Revision gegen Mordurteil verworfen: Zeugnisverweigerung kein Widerruf der Einwilligung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 740/97
- Datum
- 16.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch eine Drittperson begründet nicht automatisch den Widerruf einer zuvor erteilten Einwilligung in die Beschlagnahme von in deren Besitz befindlichen Schriftstücken.
Eine Revisionsbegründung, die nicht behauptet, dass eine Einwilligung in die Beschlagnahme widerrufen worden sei, kann sich nicht auf einen solchen behaupteten Widerruf stützen.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 740/97 vom 16. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In der Revisionsbegründung wird nicht behauptet, der Sohn des Angeklagten habe seine Einwilligung in die Beschlagnahme eines in seinem Besitz befindlichen Briefes des Angeklagten widerrufen.
In der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den Sohn des Angeklagten liegt nicht zugleich der Widerruf der Einwilligung zur Beschlagnahme.
[Unterschriften:]
| Schafer | Granderath | Boetticher | |||
| Ulsamer | Brüning |