Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tatbestandsirrtum bei Verstoß gegen Berufsverbot (§145c StGB) – Freispruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 740/88
Datum
26.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Untreue und eines Verstoßes gegen ein vorläufiges Berufsverbot (§145c StGB). Der BGH hebt die Verurteilung wegen des Berufsverbots auf und spricht frei, da der Angeklagte irrtümlich von aufschiebender Wirkung seiner Beschwerde ausging und damit in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum handelte. Die übrige Revision wird verworfen, die Sache zur Neufestsetzung der Einzelstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bestehen eines strafgerichtlich angeordneten Berufsverbots ist tatbestandliches Merkmal des §145c StGB und gehört zum objektiven Tatbestand.

2

Irrt sich der Täter über die gegen ihn bestehende Wirksamkeit eines Berufsverbots, handelt er in einem Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz bezüglich des Tatbestandsmerkmals ausschließt.

3

Rechtliche Fehlvorstellungen, die sich auf ein Tatbestandsmerkmal beziehen, sind grundsätzlich Tatbestandsirrtümer und nicht bloße Verbotsirrtümer; ein Verbotsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter das Verhalten trotz des für wirksam erachteten Verbots für erlaubt hält.

4

Eine Strafschärfung allein aus generalpräventiven Gründen ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Feststellungen über eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme entsprechender Straftaten vorliegen; mangels solcher Feststellungen ist eine Erhöhung des Strafmaßes wegen Generalprävention nicht tragfähig.

5

Führt die Aufhebung eines Teilurteils zum Wegfall von Verurteilungen, ist die Gesamtstrafenbildung neu zu prüfen und gegebenenfalls die Einzelstrafe neu festzusetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 12. September 1988

Rubrum

Nachschlagewerk: BGHSt

StGB 1975 § 145 c Wer einem Berufsverbot zuwiderhandelt, weil er annimmt, seine dagegen eingelegte Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, handelt in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum.

BGH, Beschluss vom 26. Januar 1989 – 1 StR 740/88 – LG Kempten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 740/88

in der Strafsache gegen den ████████████ ███ Heinrich ████████ ████, 1923 in ██ ███████ geboren, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu Nr. 1 und 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und am 26. Januar 1989 nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 12. September 1988 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot bestraft worden ist; insoweit wird er freigesprochen; die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last; im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen b) Untreue.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

II. Dagegen kann die Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot (§ 145c StGB) nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde dem Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 23. November 1987 – zugestellt am 25. November – die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vorläufig untersagt. Gleichwohl trat der Angeklagte in zwei Zivilverfahren weiterhin als Rechtsanwalt auf, indem er am 25. und 30. November 1987 Schriftsätze verfasste und diese beim Landgericht einreichte.

Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er habe gegen das vorläufige Berufsverbot Beschwerde eingelegt und sei der Auffassung gewesen, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung; aus diesem Grunde sei er sich keiner verbotswidrigen Handlungsweise bewusst gewesen. Das Landgericht sieht in dieser Fehlvorstellung einen vermeidbaren Verbotsirrtum, da es dem Angeklagten als Rechtsanwalt ohne weiteres möglich gewesen sei, sich darüber zu informieren, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (§ 307 StPO).

Diese Beurteilung kann der Senat nicht beipflichten.

Der Angeklagte handelte vielmehr in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum.

Er nahm irrtümlich an, das Verbot bestehe wegen aufschiebender Wirkung seiner Beschwerde noch nicht, ein Tätigwerden als Rechtsanwalt sei ihm zur Zeit nicht wirksam untersagt. Er irrte bei Abfassung der Schriftsätze damit über die augenblickliche Geltung des Berufsverbotes. Dieser Irrtum bezog sich auf ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes, denn das Verbot der Berufsausübung in § 145c StGB ist Bestandteil des Straftatbestandes und bezieht sich nicht – wie etwa das Wort „unbefugt“ in § 203 StGB – auf die Frage der Rechtswidrigkeit. Der Tatbestand des § 145c StGB hat das Bestehen einer strafgerichtlichen Berufsuntersagung zur Voraussetzung; er bildet die strafrechtliche Bewehrung eines nach den § 70 StGB oder § 132a StPO angeordneten Berufsverbots. Demgemäß verkennt, wer über die Geltung eines gegen ihn verhängten Berufsverbots irrt, nicht nur die Rechtswidrigkeit seines Tuns, sondern bereits dessen Tatbestandsmäßigkeit (übereinstimmend Horstkotte in LK 10. Aufl. § 145c Rdn. 17; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 145c Rdn. 5; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 145c Rdn. 6; vgl. auch Horn in SK § 145c Rdn. 11). Um einen Verbotsirrtum würde es sich nur dann handeln, wenn der Täter trotz des für wirksam erachteten Verbots auf Grund normativer Fehlbeurteilung sein Verhalten für erlaubt halten würde. Darum handelt es sich hier jedoch nicht. Ein Verbotsirrtum liegt auch nicht allein deswegen vor, weil dem Irrtum eine rechtliche Fehlbeurteilung zugrunde liegt. Rechtliche Fehlvorstellungen schließen auch sonst einen Tatbestandsirrtum nicht aus, wenn sie sich auf einen Bestandteil des Tatbestandes beziehen.

Da mangels subjektiver Voraussetzungen somit ein strafbarer Verstoß nach § 145c StGB nicht vorliegt, muss der Angeklagte insoweit freigesprochen werden.

III. Der Freispruch hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Darüber hinaus kann aber auch die wegen Untreue verhängte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben, da das Landgericht dem „Strafzweck der Abschreckung potentieller Nachahmungstäter“ strafschärfendes Gewicht beigemessen hat (UA S. 22, 23).

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine schwerere Strafe aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR § 46 StGB Generalprävention 2). Das Urteil enthält aber keine Feststellungen darüber, dass die Veruntreuung von Mandantengeldern durch Rechtsanwälte gemeinschaftsgefährlich zugenommen hat. Auch sonst sind Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich.

Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Gerlach V. v.

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