Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unklarer Kausalität und Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 742/53
Datum
27.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Schwurgericht keine klaren Feststellungen traf, welche Handlung ursächlich für den Tod war (erster noch gerechtfertigter Schlag oder spätere Misshandlungen) und ob die nachträgliche Gesetzesänderung (§56 StGB n.F.) einschlägig ist. Zudem fehlen konkrete Feststellungen zur Rauschbedingten Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat bei mehreren aufeinanderfolgenden Körperverletzungshandlungen festzustellen, welche konkrete Handlung oder damit verbundene Erregung ursächlich für den Eintritt des Todes geworden ist; bloße Feststellungen ohne Zuordnung genügen nicht.

2

Wenn unklar ist, ob eine noch durch Notwehr gedeckte Ersthandlung oder spätere rechtswidrige Misshandlungen den tödlichen Erfolg verursacht haben, sind klare kausale Feststellungen nachzuholen; die Würdigung der Kausalität obliegt dem Tatrichter.

3

Hat sich die Gesetzeslage nach der Tat geändert, ist die neue Rechtslage vom Revisionsgericht zu beachten; unzureichende Feststellungen zur Frage, ob der Tod fahrlässig durch eine vorsätzliche Körperverletzung herbeigeführt wurde (§56 StGB n.F.), rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ist zu prüfen, ob der Täter neben der Einsichtsfähigkeit auch die Fähigkeit besaß, seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen; Rauschzustände können diese Steuerungsfähigkeit ausschließen, wobei planmäßiges Handeln dies nicht bereits ausschließt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Mainz, 30. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Straßenbahnbeamten i. R. Andreas ██████ aus █████████, geboren am ██ 1890 in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ███

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Mainz vom 30. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, als er im angetrunkenen Zustand nach Hause kam, im Hausgang von seinem Vermieter ████████ beschimpft und möglicherweise auch mit dem Fuß gestoßen wurde. Der Angeklagte schlug daraufhin den ████████ mit der Faust ins Gesicht. Insoweit hat das Schwurgericht die Handlung des Angeklagten als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen. Nunmehr flüchtete ████████ vom Hausgang in sein Zimmer. Der Angeklagte lief ihm dorthin nach und schlug, während ████████ um Hilfe rief und jammernd bat, ihn in Ruhe zu lassen, mit den Worten: *„Du Schuft, was, alleweil hab’ ich Dich!“* weiter auf ████████ ein und würgte ihn. Wenn das Schwurgericht feststellt, dass diese weiteren Misshandlungen des ████████ nicht durch Notwehr geboten waren, so ist das rechtlich bedenkenfrei. Im Zimmer griff ████████ den Angeklagten nicht mehr an. Die Urteilsgründe ergeben, dass das Schwurgericht das Vorbringen des Angeklagten, ████████ habe ihn auch noch im Zimmer angegriffen, als Ausrede angesehen hat. Es brauchte nach den Umständen des Falles nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Angeklagte sich über die Sachlage geirrt und sich deshalb zu einer Verteidigung für berechtigt gehalten hat.

2. ████████ verstarb kurz nach dem Vorfall. Die Leichenöffnung ergab, dass sein Tod nicht unmittelbar infolge der Schläge und Würgegriffe eingetreten, sondern auf ein Versagen des schwerkranken Herzens zurückzuführen ist. Das Schwurgericht ist auf Grund des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen überzeugt, dass ████████ solange nicht irgendeine Gelegenheitsursache das Herz in besonderem Maße in Anspruch nahm, einmal nichts von seiner Herzkrankheit zu merken brauchte und dass daher als Ursache für den plötzlichen Stillstand des Herzens nur die mit den Schlägen des Angeklagten verbundene Aufregung angesehen werden kann. Daraus hat das Schwurgericht gefolgert, dass der Angeklagte durch seine Körperverletzung die Ursache zu dem Tode ████████ gesetzt hat, der ohne diese zu dieser Zeit nicht eingetreten wäre.

Es hat jedoch nicht geprüft, ob nicht schon der erste Faustschlag ins Gesicht, bei dem der Angeklagte noch in Notwehr handelte, für den Tod ursächlich gewesen sein kann. An keiner Stelle des Urteils ist festgestellt, dass gerade die späteren Misshandlungen ursächlich waren. Der Tatrichter lässt es sogar ausdrücklich dahingestellt, ob der Tod sofort beim Schlagen oder erst einige Minuten später eintrat. Das Landgericht stellt überdies, wie erwähnt, fest, dass der Tod nicht unmittelbar durch das Zuschlagen, sondern durch die mit der Misshandlung verbundene Aufregung herbeigeführt worden ist; eine hochgradige Erregung kann aber gegebenenfalls schon der erste Faustschlag ins Gesicht ausgelöst haben. Die nähere Prüfung ist indessen dem Tatrichter zu überlassen.

Nach der Aburteilung durch das Schwurgericht ist § 56 StGB n. F. in Kraft getreten, der voraussetzt, dass der

Angeklagte durch die vorsätzliche Körperverletzung den Tod des ████████ fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 StGB n. F.; § 354a StPO; BGH Urteile 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Die Feststellungen reichen zur Entscheidung dieser Frage nicht aus, insbesondere da Zweifel bestehen, ob der Angeklagte die schwere Herzkrankheit des ████████ kannte. Das Urteil muss daher auch aus diesem Grunde aufgehoben werden.

4. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Schwurgericht eindeutige Feststellungen zu § 51 StGB zu treffen haben. Die Zurechnungsfähigkeit ist nach § 51 Abs. 1 StGB auch ausgeschlossen, wenn der Täter zwar die Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seines Handelns besaß, nicht aber die Fähigkeit, seinen Willen nach dieser

Einsicht zu bestimmen. Ob dieses Hemmungsvermögen bei dem Angeklagten vorhanden war, ist dem Urteil nicht klar zu entnehmen. Planmäßiges Handeln schließt übrigens rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus (BGHSt 1, 384).

GlanzmannDr. HörchnerJagusch
MantelSchalscha
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