Treffer
BGH Urteil

Untreue durch Anwalt: Notstand verneint; Strafmilderung bei Beihilfe nach § 28 I StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 739/75
Datum
27.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Rechtsanwalt verwendete in 43 Fällen für Mandanten bestimmte Schadensersatzleistungen zur Begleichung eigener Kanzleiverbindlichkeiten; seine Bürovorsteherin unterstützte dies. Der BGH verneinte rechtfertigenden Notstand, weil Mandantengelder zweckwidrig eingesetzt, nur ein Gläubigerwechsel bewirkt und eine endgültige Schädigung der Betreuten nahelag. Die Revision der Gehilfin hatte jedoch im Strafausspruch Erfolg, da trotz angenommener Gleichwertigkeit des Unrechts § 28 Abs. 1 StGB zwingend zur Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB führt. Im Übrigen wurden die Revisionen verworfen und die Sache hinsichtlich der Strafe der Gehilfin zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, in der das geschützte Interesse wesentlich überwiegen und die Tat ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein muss.

2

Bei Kollision gleichartiger Vermögensinteressen kann eine Notstandsrechtfertigung nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen; ein bloßer rechnerischer Schadensvergleich genügt nicht.

3

Die zweckwidrige Verwendung anvertrauter Fremdgelder zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten ist regelmäßig kein angemessenes Mittel der Gefahrenabwehr, wenn dadurch lediglich ein Gläubigerwechsel herbeigeführt und die endgültige Schädigung der Treugeber naheliegend wird.

4

Fehlt dem Teilnehmer eine täterbezogene Sondereigenschaft, die die Strafbarkeit des Täters begründet, ist seine Strafe nach § 28 Abs. 1 StGB zwingend nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, auch wenn sein Handlungs- und Erfolgsunrecht als gleichwertig bewertet wird.

5

Eine Gleichstellung von Gehilfe und Täter im Strafmaß ist unzulässig, wenn der für den Gehilfen kraft gesetzlicher Milderung geltende Strafrahmen nicht beachtet wird.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 29. April 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 739/75 in der Strafsache gegen

1. den Rechtsanwalt ██ ██ 2. den Anwaltsassessor ██████ aus ████ ██ ██, geboren am ██, 3. die Sekretärin Christa ███, geboren am ███ in ██, wegen zu 1. Untreue, zu 2. Beihilfe zur Untreue.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte Rudolf ███ mit seinem Verteidiger █████████████████ aus ██, der Verteidiger der Angeklagten Christa ███, Rechtsanwalt ██ aus ██, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten Christa ███ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. April 1975 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er die Angeklagte betrifft.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten Christa ███, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision der Angeklagten und die Revision des Angeklagten Rudolf ███ werden verworfen.

IV. Der Angeklagte Rudolf ██████ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt, und zwar den Angeklagten Rudolf ███ wegen 43 Vergehen der Untreue (12 davon fortgesetzt begangen) und die Angeklagte Christa ███ wegen Beihilfe zu diesen Vergehen.

Die Angeklagten rügen Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Nur das Rechtsmittel der Angeklagten Christa ███ hat zum Teil Erfolg.

I. Die Aufklärungsrügen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachbeschwerden

1. Die Angeklagten berufen sich auf rechtfertigenden Notstand. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat ergeben, dass gegen den Schuldspruch keine Bedenken bestehen.

a) Die Strafkammer hat festgestellt:

Der Angeklagte Rudolf ████ war Rechtsanwalt. Er hatte sich „fast ausschließlich auf die Abwicklung und Regulierung von Verkehrsunfallschäden spezialisiert“. Die Angeklagte Christa ███ war von 1955 bis 1965 mit dem Angeklagten verheiratet und (auch nach der Scheidung) in seiner Kanzlei als Bürovorsteherin tätig. Sie wickelte weitgehend die unproblematischen Fälle selbständig ab. Die von den Haftpflichtversicherungen geleisteten Schadensersatzzahlungen, zu deren Entgegennahme er bevollmächtigt war, wurden auf das Postscheckkonto des Angeklagten überwiesen und bis Ende 1967 bestimmungsgemäß an die Mandanten weitergeleitet. Mitte Dezember 1967 erfuhr der Angeklagte, dass erhebliche Verbindlichkeiten ohne Hilfe Dritter nicht mehr erfüllt werden konnten. Er erhielt zwar, weil seine Schwiegermutter für die Rückzahlung bürgte, Mitte Januar 1968 ein Bankdarlehen in Höhe von 50.000 DM. Aber das genügte nur zur Bezahlung einer bereits fälligen Bankforderung. Für Bankforderungen in Höhe von über 100.000 DM, die im Februar und März 1968 fällig wurden, standen dem Angeklagten keine Mittel zur Verfügung. Weiterer Unterstützung durch die Schwiegereltern war er sich „keineswegs sicher“. In dieser Lage entschlossen sich er und die Angeklagte, zur Rettung der Kanzlei vor dem finanziellen Zusammenbruch „von Fall zu Fall zur Begleichung der dringendsten Verbindlichkeiten und (zur Schließung) der sich allenthalben auftuenden Lücken auch auf die auf sein Postscheckkonto von den Versicherungen überwiesenen, für die Mandanten bestimmten Schadensersatzleistungen zurückzugreifen“. In Ausführung ihres allgemeinen Plans „verwendeten die beiden Angeklagten im einvernehmlichen Zusammenwirken ab Beginn des Jahres 1968 bis zum 13. Mai 1968 auf Grund eines jeweils neu gefassten Entschlusses nacheinander in 43 Einzelfällen von den Versicherungen bezahlte Ersatzleistungen zur Begleichung anderweitiger Verbindlichkeiten“.

Am 13. Mai 1968 beantragte der Angeklagte die Eröffnung des Konkursverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Es wurde am 8. Juli 1968 eröffnet. Insgesamt wurden nicht bevorrechtigte Forderungen in Höhe von 686.266 DM angemeldet. Das Konkursverfahren endete mit einem Zwangsvergleich. Die Vergleichsquote belief sich auf 20 %. Der den Mandanten vorenthaltene Betrag erreichte eine Höhe von 63.396,92 DM. Durch Auszahlung der Vergleichsquote verringerte sich der Schaden auf 49.671,91 DM.

b) Die Angeklagten meinen, das Tatgericht habe zu Unrecht die Rechtswidrigkeit ihrer zum Nachteil der Mandanten begangenen Untreuehandlungen angenommen. Sie hätten in einer Konfliktslage, bei der nicht nur gleichartige wirtschaftliche Verluste sehr verschiedener Größenordnung gegeneinander abzuwägen gewesen seien, sondern auch das Ansehen der Anwaltschaft auf dem Spiele gestanden habe, die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Angeklagten bezweckt. Der einzelnen Mandanten zugefügte Schaden sei weitaus geringer gewesen als der den Angeklagten drohende und wäre nach Sanierung der Kanzlei wieder gutgemacht worden.

Infolgedessen und weil zugunsten der Angeklagten auch ideelle Interessen Berücksichtigung finden müssten, dürfe den Angeklagten die Rechtfertigung ihres Tuns nach den Grundsätzen des rechtfertigenden Notstands nicht versagt werden. Beide Angeklagten sind der Ansicht, dass die Entscheidung BGHSt 12, 299 ihre Auffassung stütze.

c) Rechtfertigender Notstand kommt nicht in Betracht.

Der Gesetzgeber hat in § 34 StGB 1975 eine Regelung getroffen, die in Übereinstimmung mit § 39 Abs. 1 E 1962 und § 12 OWiG a.F. (§ 16 OWiG 1975) die von der Rechtsprechung zum übergesetzlichen Notstand entwickelten, zum Gewohnheitsrecht gewordenen Rechtssätze unter Berücksichtigung der in der Wissenschaft vertretenen Auffassungen durch „maßgebende Richtlinien“ verdeutlicht (vgl. BT-Drucks. IV/650 – E 1962 Begr. – S. 159; Dreher, StGB 35. Aufl. § 34 Anm. 1). Mit der Positivierung des rechtfertigenden Notstands hat der Streit zwischen Güterabwägungs- und Zwecktheorie seine Erledigung gefunden. Nach dem Güterabwägungsprinzip ist die Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsguts nicht rechtswidrig, wenn nur dadurch ein höherwertiges Rechtsgut gerettet werden kann (LK 9. Aufl. vor § 51 Rdn. 53; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 54 Rdn. 11). Die Zwecktheorie fordert, dass die tatbestandsmäßige Handlung als Anwendung des rechten Mittels zum rechten Zweck erscheint (BT-Drucks. aaO; LK aaO). Wie in BGHSt 12, 299, 305 (wo auf die „Gesamtlage“ und die verständigerweise vertretbaren Gesichtspunkte abgestellt wird) hat die Rechtsprechung schon bisher nicht allein das Wertverhältnis der Rechtsgüter, sondern auch andere Umstände berücksichtigt (vgl. LK aaO mit Nachweisen). Die umfassende Abwägung aller schutzwürdigen Interessen, die § 34 StGB (in Satz 1) vorschreibt und (in Satz 2) mit der Angemessenheitsformel der Zwecktheorie verknüpft, bedeutet infolgedessen keine sachliche Änderung der Rechtslage.

Sie erfordert ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses und die Angemessenheit der zur Gefahrabwendung begangenen Tat. Beide Voraussetzungen lassen es zwar nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass bei Kollision gleichartiger Vermögenswerte der quantitativ größere Verlust durch eine tatbestandsmäßige Handlung abgewendet wird (vgl. BGHSt 12, 299, 304; dazu kritisch Bockelmann JZ 1959, [REDACTED]; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 34 Rdn. 26; Dreher aaO Anm. 3 B b). Aber nur bei ganz außergewöhnlichen Umständen wird das durch die Tat wahrgenommene Vermögensinteresse in der konkreten Lebenssituation (vgl. dazu Schönke/Schröder aaO Rdn. 25) als schutzwürdiger angesehen werden können.

Der rechnerische Schadensvergleich ist nur ein die Abwägung mitbestimmender Umstand. Grundsätzlich trägt jeder das kleine oder große Risiko finanzieller Dispositionen.

Das Tun der Angeklagten rechtfertigende Umstände liegen nicht vor. Die finanziellen Schwierigkeiten waren vor allem die Folge unwirtschaftlicher Geldschöpfungspraktiken (vgl. UA S. 10). Durch die zweckwidrige Verwendung anvertrauter Mandantengelder zur Tilgung von Forderungen auf Kosten anderer wurde lediglich ein Gläubigerwechsel herbeigeführt, der per Saldo die Schuldenlast nicht verringerte, in seinem Aktunwert (vgl. dazu Schönke/Schröder aaO Rdn. 39) besonders groß war (der Angeklagte hinterging in Verkehrsunfällen Geschädigte, die darauf hofften, dass er rasche Schadensersatzleistungen an sie erwirkt) und in der finanziellen Lage, in der sich der Angeklagte befand, die endgültige Schädigung derjenigen, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten ließ.

Das ideelle Interesse, auf das der Angeklagte sich bezieht, spricht nicht für, sondern gegen ihn. Denn Ansehen des Berufsstands und Vertrauen der Mandanten werden durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Rechtsanwalts weit weniger als durch die Veruntreuung von Mandantengeldern berührt. Die Argumentation der Revisionsführer läuft auf eine Privilegierung tatbestandsmäßigen Verhaltens im Standesinteresse hinaus, deren Anerkennung diesem Interesse in Wahrheit zuwiderliefe und in der Rechtsgemeinschaft kein Verständnis fände. Die Untreuehandlungen des Angeklagten waren infolgedessen auch und gerade bei Berücksichtigung des ideellen Interesses, das er geltend macht, kein angemessenes Mittel zur Gefahrabwendung.

In ihrer Berufung auf BGHSt 12, 299 verkennen die Angeklagten die erheblichen Unterschiede des Sachverhalts. Die frühere Entscheidung hatte es mit einer Konfliktslage zu tun, die nicht in wirtschaftlich riskantem Handeln der Täter ihren Ursprung hatte. Für ihre Annahme, der Schaden werde nicht endgültig eintreten, sondern sich auf die „vorübergehende Blockierung verhältnismäßig geringer Beträge“ beschränken, sprachen gute Gründe (vgl. BGHSt aaO S. 303, 305). Das (möglicherweise) tatbestandsmäßige Handeln stand auch im Dienste „gewichtiger kulturpolitischer Interessen“ und „gesamtpolitischer Belange“ (vgl. BGHSt aaO S. 302, 303, 305).

a) Ein Erlaubnistatbestandsirrtum kommt nach den Feststellungen nicht in Betracht. Die nicht als rechtsfehlerhaft angreifbare Überzeugung des Tatrichters, dass bei den Angeklagten auch ein Verbotsirrtum nicht vorgelegen habe, ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang.

2. Die Angriffe des Angeklagten Rudolf ███ auf die Strafzumessungserwägungen und die Strafhöhe sind offensichtlich unbegründet.

Die Revision der Angeklagten Christa ███ führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit er sie betrifft.

Obgleich die Angeklagte nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist, hat die Strafkammer gegen sie die gleichen Einzelstrafen und die gleiche Gesamtstrafe wie gegen den Täter verhängt. Das Tatgericht hat diese Gleichstellung im Strafmaß damit begründet, dass es „den Unrechtsgehalt der Straftaten der beiden Angeklagten als gleichwertig betrachte“ (UA S. 67). Es bringt mit dieser Erwägung offensichtlich zum Ausdruck, dass Beihilfe nur deshalb anzunehmen war, weil der Angeklagten eine die Strafbarkeit des Täters begründende Sondereigenschaft fehlt; das von ihr verwirklichte Handlungs- und Erfolgsunrecht entspreche dem des Täters. Aber auch für diesen Fall schreibt § 28 Abs. 1 StGB die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vor.

Wenn der dem Täter anzulastende Unrechtsgehalt der Einzeltat innerhalb eines von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren (§ 266 Abs. 1 StGB) reichenden Strafrahmens mit Freiheitsstrafen von acht oder zehn Monaten zu ahnden war (vgl. UA S. 65/66), dann kann der von der Gehilfin verwirklichte gleichwertige, aber nur innerhalb eines Strafrahmens von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten erfassbare Unrechtsgehalt nicht zu Strafen führen, die den gegen den Täter verhängten gleichkommen (vgl. Dreher aaO § 49 Anm. 2). Das hat die Strafkammer nicht bedacht. Über die gegen die Angeklagte zu verhängende Strafe muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden.

PfeifferPikart
LoesdauHerdegen
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