Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betriebs einer Spielbank (Spiral‑Roulette)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 739/51
- Datum
- 25.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB liegt vor, wenn der Spielausgang überwiegend vom Zufall abhängt und nicht maßgeblich von Geschick oder Fähigkeiten der Spieler bestimmt wird.
Bei Spielgeräten wie dem beschriebenen ‚Spiral‑Roulette‘ sind geringe Voraussagemöglichkeiten durch Beobachtung von Drehrichtung oder Kugellauf vernachlässigbar und verhindern die Einordnung als Glücksspiel nicht.
Der gewerbsmäßige und öffentliche Betrieb einer Spielbank liegt vor, wenn in eigenen Räumen gegen Entgelt gespielt wird und der Betreiber sich Teile der Einsätze als Gewinn einbehält.
Zur Verurteilung nach § 284 StGB genügt die Feststellung, dass sowohl Glücksspielcharakter als auch Gewerbsmäßigkeit und Öffentlichkeit vorliegen; die Revision ist dann zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht [REDACTED::2], 23. Januar 1952
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betriebs einer öffentlichen Spielbank zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
I.
Der Angeklagte hat in den Jahren 1950 und 1951 in ██ in seinen Räumen ein als „Spiral-Roulette“ bezeichnetes Spiel betrieben. Das Spielgerät bestand aus einer drehbaren Scheibe mit 37 Zahlenfeldern (0 bis 36), die abwechselnd rot und schwarz gefärbt waren. Die Kugel wurde durch einen Mechanismus in Bewegung gesetzt und blieb schließlich in einem der Zahlenfelder liegen. Die Spieler setzten auf einfache Chancen (rot/schwarz, gerade/ungerade, 1-18/19-36) oder auf Zahlenkombinationen. Der Einsatz wurde bei Gewinn mit dem 36-fachen, bei einfachen Chancen mit dem einfachen Betrag ausgezahlt. Der Angeklagte behielt einen Teil der Einsätze als Gewinn ein.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betriebs einer öffentlichen Spielbank nach § 284 StGB verurteilt. Es hat das „Spiral-Roulette“ als Glücksspiel angesehen, weil der Spielausgang überwiegend vom Zufall abhänge und die Spieler keine nennenswerten Fähigkeiten benötigten, um den Spielausgang zu beeinflussen.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass das „Spiral-Roulette“ ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ist. Ein Glücksspiel liegt vor, wenn der Spielausgang überwiegend vom Zufall abhängt und nicht von den Fähigkeiten oder dem Geschick der Spieler bestimmt wird (RGSt 67, 20; 68, 332). Das Landgericht hat festgestellt, dass beim „Spiral-Roulette“ der Spielausgang vom Zufall abhängt, da die Spieler keine Möglichkeit haben, den Lauf der Kugel zu beeinflussen. Die Möglichkeit, durch Beobachtung der Drehrichtung der Scheibe oder der Kugel den Spielausgang vorherzusagen, ist so gering, dass sie vernachlässigt werden kann. Die Spielregeln bieten den Spielern keine nennenswerten Chancen, den Spielausgang durch Geschicklichkeit zu beeinflussen.
2. Der Angeklagte hat das Spiel gewerbsmäßig und öffentlich betrieben. Er hat in seinen Räumen eine Spielbank eingerichtet, an der gegen Entgelt gespielt werden konnte. Dies erfüllt den Tatbestand des § 284 StGB.
3. Die Verurteilung des Angeklagten ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision war zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht ██ – Urteil vom 23. Januar 1952 – ███
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