Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen – Freispruch wegen Notwehr/Nothilfe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 741/88
Datum
28.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch des Landgerichts in Totschlagsanklagen Revision ein; der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Der BGH hält die sorgfältige Prüfung des Vorliegens eines bedingten Tötungsvorsatzes für rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellungen rechtfertigen, dass der Angeklagte nach seiner Wahrnehmung in Notwehr bzw. Nothilfe (§ 32 StGB) handelte. Ein nicht schuldhafter Irrtum über eine Nothilfelage schließt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus der objektiven Gefährlichkeit einer Gewalthandlung kann auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden; dieser Schluss erfordert jedoch eine besonders sorgfältige Abwägung und die Berücksichtigung entgegenstehender Umstände, insbesondere solcher, die eine Nichterkennbarkeit der Todesgefahr nahelegen.

2

Die Beurteilung von Notwehr und Nothilfe richtet sich nach der objektiven Lage und vor allem nach der Vorstellung des Handelnden; Rahmen und Erforderlichkeit der Verteidigung werden durch die Stärke, Gefährlichkeit des Angreifers und die vorhandenen Verteidigungsmöglichkeiten bestimmt.

3

Der Einsatz eines gefährlichen Verteidigungsmittels kann gerechtfertigt sein, wenn unter den konkreten Umständen damit eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr zu erwarten ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

4

Ein irrig angenommenes Vorliegen einer Notwehr- oder Nothilfelage schließt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehungsweise aus, soweit der Irrtum nicht schuldhaft ist und der Handelnde in seiner Vorstellung gerechtfertigt handelte.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 15. September 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 741/88 in der Strafsache gegen Richard Leo B. ██ █ aus ███, geboren am ██ 1940 in Maly, wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus Köln als Verteidiger, Justizangestellte ██ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. September 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Totschlag freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Zunächst halten die Erwägungen, mit denen die Strafkammer sowohl beim Vorwurf des versuchten Totschlags zum Nachteil des Nebenklägers Eduard ███ als auch hinsichtlich des Vorwurfs des Totschlags zum Nachteil von Katharina Schäfer jeweils einen Tötungsvorsatz verneint hat, rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Bundesgerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen, es liege bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dadurch zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen der Schluss von der Lebensgefahrlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, bedarf dieser Schluss jedoch besonders sorgfaltiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, dass der Täter die Gefahr der Tötung überhaupt nicht erkennt oder jedenfalls ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf – bedingten – Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen zur inneren Tatseite auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGH NStZ 1988, 361).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Strafkammer hat bei ihrer Überzeugungsbildung zur inneren Tatseite nicht verkannt, dass der Einsatz der schweren Eisenstange jeweils eine äußerst gefährliche Gewaltanwendung darstellt und es aufgrund der Art der Tatausführung naheliegen kann, auf einen – zumindest bedingten – Tötungsvorsatz zu schließen. Neben dieser objektiven Gefährlichkeit des Täterhandelns hat sie auch die weiteren Umstände – insbesondere Äußerungen –, die für einen bedingten oder möglicherweise sogar direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten sprechen könnten, in ihre Bewertung einfließen lassen. Sie hat dagegen die Umstände abgewogen, die gegen einen Tötungsvorsatz sprechen, vor allem, dass der Angeklagte jeweils nur einmal, und zwar jeweils allenfalls mit mäßiger Wucht zugeschlagen hat, und das Nachtatverhalten. Wenn sich die Strafkammer aufgrund dieser sorgfältigen Abwägung aller maßgeblichen Umstände nicht davon zu überzeugen vermochte, dass das Vorgehen des Angeklagten von einem – zumindest bedingten – Tötungsvorsatz getragen war, so ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern.

2. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme, die dem Nebenkläger zugefügte gefährliche Körperverletzung sei durch Notwehr gerechtfertigt gewesen.

Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Staatsanwaltschaft lassen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen der Notwehr und zu Berechtigung und Umfang der Abwehrhandlung außer Betracht.

Ob das Vorgehen des Angeklagten durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt war, hängt entscheidend davon ab, wie sich die „Kampflage“ im Zeitpunkt des Einsatzes der Eisenstange objektiv und vor allem in der Vorstellung des Angeklagten darstellte (BGH NStZ 1983, 117; ständige Rechtsprechung). Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen (BGH NStZ 1987, 322). Die Strafkammer hat unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze folgende Feststellungen getroffen: Der Nebenkläger hatte im Verlauf der durch ihn provozierten Auseinandersetzung den Angeklagten getreten und mit einem Messer verletzt (UA S. 18, 19). In diese Auseinandersetzung hatte schließlich noch das spätere Opfer, Katharina Schäfer, eingegriffen und mit einem Besenstiel auf den Rücken des Angeklagten eingeschlagen (UA S. 21). In dieser Situation beschloss nun der Angeklagte, der körperliche Auseinandersetzungen nicht gewohnt war, sich mit einem Gegenstand zu versehen, um den Nebenkläger zu bedrohen und abzuwehren (UA S. 21). Während er zu seiner Garage lief, um dort eine der Eisenstangen zu holen, lief der Nebenkläger – mit einem Kehrblech „bewaffnet“ – hinterher und suchte (weiterhin) bewusst die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten. Aus dessen Sicht standen nun weitere Angriffe des Nebenklägers bevor. Bei dieser Sachlage durfte der Angeklagte die Eisenstange einsetzen. Die Wahl dieses Verteidigungsmittels ließ eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten (BGH NStZ 1987, 322). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich weiterhin, dass der Angeklagte beim Einsatz der Eisenstange den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat. Denn er hatte die Eisenstange erst gezielt auf den Kopf des Nebenklägers geschlagen, nachdem die Drohung mit der Eisenstange und leichte Schläge gegen den Körper des Zeugen dessen Angriff nicht beenden konnten. Ohne Rechtsfehler ist auch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf seinem eigenen Grundstück den Angreifern auszuweichen (vgl. hierzu BGH NJW 1980, 2263; NJW 1983, 2267 a. E.).

3. Die Feststellungen tragen schließlich auch die rechtliche Bewertung der Strafkammer, eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil der Ehefrau des Nebenklägers scheitere daran, dass der Angeklagte irrig von einer Nothilfelage ausgegangen sei. Wie das Landgericht feststellt, hatte sich die 81 Jahre alte gebrechliche Mutter des Angeklagten in die Auseinandersetzungen eingemischt und versucht, den Angeklagten, den Nebenkläger „Hört auf, hört auf!“ zu und dessen Ehefrau mit den Worten: einer Beendigung der Streitereien zu veranlassen. Hierbei wurde sie von einem der Beteiligten gestoßen oder geschlagen, jedenfalls fiel sie zu Boden.

Die Strafkammer ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte irrig angenommen hatte, seine Mutter sei von Frau ██████ niedergeschlagen worden und befände sich weiterhin in höchster Gefahr (UA S. 25/26). Diese Überzeugungsbildung der Strafkammer ist das Ergebnis einer umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise, aufgrund derer sie dieses Vorbringen des Angeklagten als nicht widerlegt angesehen hat. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stellte sich die „Kampflage“ für den Angeklagten nicht allein so dar, dass nur Katharina ████ die Mutter des Angeklagten bedrohte; diesem drohte aus der Sicht des Angeklagten auch von Eduard ████ Gefahr („er habe gedacht, jetzt schlügen sie auch noch seine Mutter tot; er sei (sich) sicher gewesen, dass seine Mutter von Frau Schäfer, möglicherweise auch Herrn ████ weiter heftig und massiv geschlagen würde“, UA S. 33). Diese Annahme war auf den Umstand gegründet, dass Eduard ████ (nach dem Schlag mit der Eisenstange) nicht hingefallen war, sondern weiterhin aufrecht mit der Kehrschaufel in der Hand stand und dem äußeren Anschein nach nicht kampfunfähig war (vgl. UA S. 26). Im Ergebnis ist auch die Wertung des Landgerichts, dass der Angeklagte, der seine („unbewaffnete“) Mutter von zwei Angreifern tödlich bedroht sah, mit der Eisenstange so wie geschehen gegen Katharina ███ vorgehen durfte, nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Es hat beachtet, dass der in vermeintlicher Notwehr oder Nothilfe Handelnde nicht mehr zur Abhilfe tun darf, als bei einer tatsächlichen Notwehr- oder Nothilfelage geboten und erforderlich wäre (UA S. 58/59). Bei der Prüfung dieser Frage hat die Strafkammer zwar einige denkbare minder schwerwiegende Abwehrmöglichkeiten erörtert (UA S. 52, 53, 59); darauf, ob auch ein Schlag mit der Eisenstange auf sonstige Körperteile wie Arme oder Beine zur wirksamen Abwehr des befürchteten Angriffs hätte genügen können, ist sie jedoch nicht ausdrücklich eingegangen. Das gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass das Landgericht eine derartige Abwehrmaßnahme nicht als erfolgversprechend ansah, nachdem sie der Angeklagte kurz zuvor schon gegenüber dem Nebenkläger erfolglos angewandt (UA S. 23) und sodann selbst der Schlag auf dessen Kopf keinen sichtbaren Abwehrerfolg erbracht hatte.

Ohne Rechtsfehler ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den Schlag mit der Eisenstange von vorne auf den Kopf von Katharina ██ geführt. Es lassen sich den Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Angeklagte Frau Schäfer erst im „Hinterherlaufen“ den Schlag mit der Eisenstange versetzt habe. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Bekundung des Zeugen Bender, der Angeklagte sei seiner Schwiegermutter (Katharina ███████) hinterhergelaufen und habe ihr dann mit der Stange einen Schlag versetzt (UA S. 43), als widerlegt angesehen hat (UA S. 44/45), sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat sich die Strafkammer jedenfalls – wie die beiden zitierten Urteilsstellen belegen – mit dem behaupteten „Hinterherlaufen“ des Angeklagten befasst.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Strafkammer eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehungsweise mit der Erwägung ausschloss, der Irrtum des Angeklagten, er handele in einer Nothilfelage, in der er das gebotene und erforderliche Verteidigungsmittel einsetze, könne ihm nicht als schuldhaft vorgeworfen werden.

UlsamerSchauenburgMaul
KuhnFoth
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