Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei vorsätzlichem Vollrausch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 741/77
- Datum
- 09.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die ausschließlich mit der Rauschtat zusammenhängen, nicht als strafschärfend berücksichtigt werden, da die Rauschtat selbst nur die Bedingung der Strafbarkeit ist.
Bei der Würdigung ist zwischen dem Sichberauschen (Zustand der Trunkenheit) und der Rauschtat (unter dem Rausch begangene Handlung) zu unterscheiden; aus der Rauschtat resultierende Verhaltensweisen dürfen nicht zusätzlich bestraft werden.
Fehlt ein ernsthaftes oder rational nachvollziehbares Motiv nur infolge der Rauschtat, rechtfertigt dies allein keine eigenständige Strafschärfung.
Hat das Gericht bei der Strafzumessung rechtsirrig berücksichtigt Umstände, ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, während der Schuldspruch bestehen bleiben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 16. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 741/77 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen die Arbeiterin Elke █████████ aus ████████, dort geboren am █████ ███ 1945, zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. August 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer Verhaltensweisen der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, die nicht mit dem Sichberauschen, sondern mit der Rauschtat, die lediglich Bedingung der Strafbarkeit ist, in Zusammenhang stehen. Das ist rechtsirrig (BGHSt 23, 375, 377). Das Landgericht verwertet zu Lasten der Angeklagten, dass sie „ohne ein ernsthaftes, rational nachvollziehbares Motiv die Tat begangen hat“ (UA S. 0).
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