Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 739/52
Datum
20.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Amberg wegen Notzucht an. Er beanstandete u.a. die Nichtberücksichtigung eines im Schlussvortrag gestellten Augenscheinsantrags und die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Der Augenscheinsantrag war unsubstantiiert und für die Entscheidungsfrage irrelevant; die tatrichterliche Beweiswürdigung und Feststellungen zu Vorsatz und Widerstand sind widerspruchsfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Schlussvortrag gestellter Antrag auf Augenschein, der keine konkreten zu erhebenden Tatsachen bezeichnet, gilt als bloße Anregung an das Gericht und bedarf keiner gesonderten Entscheidung in den Urteilsgründen.

2

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, einen formbedürftigen Beweisantrag nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu ergänzen oder den Augenschein anzuordnen, wenn das Beweismittel für die zur Entscheidung stehende Frage ohne Bedeutung ist.

3

Die Unterlassung von Hilferufen durch ein Opfer steht einer Verurteilung wegen Nötigung/Notzucht nicht entgegen, sofern der Tatrichter nachvollziehbare Umstände feststellt, die das Unterlassen plausibel erklären.

4

Die abschließende Würdigung des Beweismaterials und die Feststellung des inneren Tatbestands obliegen dem Tatrichter; die Revision greift nur bei Rechtsfehlern, Widersprüchen mit Denkgesetzen oder offenkundigen Tatsachenfehlern.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 21. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Friedrich W. (__________ aus Sch), geboren am ██ ███ in █, wegen Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 21. Oktober 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger während seines Schlussvortrags den Hilfsantrag auf Einnahme eines Augenscheins in ████ (d. h. in dem Betrieb der ████ AG) gestellt, ohne die zu beweisenden Tatsachen anzugeben. Bei dem Antrag handelte es sich daher nur um eine an die Strafkammer gerichtete Anregung, die entgegen der Annahme der Revision keiner Bescheidung in den Urteilsgründen bedurfte. Bei der gegebenen Sachlage hatte die Strafkammer auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) die Verpflichtung, auf eine formgerechte Ergänzung des Antrags hinzuwirken oder entsprechend der Anregung des Verteidigers den Augenschein von Amts wegen einzunehmen. Denn es kam, wie die Strafkammer in den Urteilsgründen zutreffend angenommen hat, bei der Prüfung der Frage, aus welchen Gründen das überfallene Mädchen nicht schrie, nicht auf die tatsächliche Hörbarkeit von Hilferufen in dem Betrieb der ████ AG, sondern allein auf die Meinung des Mädchens an. Für die Prüfung in dieser Hinsicht war aber die Augenscheinsnahme ohne Bedeutung.

Auch mit der Sachbeschwerde vermag die Revision nicht durchzudringen.

Zum äußeren Tatbestand der Notzucht hat die Strafkammer ausführlich festgestellt, in welcher Weise sich das zur Tatzeit noch nicht 16 Jahre alte Mädchen dem Angeklagten gegenüber zur Wehr gesetzt und dieser es unter Brechung des Widerstands zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze lassen die Ausführungen nicht erkennen. Dass das Mädchen mit seiner Gegenwehr „den Erfolg des Angeklagten nicht verhindert und kaum verzögert hat“, hat die Strafkammer bedenkenfrei mit der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten gegenüber dem noch wenig entwickelten Mädchen begründet. Ebensowenig kann es beanstandet werden, dass die Strafkammer der Zeugin geglaubt hat, sie habe deshalb nicht um Hilfe gerufen, weil im I. und II. Stockwerk des Fabrikgebäudes niemand gearbeitet habe und sie der Meinung gewesen sei, dass sie von den Arbeitern im Erdgeschoss wegen des Maschinenlärms nicht gehört werde.

Die Revision meint zwar, der Hilferuf sei „eine zu instinktive Abwehr“ gewesen, als dass dem jungen Mädchen derartige Überlegungen unterstellt werden könnten. Sie übersieht dabei, dass sich erfahrungsgemäß nicht jede Person in derselben Weise verhält, wenn sie sich gleicher Gefahrensituation gegenübersieht, und dass die von der Überfallenen für die Unterlassung von Hilferufen angegebenen Gründe denkgesetzlich keineswegs ausgeschlossen sind. Inwiefern aus dem Verhalten des Angeklagten bei dem Vorfall vom 1. März 1952 Schlüsse auf den Hergang der Tat vom 25. Februar 1952 zu ziehen sind, ist nicht ersichtlich. Dass sich das Mädchen bis zuletzt gegen das Vorhaben des Angeklagten gewehrt und sich ihm nicht etwa schließlich ohne Weiterwirkung der ausgeübten Gewalt freiwillig hingegeben hat, ist entgegen der Annahme der Revision dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen.

Zum inneren Tatbestand der Notzucht hat die Strafkammer festgestellt, der Angeklagte sei sich bei Ausführung der Tat darüber im Klaren gewesen, dass das Mädchen mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, und habe die Ernstlichkeit des Widerstands erkannt. Rechtliche Bedenken gegen diese Feststellung bestehen nicht. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Auch die Strafzumessung begegnet keinem Bedenken.

Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Mantel Dr. Peetz Dr. Horchner

Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb Dr. Heimann-Trosien an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Horchner
Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht bestätigt — Themis