Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Richterunterschrift (§ 275 Abs.1, § 338 Nr.7 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 741/91
Datum
07.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Tübingen wegen schweren Raubes ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil das Urteil nicht vollständig zu den Akten gebracht war: es fehlte die Unterschrift eines Beisitzers. Der Mangel stellte einen nicht mehr behebbaren Verfahrensfehler nach § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 StPO dar; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist nach § 275 Abs. 1 StPO vollständig zu den Akten zu bringen; hierzu gehört die Unterschrift aller an der Entscheidung beteiligten Richter.

2

Fehlt die Unterschrift eines mitentscheidenden Richters und ist der Mangel nicht mehr behebbar, begründet dies einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO.

3

Eine Unterlassung der erforderlichen Unterschrift, auch wenn sie auf Versehen beruht, ist nur dann unschädlich, wenn der Mangel vor Abschluß der Aktenanlage sachgerecht behoben werden kann.

4

Die Aufhebung eines Urteils wegen eines derartigen Verfahrensmangels erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf Mitangeklagte, wenn der Mangel deren Entscheidung nicht betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 28. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 741/91

vom 7. Januar 1992

in der Strafsache gegen Ralf Heinrich ██ aus █, geboren ███ 1967 in ████, wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 7. Januar 1992 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28. Juni 1991 aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Zur Aufhebung des Urteils führt ein Verfahrensfehler nach § 338 Nr. 7 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 StPO.

Das nach einwöchiger Hauptverhandlung am 28. Juni 1991 verkündete Urteil war gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens am 2. August 1991 vollständig zu den Akten zu bringen. Dazu gehört, dass das Urteil an diesem Tage von den drei Berufsrichtern auch unterschrieben ist; hier fehlte die Unterschrift des Beisitzers Dr. R[REDACTED]. Das Unterlassen beruhte, wie der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden zu entnehmen ist, auf einem Versehen. Der Mangel konnte nicht mehr behoben werden (BGHSt 28, 194, 195 f.). Es handelt sich um einen absoluten Revisionsgrund.

Die Aufhebung des Urteils wegen des Verfahrensmangels erstreckt sich nicht auf den Mitangeklagten (vgl. BGHSt 17, 176, 179).

GribbohmFothWahl
MaulBrüning
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