizieren und nicht als Begünstigung, wenn der Unterstützer kein eigenes Verfügungsrecht erlangt.

2

Das Ansichbringen setzt ein eigenes Verfügungsrecht des Mittäters voraus; die Übernahme zum Weiterverkauf ohne Verfügungsbefugnis stellt hingegen Mitwirkung am Hehlereivorgang dar.

3

Der Senat kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO von Amts wegen dahin ändern, dass die rechtliche Würdigung angepasst wird, wenn der Angeklagte sich hiergegen nicht anders verteidigen könnte.

4

Der Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine mildere Bestrafung erfolgt wäre.

Vorinstanzen

Landgericht ██████████████, 8. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzger István ████ aus ████████, geboren am ███ ██ ██ in █████, wegen Begünstigung, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil des Landgerichts ██████████████ vom 8. Juli 1954 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Sachhehlerei verurteilt ist.

Im Strafausspruch wird das bezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Begünstigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er dem schon rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ███████ beim Absatz eines gestohlenen Sakkos, den ████████ seines Vorteils wegen für den Dieb verkaufen wollte, behilflich war.

Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.

Es bestehen zwar keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die strafbare Herkunft des Sakkos gekannt oder sie mindestens billigend in Kauf genommen und er habe dem ██ wissentlich Beistand geleistet.

Fehlerhaft ist aber die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe dem ██ den Beistand nach der Begehung der diesem zur Last gelegten Hehlerei gewährt.

Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hat ███ den Sakko von dem Vortäter Ko___ nur übernommen, um ihn für diesen zu verkaufen; ein eigenes Verfügungsrecht hat er deshalb nicht erlangt. In seinem Verhalten lag kein Ansichbringen, sondern ein Mitwirken zum Absatz im Sinne des § 259 StGB (RGSt 70, 7). Diese Tätigkeit des ██ dauerte bis zum Verkauf des Rocks an den Erwerber Vo___ an. Die Unterstützung, die der Beschwerdeführer dem ████████ dadurch gewährte, dass er ihn mit ██████ bekannt machte, setzte demnach ein, bevor die Hehlereihandlung des ███████ beendet war; sie bestand gerade darin, diesem den Absatz der gestohlenen Sache zu ermöglichen.

Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer nicht wegen Begünstigung, sondern wegen Beihilfe zur Sachhehlerei des █████ (§§ 259, 49 StGB) verurteilt werden müssen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung legt das Landgericht zwar dar, der Beschwerdeführer sei sich darüber im Klaren gewesen, der Rock nur deshalb zu einem solchen Preis verkauft werden sollte, weil ihn Ko____ „entweder selbst gestohlen oder als Hehler erworben hatte“. Diese Ausführungen dienen aber, wie der Zusammenhang ergibt, lediglich dem Nachweis, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der strafbaren Herkunft des Rocks hatte. Dass er sich Gedanken über den Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung der Hehlerei des ███████ gemacht habe, soll damit ersichtlich nicht zum Ausdruck gebracht sein. Vielmehr leistete der Beschwerdeführer dem ████████ zu der Hehlerhandlung, die bei der rechtlichen Erörterung des festgestellten Sachverhalts als „Übernahme des Sakkos zum Weiterverkauf“ bezeichnet wird, „wissentlich Beistand“. Diese Hehlerhandlung setzte sich aber, wie oben dargelegt, bis zum Verkauf des Rocks an Vo___ fort.

Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus ändern, weil sich der Angeklagte gegenüber dem Vorwurf der Beihilfe zur Sachhehlerei ersichtlich nicht anders verteidigen könnte als gegenüber dem der Begünstigung; der Zurückverweisung der Sache zur Nachholung des Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) bedarf es daher nicht. Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn er zutreffend wegen Beihilfe zur Sachhehlerei verurteilt worden wäre.

Dr. Hörchner Mantel Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Dr. Hengsberger ist dienstlich ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner
Revision: Schuldspruch geändert in Beihilfe zur Sachhehlerei, Zurückverweisung — Themis