Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen: Zeugnisverweigerung kein Widerruf der Einwilligung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 740/97
Datum
16.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I wegen Mordes ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab. Der Senat stellt klar, dass die Zeugnisverweigerung des Sohnes nicht zugleich den Widerruf der Einwilligung zur Beschlagnahme eines Briefes bedeutet und ein solcher Widerruf in der Revisionsbegründung nicht behauptet wurde. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch eine Drittperson begründet nicht automatisch den Widerruf einer zuvor erteilten Einwilligung in die Beschlagnahme von in deren Besitz befindlichen Schriftstücken.

3

Eine Revisionsbegründung, die nicht behauptet, dass eine Einwilligung in die Beschlagnahme widerrufen worden sei, kann sich nicht auf einen solchen behaupteten Widerruf stützen.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 740/97 vom 16. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

In der Revisionsbegründung wird nicht behauptet, der Sohn des Angeklagten habe seine Einwilligung in die Beschlagnahme eines in seinem Besitz befindlichen Briefes des Angeklagten widerrufen.

In der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den Sohn des Angeklagten liegt nicht zugleich der Widerruf der Einwilligung zur Beschlagnahme.

[Unterschriften:]

SchaferGranderathBoetticher
UlsamerBrüning
Revision gegen Mordurteil verworfen: Zeugnisverweigerung kein Widerruf der Einwilligung — Themis