Revision verworfen: Versuchter Mord durch dolus eventualis; Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 739/80
- Datum
- 03.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt für die Verwirklichung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts beziehungsweise für den Versuch, wenn der Täter den tödlichen Erfolg als möglich erkennt und billigend in Kauf nimmt.
Zur Strafzumessung zählt ein während laufender Bewährungszeit begangener Bewährungsbruch auch bei einer spontanen Augenblickstat als tatrelevanter strafschärfender Umstand.
Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) schließt nicht zwingend die Feststellung erheblicher krimineller Energie bei der Strafzumessung aus; beides kann koexistieren und jeweils zu berücksichtigen sein.
Für die Versagung oder Einschränkung versuchsmildernder Gesichtspunkte wegen eines beabsichtigten weiteren Tathandlungsschritts sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, welches Ziel der weitere Stich verfolgte und ob damit ein tödlicher Erfolg beabsichtigt war; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. Juli 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus M█, den Gebäudereiniger Josef █, dort geboren am █████████ 1955, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████████████ aus M████████████████████ als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Juli 1980 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft – diese unter Beschränkung auf den Strafausspruch – mit der Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
II. Der Angeklagte stieß seiner Wohnungsnachbarin, über die er sich geärgert hatte, einen Dolch in den Rücken, um seinen Ärger abzureagieren. Als sie sich daraufhin ihm zuwandte, machte er „einen Schritt auf sie zu und hob die messerbewehrte Faust hoch, um einen weiteren Stich gegen die Zeugin zu führen“ (UA S. 16). Dazu kam es jedoch nicht, weil die Zeugin den Angeklagten in den Unterleib trat und dann floh.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte über die Zahl der Stiche, die er führen wollte, keinen konkreten Plan gefasst, wollte die Zeugin auch nicht unbedingt töten, war sich aber „im Augenblick des Stichs“ der großen Gefahr eines tödlichen Erfolges bewusst und nahm diese mögliche Folge billigend in Kauf (UA S. 18).
Das Landgericht hat die Strafe nach Versuchsgründen gemildert, weil zwar der Stich in den Rücken, hätte er die nur wenige Zentimeter von der Einstichstelle entfernte Hauptschlagader getroffen, unweigerlich den Tod herbeigeführt hätte, weil aber andererseits „der Eintritt des Todes der Zeugin durch den Stich so, wie er tatsächlich gesetzt war, nicht unmittelbar bevor“ gestanden habe (UA S. 36).
Die Staatsanwaltschaft rügt die Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB. Der vom Angeklagten beabsichtigte weitere Stich deute auf eine erhöhte kriminelle Intensität hin. Ob sich das Landgericht mit dieser Überlegung befasst habe, sei dem Urteil nicht zu entnehmen.
Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass die Kammer im Rahmen der Strafzumessung – insbesondere, soweit es um Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB geht – den beabsichtigten weiteren Stich nicht besonders erwähnt. Indes geschieht das offensichtlich deshalb, weil die Kammer nicht feststellen konnte, was der Angeklagte mit dem weiteren Stich bezweckte und gegen welchen Körperteil er ihn führen wollte (UA S. 16, 18). Ohne solche Feststellungen aber war der beabsichtigte weitere Stich – für sich betrachtet – nicht ohne weiteres zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten. Wenn die Kammer sich deshalb darauf beschränkte, allgemein strafschärfend zu werten, dass der Angeklagte auf Frau █████ „mit dem Messer eindrang“ (was das gesamte Geschehen umfasst), dies aber nicht zum Anlass nahm, die Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB zu versagen (UA S. 36), so liegt hierin kein Rechtsfehler.
III. Auch der Angeklagte beanstandet die Strafzumessung, ohne indes sein Rechtsmittel förmlich zu beschränken. Da es sich um eine Augenblickstat gehandelt habe, könne – so meint die Verteidigung – nicht strafschärfend wirken, dass die Tat während des Laufs einer Bewährungszeit begangen wurde.
Der Senat stimmt dem nicht zu. Zwar mag der Umstand des Bewährungsbruchs stärker ins Gewicht fallen, wenn die Tat auf einem zuvor gefassten Plan beruht, der Täter also Zeit hat, neben anderen Gesichtspunkten auch den der laufenden Bewährungszeit zu bedenken. Doch schließt das eine strafschärfende Berücksichtigung auch bei Taten wie der vorliegenden nicht aus.
Dass die Kammer einerseits von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB, andererseits von erheblicher krimineller Energie des Angeklagten ausgeht, enthält entgegen der Auffassung der Verteidigung keinen Widerspruch.
IV. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, bleiben beide Rechtsmittel ohne Erfolg.
| Pikart | Kuhn | Foth | |||
| Woesner | Ulsamer |