Nachträgliche Festsetzung einer Einzelstrafe und Bestätigung versuchten schweren Bandendiebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 73/97
- Datum
- 22.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Festsetzung einer Einzelstrafe im Urteil versehentlich unterblieben, kann das Revisionsgericht diese Entscheidung nachträglich gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachholen.
Die nachträglich festgesetzte Einzelstrafe darf nicht zu einer Benachteiligung des Angeklagten führen; bei der Höhe sind die tatrichterlichen Erwägungen und Vergleichsmaßstäbe zu beachten.
Die sachliche Würdigung von Tatbestandsmerkmalen durch das Tatgericht (z. B. Gewerbsmäßigkeit, Versuchseigenschaft) ist in der Revision nur wegen Rechtsfehlern oder willkürlicher Bewertung zu beanstanden.
Die Annahme des versuchten schweren Bandendiebstahls richtet sich nach den vom Gericht festgestellten Umständen und ist gegeben, wenn sich die Merkmale des § 244a Abs. 1 StGB bzw. deren Versuchsbarkeit aus der tatrichterlichen Würdigung ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 27. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 73/97
vom 22. April 1997
in der Strafsache gegen ████, geboren am █ in ███ (Rumänien), wegen schweren Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 27. November 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Fall II 9 der Urteilsgründe zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Die Urteilsformel wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe jeweils des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines
Gründe
Im Fall II 9 der Urteilsgründe ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, die Festsetzung einer Einzelstrafe versehentlich unterblieben. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO holt der Senat diese Entscheidung nach, indem er auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesem Fall eine Einzelstrafe von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe verhängt (zur Zulässigkeit der nachtraglichen Festsetzung vgl. BGHSt 4, 345). Angesichts der Tatsache, dass es sich um die schwerste der vom Angeklagten begangenen Taten handelt, was sich auch daraus ergibt, dass die Strafkammer hierfür bei den Mitangeklagten ███ und ███ jeweils auf die höchste Einzelstrafe (von zwei Jahren Freiheitsstrafe) erkannt hat, rechtfertigt sich der Schluss, dass sie hier eine Einzelstrafe ausgesprochen hätte, die über der – in den Fällen II 3, 5 und 6 der Urteilsgründe verhängten – Mindeststrafe des § 244a Abs. 1 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Auf der anderen Seite ist aus der Erwägung des Landgerichts, es erscheine bei den Angeklagten █████ und █████ angemessen, jeweils im Verhältnis zu █████ geringere Freiheitsstrafen anzusetzen, zu folgern, dass die Einzelstrafe im erörterten Fall weniger als zwei Jahre Freiheitsstrafe betragen hätte. Die Höhe der nunmehr festgesetzten Strafe schließt jegliche Benachteiligung des Revisionsführers aus.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Senat teilt nicht die Bedenken, die der Generalbundesanwalt gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns i. S. v. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB geäußert hat (vgl. dazu Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Rdn. 95 vor § 52).
| Rechtsmittels. | Ulsamer | Boetticher | |||
| Granderath | Schafer | Wahl |