Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch wegen fehlender Prüfung verminderten Hemmungsvermögens aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 739/86
- Datum
- 10.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das erstinstanzliche Gericht übergangen oder nicht aufgeklärt hat; pauschale Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen nicht.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch eine sachverständig beratenen Strafkammer bleibt der Überprüfung stand, sofern die Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft ist.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob aufgrund einer Persönlichkeitsstörung, Notlage oder vergleichbarer Umstände das Hemmungs- oder Steuerungsvermögen im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war; unterlässt das Gericht eine solche Erörterung, kann dies den Strafausspruch zuungunsten des Verurteilten beeinflussen.
Ist nicht auszuschließen, dass ein bei der Strafzumessung zu berücksichtigender Umstand (z. B. verminderte Schuldfähigkeit) das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 29. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Elfriede Maria ██████ ██, geboren am ███ 1925 in █████████, Landkreis ████, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. September 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sach- und eine Aufklärungsrüge gestützten Revision wendet sich die Angeklagte gegen die Annahme ihrer Schuldfähigkeit und gegen die Strafzumessung. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang waren durch den Beschluss des Senats vom 25. März 1986 aufrechterhalten worden. Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme der Schuldfähigkeit der Angeklagten erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und entfernen sich zum Teil von den Urteilsfeststellungen. Die sachverständig beratene Strafkammer hat in rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung aller Ergebnisse der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte trotz ihrer schweren seelischen Abartigkeit die Einsicht in das Unrecht ihres Handelns besaß und auch fähig war, nach dieser Einsicht zu handeln. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer ist vom Normalstrafrahmen des § 263 StGB ausgegangen; die Voraussetzungen des § 21 StGB hat sie verneint, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Hemmungsvermögen der Angeklagten wegen ihrer „stark hysterischen Persönlichkeitsstruktur“ und der Notlage, in der sie sich befand, erheblich beeinträchtigt war. Eine Erörterung dieser Frage drängte sich auf, da das Landgericht davon ausgeht, dass die Angeklagte die moralische Verantwortung für ihre Situation der Sozialbehörde zuschrieb, da sie sich durch die Zwangsräumung unter „wirklichem Druck“ befand und sich angemessene Kleidung und Unterkunft „gewissermaßen durch Selbsthilfe“ glaubte beschaffen zu müssen. Die Feststellung, dass die Angeklagte die Fähigkeit hatte, auf Grund ihrer Unrechtseinsicht „eine Entscheidung zu treffen und danach zu handeln“ (UA S. 17), schließt lediglich die Voraussetzungen des § 20 StGB aus. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich der Fehler bei der Strafzumessung zuungunsten der Angeklagten ausgewirkt hat. Die Sache bedarf unter diesen Umständen zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
| Schauenburg | Ulsamer | Schimansky | |||
| Kuhn | Maul |