Treffer
BGH Urteil

BGH: Gesetzeskonkurrenz zwischen Betrug (§263 StGB) und §48 KWG – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 739/53
Datum
13.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen mehrerer Betrugsdelikte und eines versuchten Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen nach §48 KWG. Der BGH prüft sowohl Angriffe auf Tatsachenfeststellungen als auch die Rechtsfrage des Verhältnisses von §263 StGB zu §48 KWG. Die Revision wird als überwiegend unbegründet bzw. unzulässig verworfen; das Gericht stellt Gesetzeskonkurrenz fest und berichtigt die Urteilsformel, indem die Bezugnahme auf §48 KWG gestrichen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen dem Betrugstatbestand des §263 StGB und dem Vergehen nach §48 KWG besteht Gesetzeskonkurrenz; §48 KWG ist subsidiär gegenüber §263 StGB, da §263 StGB die schwerere Strafdrohung enthält.

2

Ist eine Tat als versuchter oder vollendeter Betrug zu erfassen, schließt dies grundsätzlich nebenstehende subsidiäre KWG-Straftat aus; eine Verurteilung nach §48 KWG darf nur erfolgen, wenn kein Anwendungsbereich des allgemeinen Betrugstatbestands vorliegt.

3

Revisionen, die im Wesentlichen tatsächliche Angriffe auf die Beweiswürdigung oder die Feststellungen der Tatsacheninstanz enthalten, sind im Revisionsverfahren unzulässig, soweit sie die gebundenen Feststellungen in Frage stellen.

4

Eine in erheblichem Maße bewusst unrichtige Bilanz ist als geeignetes Täuschungsmittel zur Erlangung von Krediten anzusehen; der Vorbehalt 'Irrtum vorbehalten' beseitigt die Eignung bewusst falscher Angaben nicht.

5

Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel berichtigen, wenn die Streichung einer nebengeordneten Verurteilung das Strafmaß nicht zuungunsten des Verurteilten beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 26. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Karl H., aus ███, dort geboren am ███████████, Sachbezeichnung: ██████, wegen Rückfallbetrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB § 263; KwG § 48

Zwischen Betrug und dem Vergehen gegen § 48 KWG besteht Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität); § 263 StGB enthält die schwerere Strafdrohung.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 26. Juni 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Urteilsausspruch sowohl gegen ihn wie gegen Franz ███████ die Worte „mit Vergehen gegen das Gesetz über das Kreditwesen“ fortfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zweier vollendeter Betrugsfälle und eines versuchten Betruges, sämtlich unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Im Falle des Betrugsversuchs hat die Strafkammer Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 48 KWG angenommen. Seine Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Soweit die Revisionsbegründung möglicherweise Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) erheben will, entbehren diese der nach § 344 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit, sind also unzulässig.

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

a) Im Fall RC hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Landgerichts gemeinsam mit ███ den Unternehmer █████ zur Eingehung eines Vertrages zur Herstellung von Schreiner- und Glaserarbeiten dadurch veranlasst, dass er ihm erhöhte Sicherheit für den Werklohn vorspiegelte. Er versicherte ihm nämlich unmittelbare Zahlung durch das Spezialbauamt ████, obwohl ihm bekannt war, diese Stelle werde alle an ███████ auf Grund des mit ihm geschlossenen Bauvertrages zu leistenden Zahlungen unmittelbar auf dessen Bankkonto überweisen. Er kannte auch die ungünstige Vermögenslage des ███████ und wusste, dass die in absehbarer Zeit fällig werdenden Forderungen an die Städtische Sparkasse und die Volksbank ████ zur Abdeckung der von diesen Geldinstituten gegebenen Kredite abgetreten waren. Schon durch die Eingehung des auf Grund der Täuschung abgeschlossenen Vertrages ist das Vermögen des █████ gefährdet worden, der bei der Abrechnung einen endgültigen Verlust von etwa 19.000 DM erlitten hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass mit der Täuschung der Angeklagte, der wirtschaftlich am Geschäft des ███████ interessiert war, eigenen Vorteil erstrebt hat. Für seine Verurteilung wegen Betruges würde es schon genügt haben, wenn er nur den Vorteil des ███ verfolgt hätte.

Das Vorbringen der Revision steht mit den Urteilsfeststellungen, an die der Senat gebunden ist, im Widerspruch. Das Landgericht hat insbesondere entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers festgestellt, dass bei Abschluss des Vertrages mit ██ die Forderungen an die Baudämter bereits an die Banken abgetreten waren.

b) Der Fuhrunternehmer B ist von dem Angeklagten zur Eingehung eines auf Abfuhr von Steinen gerichteten Vertrages durch die Zusicherung wöchentlicher Bezahlung bestimmt worden. Da dem Angeklagten bekannt war, dass ███████ bereits in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und möglicherweise den Verpflichtungen nicht werde nachkommen können, ist █████ wie der Angeklagte bedingt in seinen Vorsatz aufgenommen, nicht bezahlt worden. Die Revision bringt gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges in diesem Falle nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung vor.

c) Wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen § 48 KWG ist der Angeklagte verurteilt worden, weil er der Städtischen Sparkasse eine unrichtige, „über den Daumen gepeilte“ Bilanz zwecks Erlangung von Kredit vorgelegt hat. Auch hier macht der Beschwerdeführer Ausführungen, die im Revisionsverfahren unzulässig sind, weil sie auf tatsächlichem Gebiete liegen. Dass eine nach den Feststellungen der Strafkammer in erheblichem Ausmaß und bewusst falsche Bilanz ihre Eignung als Täuschungsmittel nicht durch den Zusatz „Irrtum vorbehalten“ verliert, bedarf keiner näheren Erörterung, da ein solcher Vorbehalt nur tatsächliche Irrtümer zu decken geeignet ist. Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten bloßen Betrugsversuch nur deshalb angenommen, weil die Sparkasse die grobe Unrichtigkeit der Bilanz erkannt und dennoch den beantragten Kredit bewilligt hat.

Bedenken bestehen, insoweit der Beschwerdeführer auch aus § 48 KWG verurteilt worden ist. Diese Gesetzesbestimmung ist nach ihrem Inhalt und ihrem Zweck nur subsidiär und soll die Banken vor der Einreichung falscher Unterlagen auch für den Fall schützen, dass nach allgemeinen Strafgesetzen keine strafbare Handlung vorliegt. Handelt der Täter aber in Betrugsabsicht und begeht er einen versuchten oder vollendeten Betrug oder sogar Rückfallsbetrug, so liegt Gesetzeskonkurrenz vor. Nicht nur § 264 StGB, sondern auch § 263 StGB enthält gegenüber § 48 KWG die schwerere Strafandrohung, da bei Betrug nur im Falle von mildernden Umständen auf Geldstrafe allein erkannt werden kann. Nach der Lage der Sache ist es auszuschließen, dass die Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Betrug im Rückfall mit dem Vergehen nach § 48 KWG den Strafausspruch zuungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst hat. Der Senat kann deshalb die Urteilsformel berichtigen, ohne den Strafausspruch aufzuheben.

Im Übrigen ist die Revision mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Die Berichtigung muss gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitverurteilten ███████████████████ erfolgen. Auch bei ihm ist ein Einfluss der Unrichtigkeit auf den Strafausspruch nach Lage der Sache auszuschließen.

Dr. PeetzMantelDr. Schalscha
GlanzmannSeibert
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